Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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<p align="justify">In seinem 1985 erschienen Aufsatz setzt sich Jakobs [https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IRP/Rechtspolitisches_Forum/15_Ruethers_EBook_geschuetzt.pdf rechtsdogmatisch] mit dem Phänomen des Feindstrafrechts auseinander, indem er die Illegitimität der [[Kriminalisierung]] von Vorfeldverhalten im Deutschen Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt (Jakobs 1985: 752) und feststellt, dass dort Bestimmungen feindstrafrechtlicher Natur zu finden sind, welche eine Rechtsmaterie eigener Art bezeichnen und einen [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgut Rechtsgüterschutz] optimieren - im Gegenzug zum Bürgerstrafrecht, welches die Freiheitsphären der Bürger des Staates zur Grundlage hat (Jakobs 1985: 756). Diese Tendenzen sind dort verortet, wo materielle Vorbereitungen für eine Straftat kriminalisiert werden noch während "das Vorbereitungsverhalten im Privatbereich vollzogen" (Jakobs 1985: 756f.) wird.<br>
<p align="justify">In seinem 1985 erschienen Aufsatz setzt sich Jakobs [https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IRP/Rechtspolitisches_Forum/15_Ruethers_EBook_geschuetzt.pdf rechtsdogmatisch] mit dem Phänomen des Feindstrafrechts auseinander, indem er die Illegitimität der [[Kriminalisierung]] von Vorfeldverhalten im Deutschen Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt (Jakobs 1985: 752) und feststellt, dass dort Bestimmungen feindstrafrechtlicher Natur zu finden sind, welche eine Rechtsmaterie eigener Art bezeichnen und einen [[Rechtsgüterschutz]] optimieren - im Gegenzug zum Bürgerstrafrecht, welches die Freiheitsphären der Bürger des Staates zur Grundlage hat (Jakobs 1985: 756). Diese Tendenzen sind dort verortet, wo materielle Vorbereitungen für eine Straftat kriminalisiert werden, noch während "das Vorbereitungsverhalten im Privatbereich vollzogen" (Jakobs 1985: 756f.) wird.<br>
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Dies ist in einem freiheitlichen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland mit seinem Grundgesetz dem Sinn nach nicht zu legitimieren, existiert aber in der Praxis und ''verschleiert'' den Übertritt über die Grenzen eines freiheitlichen Staates (Jakobs 1985: 784). Damit birgt es die Gefahr, dass wenn der Rechtsgüterschutz weitere Optimierung im StGB erfährt, der Täter zunehmend als Feind und mit abnehmenden Internbereich bzw. Privatheit definiert wird (Jakobs 1985: 751, 784). Er argumentiert weiter, dass ''auf diesem Weg [...] alles Strafrecht zum Feindstrafrecht'' wird, bis hin, dass vor einer Kriminalisierung von Gedanken kein Halt gemacht werden müsste (Jakobs 1985: 757, 778).
Dies ist in einem freiheitlichen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland mit seinem Grundgesetz dem Sinn nach nicht zu legitimieren, existiert aber in der Praxis und ''verschleiert'' den Übertritt über die Grenzen eines freiheitlichen Staates (Jakobs 1985: 784). Damit birgt es die Gefahr, dass wenn der Rechtsgüterschutz weitere Optimierung im StGB erfährt, der Täter zunehmend als Feind und mit abnehmenden Internbereich bzw. Privatheit definiert wird (Jakobs 1985: 751, 784). Er argumentiert weiter, dass ''auf diesem Weg [...] alles Strafrecht zum Feindstrafrecht'' wird, bis hin, dass vor einer Kriminalisierung von Gedanken kein Halt gemacht werden müsste (Jakobs 1985: 757, 778).
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Sein 2000 erschienener Kommentar zu einer Tagung in Berlin an der Akademie der Wissenschaft konkretisiert dann diesen Ansatz drastisch, bis dahin, dass ''es zu einem Feindstrafrecht keine heute ersichtliche Alternative'' mehr geben könnte (Jakobs 2000: 53).<br>
Sein 2000 erschienener Kommentar zu einer Tagung in Berlin an der Akademie der Wissenschaft konkretisiert dann diesen Ansatz drastisch, bis dahin, dass ''es zu einem Feindstrafrecht keine heute ersichtliche Alternative'' mehr geben könnte (Jakobs 2000: 53).<br>


In seinem 2004 erschienen Aufsatz ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' leitet er [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsphilosophie rechtsphilosopisch]unter Zurückgriff auf die Philosophen [[Menschenrechte|T.Hobbes]] und [[Menschenrechte|I.Kant]] die tradierte Notwendigkeit eines Bürgerstrafrecht - abgetrennt vom Feindstrafrecht - her, gegen die nicht beharrlich und prinzipiell delinquierende Person bzw. eben gegen den prinzipiellen Abweichler (Jakobs 2004: 97).<br>
In seinem 2004 erschienen Aufsatz ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' leitet er rechtsphilosopisch unter Zurückgriff auf die Philosophen [[Menschenrechte|T.Hobbes]] und [[Menschenrechte|I.Kant]] die tradierte Notwendigkeit eines Bürgerstrafrecht - abgetrennt vom Feindstrafrecht - her, gegen die nicht beharrlich und prinzipiell delinquierende Person bzw. eben gegen den prinzipiellen Abweichler (Jakobs 2004: 97).<br>
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Das [[Verbrechen]] folgt bei Jakobs aus dem Bruch einer Norm, welche in eine praktizierte Ordnung (dem Staat, der Gesellschaft) ihre Gültigkeit besitzt. Solange dem Verbrecher dabei ein ''generell personales Verhalten'' unterstellt werden kann, verliert er nicht seinen Personenstatus, bleibt also Bürger. Derjenige aber, der die bestehende Rechtsordnung prinzipiell leugnet, verliert diesen Status, wird als Feind behandelt (Jakobs 2004: 98f.) und zur Unperson (Jakobs 2000: 53) erklärt. Die Reaktion auf die Tat (Normbruch) transformiert oder verkürzt sich somit zu einer Reaktion gegen einen Feind, ohne ein kommunikatives Element der Strafe (Jakobs 2000: 50).<br>
Das [[Verbrechen]] folgt bei Jakobs aus dem Bruch einer Norm, welche in eine praktizierte Ordnung (dem Staat, der Gesellschaft) ihre Gültigkeit besitzt. Solange dem Verbrecher dabei ein ''generell personales Verhalten'' unterstellt werden kann, verliert er nicht seinen Personenstatus, bleibt also Bürger. Derjenige aber, der die bestehende Rechtsordnung prinzipiell leugnet, verliert diesen Status, wird als Feind behandelt (Jakobs 2004: 98f.) und zur Unperson (Jakobs 2000: 53) erklärt. Die Reaktion auf die Tat (Normbruch) transformiert oder verkürzt sich somit zu einer Reaktion gegen einen Feind, ohne ein kommunikatives Element der Strafe (Jakobs 2000: 50).<br>
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