Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

1.077 Bytes hinzugefügt ,  01:32, 13. Mär. 2015
Zeile 66: Zeile 66:
==Kriminologische Relevanz und Ausblick==
==Kriminologische Relevanz und Ausblick==


 
Tendenzen zum Feindstrafrecht machen Rechtswissenschaftler in allen Begrenzungen der Geltung rechtsstaatlicher Garantien aus, „indem bestimmte Sachverhalte und Personen(-gruppen) von deren Schutz ausgenommen werden und einer Entrechtung ausgesetzt sind“[2], so die Berliner Strafrechtler und Kriminologen Tobias Singelnstein und Peer Stolle. Zu diesen eingeschränkten Rechtsbereichen zählen sie die Ausländergesetzgebung, die Gesetze zur Bekämpfung von Terrorismus und der organisierten Kriminalität. In diesen Bereichen wurden seit den 1970er Jahren „Tatbestände und Ermittlungsmaßnahmen eingeführt, die von der Begründung her für besonders schwere und gefährliche Kriminalität gelten sollten, tatsächlich aber einen Anwendungsbereich aufweisen, der auch leichte bis mittlere Kriminalität umfasst.“[3] Einen begrenzten Zugang zu Rechtsgarantien haben „schon immer“ Ausländer. Mit der „faktischen Abschaffung des Asylrechts wurde mit der Drittstaaten-Regelung darüber hinaus eine ganz erhebliche Verkürzung des Rechtsschutzes eingeführt.“ [3]




204

Bearbeitungen