Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

98 Bytes entfernt ,  00:51, 11. Mär. 2015
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
==Allgemeines==
==Allgemeines==


Der von Dr. [[Günther Jakobs]] 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel  ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' eingeführte Begriff des '''Feindstrafrechts''' bezeichnet ein Recht anderer Art welches der [http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrenabwehr Gefahrenabwehr] sowie [[Strafe|Abschreckung]] dient und bei dessen konsequenter Anwendung die Exkludierung von bestimmten Individuen oder Gruppen aus dem als Gegenpol zu verstehenden Bürgerstrafrecht voraussetzt.
Der von Dr. [[Günther Jakobs]] 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel  ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' eingeführte Begriff des '''Feindstrafrechts''' bezeichnet ein "Recht anderer Art" welches der [http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrenabwehr Gefahrenabwehr] sowie [[Strafe|Abschreckung]] dient und bei dessen konsequenter Anwendung und Umsetzung die Exkludierung von bestimmten Individuen oder Gruppen aus dem als Gegenpol zu verstehenden Bürgerstrafrecht voraussetzt.


Er bezeichnet daher eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der Personenstatus abgesprochen wird. Der Täter kann damit zum Feind diminuiert werden, mit dem Ziel die von ihm ausgehende Gefahr zu bekämpfen - insbesondere mit physischen Zwang bis hin zum Krieg.
Es bezeichnet daher eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der Personenstatus abgesprochen wird. Die Person des Täters kann damit zum Feind diminuiert werden, zur Unperson, mit dem Ziel die von ihr ausgehende Gefahr zu bekämpfen - insbesondere mit physischen Zwang bis hin zum Krieg.




== Jakob`s Lehre und Kritik ==
== Jakobs Lehre und Kritik ==




Zeile 27: Zeile 27:
==Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht nach Jakobs==
==Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht nach Jakobs==


Die Kritik am Konzept des Feindstrafrechts richtet sich zum Teil an die Doppeldeutigkeit der von Jakobs formulierten Ansichten (vgl. Aponte 2004, S.129ff.). So wird weiter der Vorwurf erhoben, dass schon die Diminuierung von Bürgern zu Feinden und Unpersonen in einen Unrechtsstaat führen (vgl. Eser 2000, S.137), wie in der ehemaligen DDR oder im Nationalsozialismus gesehen, und nicht erst Symptom dafür ist. Zusammenfassend wird die Lehre des Feindstrafrechts nach Jakobs von einem Großteil des wissenschaftlich-rechtsphilosophischen Diskurses aus den folgenden Gründen kritisiert oder abgelehnt:
Die Kritik an der Lehre des Feindstrafrechts erstreckt sich von der Person Jakobs, dh, an die Doppeldeutigkeit der von Jakobs formulierten Ansichten (vgl. Aponte 2004, S.129ff.)über den Vorwurf, dass schon die Diminuierung von Bürgern zu Feinden und Unpersonen in einen Unrechtsstaat führen (vgl. Eser 2000, S.137)bis hin, dass es sich nicht um ein Recht im eigentlichen Sinn handeln kann (trotz Paragraphen und ganzer Gesetze) sondern um eine Demonstration von Macht (vgl. Albrecht 2006, S.117).
 
Zusammenfassend wird die Lehre des Feindstrafrechts nach Jakobs von einem Großteil des wissenschaftlich-rechtsphilosophischen Diskurses aus den folgenden Gründen kritisiert oder abgelehnt:


* die martialische Terminologie
* die martialische Terminologie
Zeile 36: Zeile 38:




Der Diskurs ist dabei aber uneinig, ob sich das Feindstrafrecht oder Tendenzen dessen, spätestens mit den Anschlägen des 11.Septembers in den USA Einzug in das deutsche oder inwieweit auch in andere nationale sowie internationale Rechtsmaterien gefunden hat oder eben nicht.<ref>Alejandro Aponte ''Krieg und Feindstrafrecht - Überlegungen zum "effizienten Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien" In: Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft Band 28, 3.Folge, Nomos Verlag, 2004, S.135.</ref>
Der Diskurs ist dabei aber uneinig, ob sich ''ein'' Feindstrafrecht oder Tendenzen dessen, spätestens mit den Anschlägen des 11.Septembers in den USA Einzug in das deutsche oder inwieweit auch in andere nationale sowie internationale Rechtsmaterien gefunden hat oder eben nicht (vgl. Aponte 2004, S.135).  
 
Pro Manuel Canio Melia, Giovanni Fiandaca, Tatjana Hörnle, Cornelius Prittwitz
Pro Manuel Canio Melia, Giovanni Fiandaca, Tatjana Hörnle, Cornelius Prittwitz


Zeile 49: Zeile 52:
* Thomas Vormbaum ''Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009.
* Thomas Vormbaum ''Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009.
* Albin Eser ''Schlussbetrachtungen'' In: ''Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick.'' Hrsg. Eser/ Hassemer/ Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000.
* Albin Eser ''Schlussbetrachtungen'' In: ''Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick.'' Hrsg. Eser/ Hassemer/ Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000.
*


==Beispiele zum Feindstrafrecht==
==Beispiele zum Feindstrafrecht==
204

Bearbeitungen