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<p align="justify">Begreift man das Feindstrafrecht in seinem erweiterten Begriff siedelt es sich in der | <p align="justify">Begreift man das Feindstrafrecht in seinem erweiterten Begriff, siedelt es sich in der zeitlich-gesellschaftlichen Verortung einer [[Spätmoderne]] respektive [Postmoderne]] an, welche sich im politischen System des [[Neokonservatismus]] finden lässt. Dies flankiert durch einen expressiven Denkstil, in welchem die [[Kriminalpolitik]] das Ziel der Exklusion, Unschädlichmachung oder Vergeltung des Feindes besitzt. Dabei ist dieser nicht besserungsfähig und es könnte per se jedermann sein, eben nach Stimmung der Lage (Asholt 2011: 183). Dabei wären die noch zu gebrauchenden "milderen" Machtmittel: Kontrolle, harte Strafen und Inhaftierung (Schlepper 2013: Vorlesung WBMA Kriminologie HH). Diese "criminology of the other" (Garland 2001), welche das Rechtsgut der Sicherheit als oberste Priorität ansieht (Garland 2008: 345) wäre dann als Strukturtypus einer Gesellschaft anzusehen, in der die Würde des Menschen kein unantastbares Rechtsgut mehr wäre und die [[Soziale Kontrolle]] "regiert".</p> | ||
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