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Der von Dr. [[Günther Jakobs]] 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' eingeführte Begriff des '''Feindstrafrechts''' bezeichnet ein | Der von Dr. [[Günther Jakobs]] 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' eingeführte Begriff des '''Feindstrafrechts''' bezeichnet ein ''Recht anderer Art'' welches der [http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrenabwehr Gefahrenabwehr] sowie [[Strafe|Abschreckung]] dient, und bei dessen konsequenter Anwendung und Umsetzung die Exkludierung von bestimmten Individuen oder Gruppen aus dem als Gegenpol zu verstehenden Bürgerstrafrecht voraussetzt. | ||
Es bezeichnet daher eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der Personenstatus abgesprochen wird. Die Person des Täters kann damit zum Feind diminuiert werden, zur Unperson, mit dem Ziel die von ihr ausgehende Gefahr zu bekämpfen - insbesondere mit physischen Zwang bis hin zum Krieg. | Es bezeichnet daher eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der Personenstatus abgesprochen wird. Die Person des Täters kann damit zum Feind diminuiert werden, zur Unperson, mit dem Ziel die von ihr ausgehende Gefahr zu bekämpfen - insbesondere mit physischen Zwang bis hin zum Krieg. | ||
Die Debatte über ein sogenanntes Feindstrafrecht zieht sich seit bereits 30 Jahren durch die Rechtsdogmatik sowie Rechtsphilosophie und wird auch von der nationalen und internationalen Kriminologie rege befeuert. | |||
== Jakobs Lehre und Kritik == | == Jakobs Lehre und Kritik == |
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