Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Kriminologische Relevanz und Ausblick==
==Kriminologische Relevanz und Ausblick==


Tendenzen zum Feindstrafrecht machen Rechtswissenschaftler in allen Begrenzungen der Geltung rechtsstaatlicher Garantien aus, „indem bestimmte Sachverhalte und Personen(-gruppen) von deren Schutz ausgenommen werden und einer Entrechtung ausgesetzt sind“[2], so die Berliner Strafrechtler und Kriminologen Tobias Singelnstein und Peer Stolle. Zu diesen eingeschränkten Rechtsbereichen zählen sie die Ausländergesetzgebung, die Gesetze zur Bekämpfung von Terrorismus und der organisierten Kriminalität. In diesen Bereichen wurden seit den 1970er Jahren „Tatbestände und Ermittlungsmaßnahmen eingeführt, die von der Begründung her für besonders schwere und gefährliche Kriminalität gelten sollten, tatsächlich aber einen Anwendungsbereich aufweisen, der auch leichte bis mittlere Kriminalität umfasst.“[3] Einen begrenzten Zugang zu Rechtsgarantien haben „schon immer“ Ausländer. Mit der „faktischen Abschaffung des Asylrechts wurde mit der Drittstaaten-Regelung darüber hinaus eine ganz erhebliche Verkürzung des Rechtsschutzes eingeführt.“ [3]  
Begreift man das Feindstrafrecht in seinem erweiterten Begriff siedelt es sich in der zeitlichen Verortung einer [http://de.wikipedia.org/wiki/Postmoderne Postmoderne] an, welche sich im politischen System des ]http://de.wikipedia.org/wiki/Neokonservatismus Neokonservatismus] finden ließe. Dieses flankiert durch einen expressiven Denkstil, in welchem das [[Kriminalpolitik kriminalpolitische]] Ziel die Exklusion, Unschädlichmachung oder Vergeltung des Feindes ist. Dabei ist dieser nicht besserungsfähig und es könnte per se jedermann sein, eben nach Stimmung der Lage (vgl. Asholt, M 2011, S. 183). Dabei wären die noch zu gebrauchenden "milderen" Machtmittel: Kontrolle, harte Strafen und Inhaftierung (vgl. Schlepper 2013 Vorlesung WBMA Kriminologie HH). Diese "criminology of the other" (vgl. Garland 2001), welche das Rechtsgut der Sicherheit als oberste Priorität ansieht  (vgl. Garland 2008, S. 345) wäre dann als Strukturtypus einer Gesellschaft anzusehen, in der die Würde des Menschen kein unantastbares Rechtsgut mehr wäre un die [[Soziale Kontrolle]] regiert.
 
Diese  als Tendenzen zum Feindstrafrecht machen Rechtswissenschaftler in allen Begrenzungen der Geltung rechtsstaatlicher Garantien aus, „indem bestimmte Sachverhalte und Personen(-gruppen) von deren Schutz ausgenommen werden und einer Entrechtung ausgesetzt sind“[2], so die Berliner Strafrechtler und Kriminologen Tobias Singelnstein und Peer Stolle. Zu diesen eingeschränkten Rechtsbereichen zählen sie die Ausländergesetzgebung, die Gesetze zur Bekämpfung von Terrorismus und der organisierten Kriminalität. In diesen Bereichen wurden seit den 1970er Jahren „Tatbestände und Ermittlungsmaßnahmen eingeführt, die von der Begründung her für besonders schwere und gefährliche Kriminalität gelten sollten, tatsächlich aber einen Anwendungsbereich aufweisen, der auch leichte bis mittlere Kriminalität umfasst.“[3] Einen begrenzten Zugang zu Rechtsgarantien haben „schon immer“ Ausländer. Mit der „faktischen Abschaffung des Asylrechts wurde mit der Drittstaaten-Regelung darüber hinaus eine ganz erhebliche Verkürzung des Rechtsschutzes eingeführt.“ [3]  




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