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Der von Dr. [[Günther Jakobs]] 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' eingeführte Begriff des '''Feindstrafrechts''' bezeichnet ein ''Recht anderer Art'' welches der [http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrenabwehr Gefahrenabwehr] sowie [[Strafe|Abschreckung]] dient, und bei dessen konsequenter Anwendung und Umsetzung die Exkludierung von bestimmten Individuen oder Gruppen aus dem als Gegenpol zu verstehenden Bürgerstrafrecht | Der von Dr. [[Günther Jakobs]] 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' eingeführte Begriff des '''Feindstrafrechts''' bezeichnet ein ''Recht anderer Art'' welches der [http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrenabwehr Gefahrenabwehr] sowie [[Strafe|Abschreckung]] dient, und bei dessen konsequenter Anwendung und Umsetzung die Exkludierung von bestimmten Individuen oder Gruppen aus dem als Gegenpol zu verstehenden Bürgerstrafrecht Voraussetzung wäre. | ||
Es bezeichnet daher eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der | Es bezeichnet daher eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der Personen- und Bürgerstatus abgesprochen wird. Die Person des Täters kann damit zum Feind diminuiert werden, zur Unperson, mit dem Ziel die von ihr ausgehende Gefahr zu bekämpfen - insbesondere mit physischen Zwang bis hin zum Krieg. | ||
Die Debatte über ein sogenanntes Feindstrafrecht zieht sich seit bereits 30 Jahren durch die Rechtsdogmatik sowie Rechtsphilosophie und wird auch von der nationalen und internationalen Kriminologie rege befeuert. | Die Debatte über ein sogenanntes Feindstrafrecht zieht sich seit bereits 30 Jahren durch die Rechtsdogmatik sowie Rechtsphilosophie und wird auch von der nationalen und internationalen Kriminologie rege befeuert. |
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