Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Um diesem Dilemma zu entgehen, bedarf es seiner Meinung nach einer Trennung des "Täters als Rechtsgutfeind" und des "Täters als Bürger" und zwar in Form eines extra kodierten Feindstrafrechts, abgetrennt vom Bürgerstrafrecht. Dieses dann "nur als ein ausnahmsweise geltendes Notstandsstrafrecht" legitimierbare Recht, findet dort seine Anwendung, wo Gefahr besteht, dass "[[Normen]], die für einen freiheitlichen Staat unverzichtbar sind, ihre Geltungskraft verlieren, wenn man mit der [[Repression]] wartet, bis der Täter aus seiner Privatheit heraustritt" (Jakobs 1985, S. 753 und 784).
Um diesem Dilemma zu entgehen, bedarf es seiner Meinung nach einer Trennung des "Täters als Rechtsgutfeind" und des "Täters als Bürger" und zwar in Form eines extra kodierten Feindstrafrechts, abgetrennt vom Bürgerstrafrecht. Dieses dann "nur als ein ausnahmsweise geltendes Notstandsstrafrecht" legitimierbare Recht, findet dort seine Anwendung, wo Gefahr besteht, dass "[[Normen]], die für einen freiheitlichen Staat unverzichtbar sind, ihre Geltungskraft verlieren, wenn man mit der [[Repression]] wartet, bis der Täter aus seiner Privatheit heraustritt" (Jakobs 1985, S. 753 und 784).


Ist diese Sichtweise noch als rechtsdogmatische Kritik an der bestehenden Rechtsmaterie zu verstehen - wobei er eben kein Verfechter der Rechtsgutlehre (vgl. Greco 2010, S.13 sowie Aponte 2004, S.133) ist, welche eben die Vorfeldkriminalisierung ermöglicht - folgt er später einer eher affirmativen Sichtweise (vgl. Vormbaum 2009, S. VIII) auf die Möglichkeiten und die Notwendigkeiten eines Feindstrafrechtes.
Ist diese Sichtweise noch als rechtsdogmatische Kritik an der bestehenden Rechtsmaterie zu verstehen - wobei er eben kein Verfechter der Rechtsgutlehre (vgl. Greco 2010, S.13 sowie Aponte 2004, S.133) ist, welche eben die Vorfeldkriminalisierung ermöglicht - folgt er spätestens ab 1999/2000 einer eher affirmativen Sichtweise (vgl. Vormbaum 2009, S. VIII) auf die Möglichkeiten und die Notwendigkeiten eines Feindstrafrechtes.
 
Sein 2000 erschienener Kommentar zu einer Tagung in Berlin an der Akademie der Wissenschaft konkretisiert dann seinen Ansatz, aber drastischer bis dahin, dass "es zu einem Feindstrafrecht keine heute ersichtliche Alternative" mehr gibt (Jakobs 2000, S. 53).  


In seinem 2004 erschienen Aufsatz ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' leitet er [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsphilosophie rechtsphilosopisch]unter Zurückgriff auf die Philosophen [http://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Hobbes T.Hobbes] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Immanuel_Kant I.Kant] die tradierte Notwendigkeit eines Bürgerstrafrecht -abgetrennt vom Feindstrafrecht - her, gegen die nicht beharrlich und prinzipiell delinquierende Person bzw. eben gegen den prinzipiellen Abweichler (vgl. Jakobs 2004, S.97).
In seinem 2004 erschienen Aufsatz ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' leitet er [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsphilosophie rechtsphilosopisch]unter Zurückgriff auf die Philosophen [http://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Hobbes T.Hobbes] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Immanuel_Kant I.Kant] die tradierte Notwendigkeit eines Bürgerstrafrecht -abgetrennt vom Feindstrafrecht - her, gegen die nicht beharrlich und prinzipiell delinquierende Person bzw. eben gegen den prinzipiellen Abweichler (vgl. Jakobs 2004, S.97).


Das Verbrechen folgt bei Jakobs aus dem Bruch einer Norm, welche in eine praktizierte Ordnung (dem Staat, der Gesellschaft) ihre Gültigkeit besitzt. Solange dem Verbrecher dabei ein generell personales Verhalten unterstellt werden kann, verliert er nicht seinen Personenstatus, bleibt also Bürger. Derjenige aber, der die bestehende Rechtsordnung prinzipiell leugnet, verliert diesen Status und wird als Feind behandelt(vgl. Jakobs 2004, S.98f.). Der Bruch einer Norm mit ihren externalen Folgen ist somit nicht mehr notwendig um den Feind zustellen, sondern wird mit dem Anspruch des Bürgers auf [[Innere Sicherheit|Sicherheit]] legitimiert. Sicherheit ist hierbei ein Rechtsgut (vgl. Jakobs 2004, S.106), wobei Jakobs den Kreis schließt: "Wer dem Bürgerstrafrecht seine rechtsstaatliche Eigenschaften - Bändigung der Affekte; Reaktion nur auf externalisierte Taten, nicht auf bloße Vorbereitungen, Achtung der Personalität des Verbrechers im Strafverfahren u.a.m. -, wer ihm also diese Eigenschaften nicht nehmen will, sollte das was man gegen Terroristen tun ''muß'', wenn man nicht untergehen will, anders nennen, eben Feindstrafrecht, gebändigten Krieg (Jakobs 2004, S.101).
Das [[Verbrechen]] folgt bei Jakobs aus dem Bruch einer Norm, welche in eine praktizierte Ordnung (dem Staat, der Gesellschaft) ihre Gültigkeit besitzt. Solange dem Verbrecher dabei ein generell personales Verhalten unterstellt werden kann, verliert er nicht seinen Personenstatus, bleibt also Bürger. Derjenige aber, der die bestehende Rechtsordnung prinzipiell leugnet, verliert diesen Status und wird als Feind behandelt(vgl. Jakobs 2004, S.98f.) und, wird zur Unperson (Jakobs 2000, S. 53). Der Bruch einer Norm mit ihren externalen Folgen ist somit nicht mehr notwendig um den Feind zustellen, sondern wird mit dem Anspruch des Bürgers auf [[Innere Sicherheit|Sicherheit]] legitimiert. Sicherheit ist hierbei ein Rechtsgut (vgl. Jakobs 2004, S.106), wobei Jakobs den Kreis schließt: "Wer dem Bürgerstrafrecht seine rechtsstaatliche Eigenschaften - Bändigung der Affekte; Reaktion nur auf externalisierte Taten, nicht auf bloße Vorbereitungen, Achtung der Personalität des Verbrechers im Strafverfahren u.a.m. -, wer ihm also diese Eigenschaften nicht nehmen will, sollte das was man gegen Terroristen tun ''muß'', wenn man nicht untergehen will, anders nennen, eben Feindstrafrecht, gebändigten Krieg (Jakobs 2004, S.101).


In seinen Mitteln des gebändigten Krieges, also zur Behandlung des aus dem Personenstatus exkludierten wäre der Staat soweit frei, dass er lediglich Rechte des Eigentums einräumt (zB für den Sicherungsverwahrten)und in seinem Zwang so zurückhaltend agiert, dass ein späterer Friedensschluss noch möglich sein könnte (vgl. Jakobs 2004, S.97). Dies bedeutet, dass die Einführung eines Feindstrafrechtes nicht heißen kann, "nunmehr sei ''alles'' erlaubt" und dass man "über das Erforderliche" hinausgehen dürfe (vgl. Jakobs 2000, S.137).
In seinen Mitteln des gebändigten Krieges, also zur Behandlung des aus dem Personenstatus exkludierten wäre der Staat soweit frei, dass er lediglich Rechte des Eigentums einräumt (zB für den Sicherungsverwahrten)und in seinem Zwang so zurückhaltend agiert, dass ein späterer Friedensschluss noch möglich sein könnte (vgl. Jakobs 2004, S.97). Dies bedeutet, dass die Einführung eines Feindstrafrechtes nicht heißen kann, "nunmehr sei ''alles'' erlaubt" und dass man "über das Erforderliche" hinausgehen dürfe (vgl. Jakobs 2000, S.137).


Eine Kritik an seinem Konzept des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt er nur insoweit zu, dass er sich gegen eine ''Verteufelung'' dessen wehrt, da damit das Problem, "wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen", nicht zu lösen ist (Jakobs 2004, S.103 und vgl. Vormbaum 2009, S. VII).
== Kennzeichen des Feindstafrechts nach Jakobs==
 
#Weite Vorverlegung der Strafbarkeit bzw. Wendung des Blicks von der geschehenen auf eine kommende Tat.
#Keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe bzw. Beibehaltung des Strafmaßes trotz Vorverlagerung.
#Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung.
#Abbau prozessualer Garantien (vgl. Sinn 2009, S.223 sowie Morquet 2009, S.49ff.).


==Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht nach Jakobs==
==Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht nach Jakobs==
Eine Kritik an seinem Konzept des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt er nur insoweit zu, dass er sich gegen eine ''Verteufelung'' dessen wehrt, da damit das Problem, "wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen", nicht zu lösen ist (Jakobs 2004, S.103 und vgl. Vormbaum 2009, S. VII).


Die Kritik an der Lehre des Feindstrafrechts erstreckt sich von der Person Jakobs, dh, an die Doppeldeutigkeit der von Jakobs formulierten Ansichten (vgl. Aponte 2004, S.129ff.)über den Vorwurf, dass schon die Diminuierung von Bürgern zu Feinden und Unpersonen in einen Unrechtsstaat führen (vgl. Eser 2000, S.137)bis hin, dass es sich nicht um ein Recht im eigentlichen Sinn handeln kann (trotz Paragraphen und ganzer Gesetze) sondern um eine Demonstration von Macht (vgl. Albrecht 2006, S.117).
Die Kritik an der Lehre des Feindstrafrechts erstreckt sich von der Person Jakobs, dh, an die Doppeldeutigkeit der von Jakobs formulierten Ansichten (vgl. Aponte 2004, S.129ff.)über den Vorwurf, dass schon die Diminuierung von Bürgern zu Feinden und Unpersonen in einen Unrechtsstaat führen (vgl. Eser 2000, S.137)bis hin, dass es sich nicht um ein Recht im eigentlichen Sinn handeln kann (trotz Paragraphen und ganzer Gesetze) sondern um eine Demonstration von Macht (vgl. Albrecht 2006, S.117).
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* die ihm unterstellte affirmative Haltung ohne konkrete Distanzierung
* die ihm unterstellte affirmative Haltung ohne konkrete Distanzierung
* die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz und unantastbarer Werte (vgl. Vormbaum 2009, S. XXVIII)
* die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz und unantastbarer Werte (vgl. Vormbaum 2009, S. XXVIII)
==Nationale Beispiele zum Feindstrafrecht==
Grundsätlich verortet Jakobs zahlreiche problematische Vorschriften im StGB (vgl. Jakobs 1985, S. 773). Auszugsweise die Bedeutensten: Pönalisierte Vorbereitungshandlungen im Privatbereich, wie § 30 StGB und §§ 129, 129a, 267 Fall 1 StGB (vgl. Vormbaum 2009, S. VIX) sowie der Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zu einer Bekämpfungsgesetzgebung, wobei etwa Wirtschaftskriminalität, Terrorismus oder organisierte Kriminalität eingeschlossen sind (vgl. Aponte 2004, S.131). Weiter der Anbau von Betäubungsmitteln (§§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG)(vgl. Jakobs 1985, S. 753 sowie die Kontaktsperre nach §§31 ff. EGGVG 2004, S.102).
Weiter die Tendenz dazu ab dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts [http://pdok.bundestag.de/extrakt/ba/WP13/673/67368.html] in welchem die Anhebung der Straftatbestände bei sexuellem Missbrauch festgehalten sind sowie die Ausdehnung der [[Sicherungsverwahrung]], auch auf Heranwachsende und Jugendliche (Hörnle 2009, S.92 und 94f.).




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==Literatur==
==Literatur==
* Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 751 bis 785.
* Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 751 bis 785.
* Günther Jakobs Kommentar In: ''Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick.'' Hrsg. v. Eser, Hassemer, Burkhardt Beck Verlag, München 2000, S. 47-56.
* Günther Jakobs ''Das Selbstverständnis der Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart'' In: ''Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick.'' Hrsg. Eser/ Hassemer/ Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000.
* Günther Jakobs ''Das Selbstverständnis der Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart'' In: ''Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick.'' Hrsg. Eser/ Hassemer/ Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000.
* Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.93 bis 107 und In: ''Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht'' Heft 3, 2004, S.88 bis 95.
* Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.93 bis 107 und In: ''Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht'' Heft 3, 2004, S.88 bis 95.
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* Alejandro Aponte ''Krieg und Feindstrafrecht - Überlegungen zum "effizienten" Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien'' In: ''Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft.'' Band 28, 3.Folge, Nomos Verlag, 2004.
* Alejandro Aponte ''Krieg und Feindstrafrecht - Überlegungen zum "effizienten" Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien'' In: ''Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft.'' Band 28, 3.Folge, Nomos Verlag, 2004.
* Thomas Vormbaum ''Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009.
* Thomas Vormbaum ''Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009.
* Albin Eser ''Schlussbetrachtungen'' In: ''Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick.'' Hrsg. Eser/ Hassemer/ Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000.
* Albin Eser ''Schlussbetrachtungen'' In: ''Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick.'' Hrsg. v. Eser/ Hassemer/ Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000.
*  
* Albrecht ''Bitte bewahren Sie Ruhe: Leben im Feindstrafrecht.'' Vereinigung Berliner Strafverteidiger, 2006.
 
* Arndt Sinn ''Moderne Verbrechensverfolgung-auf dem Weg zu einem Feindstrafrecht?'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009.
==Beispiele zum Feindstrafrecht==
* G.L. Morquet ''Feindstrafrecht-Eine kritische Analyse'' In: ''Strafrechtliche Abhandlungen''. Band 204, Duncker&Humblot Verlag, 2009
 
* Tatjana Hörnle ''Deskriptive und normative Dimensionen des Begriffs "Feindstrafrecht"'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009
Grundsätlich verortet Jakobs zahlreiche problematische Vorschriften im StGB<ref>Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 773</ref>. Auszugsweise die Bedeutensten: Pönalisierte Vorbereitungshandlungen im Privatbereich, wie § 30 StGB und §§ 129, 129a, 267 Fall 1 StGB<ref>Thomas Vormbaum ''Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009, S. VIX.</ref> sowie der Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zu einer Bekämpfungsgesetzgebung, wobei etwa Wirtschaftskriminalität, Terrorismus oder organisierte Kriminalität eingeschlossen sind<ref>Alejandro Aponte ''Krieg und Feindstrafrecht - Überlegungen zum "effizienten" Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien'' In: ''Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft.'' Band 28, 3.Folge, Nomos Verlag, 2004, S.131.</ref>. Weiter der Anbau von Betäubungsmitteln (§§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG)<ref>Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 753.</ref> und die Kontaktsperre nach §§31 ff. EGGVG<ref name=Grundlage2>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.102.</ref>.
Weiter die Tendenz dazu ab dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts [http://pdok.bundestag.de/extrakt/ba/WP13/673/67368.html] in welchem die Anhebung der Straftatbestände bei sexuellem Missbrauch festgehalten sind sowie die Ausdehnung der [[Sicherungsverwahrung]], auch auf Heranwachsende und Jugendliche<ref>Tatjana Hörnle ''Deskriptive und normative Dimensionen des Begriffs "Feindstrafrecht"'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009, S.92 und 94f.</ref>


== Kennzeichen des Feindstafrechts ==


#Weite Vorverlegung der Strafbarkeit bzw. Wendung des Blicks von der geschehenen auf eine kommende Tat.
#Keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe bzw. Beibehaltung des Strafmaßes trotz Vorverlagerung.
#Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung.
#Abbau prozessualer Garantien.<ref>Arndt Sinn ''Moderne Verbrechensverfolgung-auf dem Weg zu einem Feindstrafrecht?'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009, S.223.</ref><ref>G.L. Morquet ''Feindstrafrecht-Eine kritische Analyse'' In: ''Strafrechtliche Abhandlungen''. Band 204, Duncker&Humblot Verlag, 2009, S.49ff.</ref>


==Internationale Beispiele für das Feindstrafrechts==
==Internationale Beispiele für das Feindstrafrechts==
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