Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundsätlich verortet Jakobs zahlreiche problematische Vorschriften im StGB (vgl. Jakobs 1985, S. 773). Auszugsweise die Bedeutensten: Pönalisierte Vorbereitungshandlungen im Privatbereich, wie § 30 StGB und §§ 129, 129a, 267 Fall 1 StGB (vgl. Vormbaum 2009, S. VIX) sowie der Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zu einer Bekämpfungsgesetzgebung, wobei etwa Wirtschaftskriminalität, Terrorismus oder organisierte Kriminalität eingeschlossen sind (vgl. Aponte 2004, S.131). Weiter Teile der Betäubungsmittelgesetzgebung, wie die §§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG(vgl. Jakobs 1985, S. 753) sowie die Kontaktsperre nach den §§31 ff. EGGVG in der StPO (vgl. Jakobs 2004, S.102).
Grundsätlich verortet Jakobs zahlreiche problematische Vorschriften im StGB (vgl. Jakobs 1985, S. 773). Auszugsweise die Bedeutensten: Pönalisierte Vorbereitungshandlungen im Privatbereich, wie § 30 StGB und §§ 129, 129a, 267 Fall 1 StGB (vgl. Vormbaum 2009, S. VIX) sowie der Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zu einer Bekämpfungsgesetzgebung, wobei etwa Wirtschaftskriminalität, Terrorismus oder organisierte Kriminalität eingeschlossen sind (vgl. Aponte 2004, S.131). Weiter Teile der Betäubungsmittelgesetzgebung, wie die §§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG(vgl. Jakobs 1985, S. 753) sowie die Kontaktsperre nach den §§31 ff. EGGVG in der StPO (vgl. Jakobs 2004, S.102).
Weiter die Tendenz dazu ab dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts [http://pdok.bundestag.de/extrakt/ba/WP13/673/67368.html] in welchem die Anhebung der Straftatbestände bei sexuellem Missbrauch festgehalten sind sowie die Ausdehnung der [[Sicherungsverwahrung]], auch auf Heranwachsende und Jugendliche (Hörnle 2009, S.92 und 94f.).


Weiter die Tendenz dazu ab dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts [http://pdok.bundestag.de/extrakt/ba/WP13/673/67368.html] in welchem die Anhebung der Straftatbestände bei sexuellem Missbrauch festgehalten sind sowie die Ausdehnung der [[Sicherungsverwahrung]], auch auf Heranwachsende und Jugendliche (Hörnle 2009, S.92 und 94f.).


== Der erweiterte Begriff des "Feindstrafrecht==


Der Diskurs ist dabei aber uneinig, ob sich ''ein'' Feindstrafrecht oder Tendenzen dessen, spätestens mit den Anschlägen des 11.Septembers in den USA Einzug in das deutsche oder inwieweit auch in andere nationale sowie internationale Rechtsmaterien gefunden hat oder eben nicht (vgl. Aponte 2004, S.135).  
Der Diskurs ist dabei aber uneinig, ob sich ''ein'' Feindstrafrecht oder Tendenzen dessen, spätestens mit den Anschlägen des 11.Septembers in den USA Einzug in das deutsche oder inwieweit auch in andere nationale sowie internationale Rechtsmaterien gefunden hat oder eben nicht (vgl. Aponte 2004, S.135).  
Während Hassemer offenbar von einem engeren Begriff von Feindstrafrecht ausgeht, spreche ich von einem eher weiten Feindstrafrecht als Bekämpfungsstrafrecht. Dieses Bekämpfungsstrafrecht ist ein deutliches Kennzeichen und ein Merkmal des modernen Strafrechts. http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/06-08/index.php?sz=9


Pro Manuel Canio Melia, Giovanni Fiandaca, Tatjana Hörnle, Cornelius Prittwitz
Pro Manuel Canio Melia, Giovanni Fiandaca, Tatjana Hörnle, Cornelius Prittwitz
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