Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Kriminologische Relevanz und Ausblick==
==Kriminologische Relevanz und Ausblick==


<p align="justify">Begreift man das Feindstrafrecht in seinem erweiterten Begriff, siedelt es sich in der zeitlich-gesellschaftlichen Verortung einer [[Spätmoderne]] respektive [Postmoderne]] an, welche sich im politischen System des [[Neokonservatismus]] finden lässt. Dies flankiert durch einen expressiven Denkstil, in welchem die [[Kriminalpolitik]] das Ziel der Exklusion, Unschädlichmachung oder Vergeltung des Feindes besitzt. Dabei ist dieser nicht besserungsfähig und es könnte per se jedermann sein, eben nach Stimmung der Lage (Asholt 2011: 183). Dabei wären die noch zu gebrauchenden "milderen" Machtmittel: Kontrolle, harte Strafen und Inhaftierung (Schlepper 2013: Vorlesung WBMA Kriminologie HH). Diese "criminology of the other" (Garland 2001), welche das Rechtsgut der Sicherheit als oberste Priorität ansieht ([[David Garland|Garland]] 2008: 345) wäre dann als Strukturtypus einer Gesellschaft anzusehen, in der die Würde des Menschen kein unantastbares Rechtsgut mehr wäre und die [[Soziale Kontrolle]] "regiert".</p>
Betrachtet man das Feindstrafrecht aus strafrechtssoziologischer Perspektive steht ihm das moderne Strafrecht von seinem Präventionsgedanken geleitet, als flexibles Instrument der Krisenintervention und dem prima ratio Prinzip vor.


<p align="justify">Die zu sehenden Tendenzen, dass ''bestimmte Sachverhalte und Personen'' aus dessen Garantien ausgegrenzt werden und somit ''einer Entrechtung ausgesetzt sind'' und immer mehr Möglichkeiten der Ermittlung und Verfolgung, von vorerst für schwere Straftaten bestimmt, auch für leichte Kriminalität eingesetzt werden (Singelnstein/ Stolle 2006: 106, 107) bzw. ''auch ganz neue Formen der Kontrolle fest[zu]stellen [sind], die nicht vorrangig Bedrohung erkennen, sondern unmittelbar für Sicherheit sorgen sollen'' (Singelnstein/ Stolle 2012: S. 79) also einem [[Risikostrafrecht]] entspringen, lässt auch die Entwicklung hin zu einem Feindstrafrecht in Deutschland oder Europa denkbar werden.</p>


 
<p align="justify">Begreift man das Feindstrafrecht in seinem erweiterten Begriff, siedelt es sich in der zeitlich-gesellschaftlichen Verortung einer [[Spätmoderne]] respektive [Postmoderne]] an, welche sich im politischen System des [[Neokonservatismus]] finden lässt. Dies flankiert durch einen expressiven Denkstil, in welchem die [[Kriminalpolitik]] das Ziel der Exklusion, Unschädlichmachung oder Vergeltung des Feindes besitzt. Dabei ist dieser nicht besserungsfähig und es könnte per se jedermann sein, eben nach Stimmung der Lage (Asholt 2011: 183) - dabei wären die noch zu gebrauchenden "milderen" Machtmittel: Kontrolle, harte Strafen und Inhaftierung (Schlepper 2013: Vorlesung WBMA Kriminologie HH). Diese "criminology of the other" (Garland 2001), welche das Rechtsgut der Sicherheit als oberste Priorität ansieht ([[David Garland|Garland]] 2008: 345) wäre dann als Strukturtypus einer Gesellschaft anzusehen, in der die Würde des Menschen kein unantastbares Rechtsgut mehr wäre und die [[Soziale Kontrolle]] "regiert".</p>
 
 
 
Diese  als Tendenzen zum Feindstrafrecht machen Rechtswissenschaftler in allen Begrenzungen der Geltung rechtsstaatlicher Garantien aus, „indem bestimmte Sachverhalte und Personen(-gruppen) von deren Schutz ausgenommen werden und einer Entrechtung ausgesetzt sind“[2], so die Berliner Strafrechtler und Kriminologen Tobias Singelnstein und Peer Stolle. Zu diesen eingeschränkten Rechtsbereichen zählen sie die Ausländergesetzgebung, die Gesetze zur Bekämpfung von Terrorismus und der organisierten Kriminalität. In diesen Bereichen wurden seit den 1970er Jahren „Tatbestände und Ermittlungsmaßnahmen eingeführt, die von der Begründung her für besonders schwere und gefährliche Kriminalität gelten sollten, tatsächlich aber einen Anwendungsbereich aufweisen, der auch leichte bis mittlere Kriminalität umfasst.“[3] Einen begrenzten Zugang zu Rechtsgarantien haben „schon immer“ Ausländer. Mit der „faktischen Abschaffung des Asylrechts wurde mit der Drittstaaten-Regelung darüber hinaus eine ganz erhebliche Verkürzung des Rechtsschutzes eingeführt.“ [3]  
 
 
Giovanni Fiandaca
 
 
Pro Manuel Canio Melia, Giovanni Fiandaca, Tatjana Hörnle, Cornelius Prittwitz
 
Contra Bernd Schünemann, Eduard Demetrio Crespo, Karl Heinz Gössel, Urs Kindhäuser, Francisco Munoz Conde, Guiseppe Losappio,Ferrando Mantovani


==Historisches==
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