Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Während ein Teil des Diskurses von einem engeren Begriff des Feindstrafrecht ausgehen und dieses in der Praxis eher nicht sehen (vgl. Hassemer 2006, S. 137), wird dennoch zunehmend ein eher weiter Feindstrafrechtsbegriff verortet, eine Tendenz, zu verstehen als ein ein Bekämpfungsstrafrecht wobei ''dieses Bekämpfungsstrafrecht [...] ein deutliches Kennzeichen und ein Merkmal des modernen Strafrechts'' darstellt (Arnold 2006, S. 304). Dabei wird allgemein die jüngere Gesetzgebung einiger europaischer Staaten treffend mit dem Begriff des Feindstrafrechts beschrieben (vgl. Melia 2009, S. 10).  
Während ein Teil des Diskurses von einem engeren Begriff des Feindstrafrecht ausgehen und dieses in der Praxis eher nicht sehen (vgl. Hassemer 2006, S. 137), wird dennoch zunehmend ein eher weiter Feindstrafrechtsbegriff verortet, eine Tendenz, zu verstehen als ein ein Bekämpfungsstrafrecht wobei ''dieses Bekämpfungsstrafrecht [...] ein deutliches Kennzeichen und ein Merkmal des modernen Strafrechts'' darstellt (Arnold 2006, S. 304). Dabei wird allgemein die jüngere Gesetzgebung einiger europaischer Staaten treffend mit dem Begriff des Feindstrafrechts beschrieben (vgl. Melia 2009, S. 10).  


Die Debatte um das Feindstrafrecht lässt sich also nicht führen, ohne internationale Entwicklungen respektive Entwicklungen im ausländischen Recht zu berücksichtigen. Dies zeigen auch die Beispiele aus Übersee wie aus Kolumbien oder die Entwicklungen in den USA oder die Frage nach dem Feindstrafrecht im Islam. Einigkeit herrscht, was die internationale Rechtsentwicklung betrifft, zum Betätigungsfeld eines möglichen "Feindstrafrechts": Die Gesetzgebung beim "Kampf" gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität (vgl. Arnold 2006, S. 310) und die Drogenkriminalität.
Die Debatte um das Feindstrafrecht lässt sich also nicht führen, ohne internationale Entwicklungen respektive Entwicklungen im ausländischen Recht zu berücksichtigen. Dies zeigen auch die Beispiele aus Übersee wie aus Kolumbien oder die Entwicklungen in den USA oder die Frage nach dem Feindstrafrecht im Islam. Einigkeit herrscht, was die internationale Rechtsentwicklung betrifft, zum Betätigungsfeld eines möglichen "Feindstrafrechts": Die Gesetzgebung beim ''Kampf'' gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität (vgl. Arnold 2006, S. 310) und die Drogenkriminalität.


==Kriminologische Relevanz und Ausblick==
==Kriminologische Relevanz und Ausblick==
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