Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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<nowiki>Während Jakobs das Feindstrafrecht erstens in außergewöhnlichen Gefährdungslagen für zulässig und zweitens die Voraussetzungen einer solchen Gefährdungslage spätestens seit dem 11. September 2001 auch empirisch für gegeben hält, hatte der spätere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Ernst Benda (1966: 11), schon im Rahmen der Diskussion um die Notstandsgesetze in den 1960er Jahren festgestellt: „Gegen den Notstand muß Vorsorge getroffen werden; aber das darf nicht so geschehen, daß hierdurch die freiheitlich demokratische Grundordnung, deren Schutz alle Verteidigungsmaßnahmen dienen sollen, verloren geht. Sonst könnte der Rechtsstaat (...) vielleicht nach außen erfolgreich verteidigt werden, würde aber zugleich im Inneren tödlich getroffen werden und müßte so auch dann untergehen (...).“</nowiki>
<nowiki>Während Jakobs das Feindstrafrecht erstens in außergewöhnlichen Gefährdungslagen für zulässig und zweitens die Voraussetzungen einer solchen Gefährdungslage spätestens seit dem 11. September 2001 auch empirisch für gegeben hält, hatte der spätere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Ernst Benda (1966: 11), schon im Rahmen der Diskussion um die Notstandsgesetze in den 1960er Jahren festgestellt: „Gegen den Notstand muß Vorsorge getroffen werden; aber das darf nicht so geschehen, daß hierdurch die freiheitlich demokratische Grundordnung, deren Schutz alle Verteidigungsmaßnahmen dienen sollen, verloren geht. Sonst könnte der Rechtsstaat (...) vielleicht nach außen erfolgreich verteidigt werden, würde aber zugleich im Inneren tödlich getroffen werden und müßte so auch dann untergehen (...).“</nowiki>
==Literatur==


==weiterführende Literatur==
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