Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Allgemeines==
==Allgemeines==


Der von Dr. [[Günther Jakobs]] 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel  ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen''<ref>Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 751 bis 785</ref> eingeführte Begriff des '''Feindstrafrechts''' bezeichnet ein Recht anderer Art welches der [http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrenabwehr Gefahrenabwehr] sowie [[Strafe|Abschreckung]] dient und bei dessen konsequenter Anwendung die Exkludierung von bestimmten Individuen oder Gruppen aus dem als Gegenpol zu verstehenden Bürgerstrafrecht voraussetzt.<ref name=Grundlage2/>
Der von Dr. [[Günther Jakobs]] 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel  ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' eingeführte Begriff des '''Feindstrafrechts''' bezeichnet ein Recht anderer Art welches der [http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrenabwehr Gefahrenabwehr] sowie [[Strafe|Abschreckung]] dient und bei dessen konsequenter Anwendung die Exkludierung von bestimmten Individuen oder Gruppen aus dem als Gegenpol zu verstehenden Bürgerstrafrecht voraussetzt.
 
Er bezeichnet daher eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der Personenstatus abgesprochen wird. Der Täter kann damit zum Feind diminuiert werden, mit dem Ziel die von ihm ausgehende Gefahr zu bekämpfen - insbesondere mit physischen Zwang bis hin zum Krieg.


Er bezeichnet daher eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der Personenstatus abgesprochen wird. Der Täter kann damit zum Feind diminuiert werden, mit dem Ziel die von ihm ausgehende Gefahr zu bekämpfen - insbesondere mit physischen Zwang bis hin zum Krieg.<ref name=Grundlage2>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.93 bis 107</ref>


== Jakob`s Lehre und Kritik ==
== Jakob`s Lehre und Kritik ==




In seinem 1985 erschienen Aufsatz setzt sich Jakobs [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtstheorie rechtsdogmatisch] mit dem Phänomen des Feindstrafrechts auseinander, indem er die Illegitimität der [[Kriminalisierung]] von Vorfeldverhalten im [http://gesetze-im-internet.de Deutschen Strafgesetzbuch]es bestimmt.<ref>Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 752.</ref> Und feststellt, dass dort Bestimmungen feindstrafrechtlicher Natur zu finden sind, welche eine Rechtsmaterie eigener Art bezeichnen und den [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgut Rechtsgüterschutz] optimieren - im Gegenzug zum Bürgerstrafrecht, welches die Freiheitsphären der Bürger des Staates zur Grundlage hat.<ref>Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 756.</ref>
In seinem 1985 erschienen Aufsatz setzt sich Jakobs [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtstheorie rechtsdogmatisch] mit dem Phänomen des Feindstrafrechts auseinander, indem er die Illegitimität der [[Kriminalisierung]] von Vorfeldverhalten im [http://gesetze-im-internet.de Deutschen Strafgesetzbuch]es bestimmt (vgl. Jakobs 1985, S.752) und feststellt, dass dort Bestimmungen feindstrafrechtlicher Natur zu finden sind, welche eine Rechtsmaterie eigener Art bezeichnen und den [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgut Rechtsgüterschutz] optimieren - im Gegenzug zum Bürgerstrafrecht, welches die Freiheitsphären der Bürger des Staates zur Grundlage hat (Jakobs 1985, S. 756).
Diese Tendenzen sind dort verortet, wo materielle Vorbereitungen für eine Straftat kriminalisiert werden noch während "das Vorbereitungsverhalten im Privatbereich vollzogen"<ref>Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 756f.</ref> wird.
Diese Tendenzen sind dort verortet, wo materielle Vorbereitungen für eine Straftat kriminalisiert werden noch während "das Vorbereitungsverhalten im Privatbereich vollzogen" (Jakobs 1985, S. 756f.) wird.
Dies ist in einem freiheitlichen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland mit seinem [http://gesetze-im-internet.de Grundgesetz] dem Sinn nach nicht legitimierbar, exisitiert aber in der Praxis und "verschleiert" den Übertritt über die Grenzen eines freiheitlichen Staates<ref>Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 784.</ref> und birgt ebenso die Gefahren, dass wenn der Rechtsgüterschutz weitere Optimierung im StGB erfährt, der Täter zunehmend als Feind mit abnehmenden Internbereich bzw. Privatheit definiert wird <ref>Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 751 und 784.</ref> und "auf diesem Weg [...] alles Strafrecht zum Feindstrafrecht" wird, bis hin, dass vor einer Kriminalisierung von Gedanken kein Halt gemacht werden müsste<ref>Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 757 und 778.</ref>.
Dies ist in einem freiheitlichen Staat wie der Bundesrepublik Deutschland mit seinem [http://gesetze-im-internet.de Grundgesetz] dem Sinn nach nicht legitimierbar, exisitiert aber in der Praxis und "verschleiert" den Übertritt über die Grenzen eines freiheitlichen Staates (vgl. Jakobs 1985, S. 784) und birgt damit die Gefahren, dass wenn der Rechtsgüterschutz weitere Optimierung im StGB erfährt, der Täter zunehmend als Feind mit abnehmenden Internbereich bzw. Privatheit definiert wird (vgl. Jakobs 1985, S. 751 und 784) und "auf diesem Weg [...] alles Strafrecht zum Feindstrafrecht" wird, bis hin, dass vor einer Kriminalisierung von Gedanken kein Halt gemacht werden müsste (Jakobs 1985, S. 757 und 778).


Um diesem Dilemma zu entgehen, bedarf es seiner Meinung nach einer Trennung des "Täters als Rechtsgutfeind" und des "Täters als Bürger" und zwar in Form eines extra kodierten Feindstrafrechts abgetrennt vom Bürgerstrafrecht. Dieses dann "nur als ein ausnahmsweise geltendes Notstandsstrafrecht" legitimierbare Recht findet dort seine Anwendung, wo Gefahr besteht, dass "Normen, die für einen freiheitlichen Staat unverzichtbar sind, ihre Geltungskraft verlieren, wenn man mit der [[Repression]] wartet, bis der Täter aus seiner Privatheit heraustritt".<ref>Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 753 und 784.</ref>
Um diesem Dilemma zu entgehen, bedarf es seiner Meinung nach einer Trennung des "Täters als Rechtsgutfeind" und des "Täters als Bürger" und zwar in Form eines extra kodierten Feindstrafrechts, abgetrennt vom Bürgerstrafrecht. Dieses dann "nur als ein ausnahmsweise geltendes Notstandsstrafrecht" legitimierbare Recht, findet dort seine Anwendung, wo Gefahr besteht, dass "[[Normen]], die für einen freiheitlichen Staat unverzichtbar sind, ihre Geltungskraft verlieren, wenn man mit der [[Repression]] wartet, bis der Täter aus seiner Privatheit heraustritt" (Jakobs 1985, S. 753 und 784).


Ist diese Sichtweise noch als rechtsdogmatische Kritik an der bestehenden Rechtsmaterie zu verstehen - wobei er eben kein Verfechter der Rechtsgutlehre<ref>Luis Greco ''Feindstrafrecht'' In: ''Studien zum Strafrecht.'' Band 47, Nomos Verlag, 2010, S.13.</ref><ref>Alejandro Aponte ''Krieg und Feindstrafrecht - Überlegungen zum "effizienten" Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien'' In: ''Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft.'' Band 28, 3.Folge, Nomos Verlag, 2004, S.133.</ref> ist, welche eben die Vorfeldkriminalisierung ermöglicht - folgt er später einer eher affirmativen Sichtweise<ref>Thomas Vormbaum ''Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009, S. VIII.</ref> auf die Möglichkeiten und die Notwendigkeiten eines Feindstrafrechtes.
Ist diese Sichtweise noch als rechtsdogmatische Kritik an der bestehenden Rechtsmaterie zu verstehen - wobei er eben kein Verfechter der Rechtsgutlehre (vgl. Greco 2010, S.13 sowie Aponte 2004, S.133) ist, welche eben die Vorfeldkriminalisierung ermöglicht - folgt er später einer eher affirmativen Sichtweise (vgl. Vormbaum 2009, S. VIII) auf die Möglichkeiten und die Notwendigkeiten eines Feindstrafrechtes.


In seinem 2004 erschienen Aufsatz ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht''<ref name=Grundlage2/> leitet er [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsphilosophie rechtsphilosopisch]unter Zurückgriff auf die Philosophen [http://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Hobbes T.Hobbes], [http://de.wikipedia.org/wiki/Immanuel_Kant I.Kant] die tradierte Notwendigkeit eines Bürgerstrafrecht -abgetrennt vom Feindstrafrecht - her, gegen die nicht beharrlich und prinzipiell delinquierende Person bzw. eben gegen den prinzipiellen Abweichler.<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.97.</ref>
In seinem 2004 erschienen Aufsatz ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' leitet er [http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsphilosophie rechtsphilosopisch]unter Zurückgriff auf die Philosophen [http://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Hobbes T.Hobbes] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Immanuel_Kant I.Kant] die tradierte Notwendigkeit eines Bürgerstrafrecht -abgetrennt vom Feindstrafrecht - her, gegen die nicht beharrlich und prinzipiell delinquierende Person bzw. eben gegen den prinzipiellen Abweichler (vgl. Jakobs 2004, S.97).


Das Verbrechen folgt bei Jakobs aus dem Bruch einer Norm, welche in eine praktizierte Ordnung (dem Staat, der Gesellschaft) ihre Gültigkeit besitzt. Solange dem Verbrecher dabei ein generell personales Verhalten unterstellt werden kann, verliert er nicht seinen Personenstatus, bleibt also Bürger. Derjenige aber, der die bestehende Rechtsordnung prinzipiell leugnet, verliert diesen Status und wird als Unperson angesehen und demnach als Feind behandelt.<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.98f.</ref> Der Bruch einer Norm mit ihren externalen Folgen ist somit nicht mehr notwendig um den Feind zustellen, sondern wird mit dem Anspruch des Bürgers auf [[Innere Sicherheit|Sicherheit]] legitimiert. Sicherheit ist hierbei ein Rechtsgut<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.106.</ref>, wobei Jakobs den Kreis schließt: "Wer dem Bürgerstrafrecht seine rechtsstaatliche Eigenschaften - Bändigung der Affekte; Reaktion nur auf externalisierte Taten, nicht auf bloße Vorbereitungen, Achtung der Personalität des Verbrechers im Strafverfahren u.a.m. -, wer ihm also diese Eigenschaften nicht nehmen will, sollte das was man gegen Terroristen tun ''muß'', wenn man nicht untergehen will, anders nennen, eben Feindstrafrecht, gebändigten Krieg."<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.101.</ref>
Das Verbrechen folgt bei Jakobs aus dem Bruch einer Norm, welche in eine praktizierte Ordnung (dem Staat, der Gesellschaft) ihre Gültigkeit besitzt. Solange dem Verbrecher dabei ein generell personales Verhalten unterstellt werden kann, verliert er nicht seinen Personenstatus, bleibt also Bürger. Derjenige aber, der die bestehende Rechtsordnung prinzipiell leugnet, verliert diesen Status und wird als Feind behandelt(vgl. Jakobs 2004, S.98f.). Der Bruch einer Norm mit ihren externalen Folgen ist somit nicht mehr notwendig um den Feind zustellen, sondern wird mit dem Anspruch des Bürgers auf [[Innere Sicherheit|Sicherheit]] legitimiert. Sicherheit ist hierbei ein Rechtsgut (vgl. Jakobs 2004, S.106), wobei Jakobs den Kreis schließt: "Wer dem Bürgerstrafrecht seine rechtsstaatliche Eigenschaften - Bändigung der Affekte; Reaktion nur auf externalisierte Taten, nicht auf bloße Vorbereitungen, Achtung der Personalität des Verbrechers im Strafverfahren u.a.m. -, wer ihm also diese Eigenschaften nicht nehmen will, sollte das was man gegen Terroristen tun ''muß'', wenn man nicht untergehen will, anders nennen, eben Feindstrafrecht, gebändigten Krieg (Jakobs 2004, S.101).


In seinen Mitteln des gebändigten Krieges, also zur Behandlung des aus dem Personenstatus exkludierten wäre der Staat soweit frei, dass er lediglich Rechte des Eigentums einräumt (zB für den Sicherungsverwahrten)und in seinem Zwang so zurückhaltend agiert, dass ein späterer Friedensschluss noch möglich sein könnte (wohl Ausschluss gezielter Vernichtung, Gesundheitssorge bei Verwahrung, usw.).<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.97.</ref> Das bedeutet, dass die Einführung eines Feindstrafrechtes nicht heißen kann, "nunmehr sei ''alles'' erlaubt" und dass man "über das Erforderliche" hinausgehen dürfe.<ref>Günther Jakobs ''Das Selbstverständnis der Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart'' In: ''Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick.'' Hrsg. Eser/ Hassemer/ Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000, S.137.</ref>
In seinen Mitteln des gebändigten Krieges, also zur Behandlung des aus dem Personenstatus exkludierten wäre der Staat soweit frei, dass er lediglich Rechte des Eigentums einräumt (zB für den Sicherungsverwahrten)und in seinem Zwang so zurückhaltend agiert, dass ein späterer Friedensschluss noch möglich sein könnte (wohl Ausschluss gezielter Vernichtung, Gesundheitssorge bei Verwahrung, usw.).<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.97.</ref> Das bedeutet, dass die Einführung eines Feindstrafrechtes nicht heißen kann, "nunmehr sei ''alles'' erlaubt" und dass man "über das Erforderliche" hinausgehen dürfe.<ref>Günther Jakobs ''Das Selbstverständnis der Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart'' In: ''Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick.'' Hrsg. Eser/ Hassemer/ Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000, S.137.</ref>


Eine Kritik an seinem Konzept des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt er nur insoweit zu, dass er sich gegen eine ''Verteufelung'' dessen wehrt, da damit das Problem, "wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen", nicht zu lösen ist<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.103.</ref><ref>Thomas Vormbaum ''Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009, S. VII.</ref>
Eine Kritik an seinem Konzept des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt er nur insoweit zu, dass er sich gegen eine ''Verteufelung'' dessen wehrt, da damit das Problem, "wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen", nicht zu lösen ist<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.103.</ref><ref>Thomas Vormbaum ''Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009, S. VII.</ref>
==Literatur==
* Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 751 bis 785.
*Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.93 bis 107 und In: ''Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht'' Heft 3, 2004, S.88 bis 95.
* Luis Greco ''Feindstrafrecht'' In: ''Studien zum Strafrecht.'' Band 47, Nomos Verlag, 2010.
* Alejandro Aponte ''Krieg und Feindstrafrecht - Überlegungen zum "effizienten" Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien'' In: ''Rechtsvergleichende Untersuchungen zur gesamten Strafrechtswissenschaft.'' Band 28, 3.Folge, Nomos Verlag, 2004.
* Thomas Vormbaum ''Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen.'' Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009.


==Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht nach Jakobs==
==Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht nach Jakobs==
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<nowiki>Während Jakobs das Feindstrafrecht erstens in außergewöhnlichen Gefährdungslagen für zulässig und zweitens die Voraussetzungen einer solchen Gefährdungslage spätestens seit dem 11. September 2001 auch empirisch für gegeben hält, hatte der spätere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Ernst Benda (1966: 11), schon im Rahmen der Diskussion um die Notstandsgesetze in den 1960er Jahren festgestellt: „Gegen den Notstand muß Vorsorge getroffen werden; aber das darf nicht so geschehen, daß hierdurch die freiheitlich demokratische Grundordnung, deren Schutz alle Verteidigungsmaßnahmen dienen sollen, verloren geht. Sonst könnte der Rechtsstaat (...) vielleicht nach außen erfolgreich verteidigt werden, würde aber zugleich im Inneren tödlich getroffen werden und müßte so auch dann untergehen (...).“</nowiki>
<nowiki>Während Jakobs das Feindstrafrecht erstens in außergewöhnlichen Gefährdungslagen für zulässig und zweitens die Voraussetzungen einer solchen Gefährdungslage spätestens seit dem 11. September 2001 auch empirisch für gegeben hält, hatte der spätere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Ernst Benda (1966: 11), schon im Rahmen der Diskussion um die Notstandsgesetze in den 1960er Jahren festgestellt: „Gegen den Notstand muß Vorsorge getroffen werden; aber das darf nicht so geschehen, daß hierdurch die freiheitlich demokratische Grundordnung, deren Schutz alle Verteidigungsmaßnahmen dienen sollen, verloren geht. Sonst könnte der Rechtsstaat (...) vielleicht nach außen erfolgreich verteidigt werden, würde aber zugleich im Inneren tödlich getroffen werden und müßte so auch dann untergehen (...).“</nowiki>


== Einzelnachweise ==
==Literatur==
<references />
 
==weiterführende Literatur==


==Literatur==
*Aponte, Alejandro (2005) Derecho penal del enemigo o derecho penal del ciudadano. Bogotà: Temis.
*Aponte, Alejandro (2005) Derecho penal del enemigo o derecho penal del ciudadano. Bogotà: Temis.
*Aponte, Alejandro (2004) Krieg und Feindstrafrecht. Überlegungen über das effiziente Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien, Baden-Baden: Nomos.
*Aponte, Alejandro (2004) Krieg und Feindstrafrecht. Überlegungen über das effiziente Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien, Baden-Baden: Nomos.
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*[http://books.google.de/books?id=6ilY-ow4jFQC&pg=PR23&lpg=PR23&dq=Merkmale+des+feindstrafrechts+nach+jakobs&source=bl&ots=NtYAO_i-9F&sig=rITistP2JrvN0tTVmA0cznvPOvY&hl=en&sa=X&ei=-d8iVMfUKarXyQO3oYDwBg&ved=0CCwQ6AEwAQ#v=onepage&q=Merkmale%20des%20feindstrafrechts%20nach%20jakobs&f=false Vormbaum, Thomas, Hg., unter Mitarbeit von Martin Asholt (2009) Kritik des Feindstrafrechts. Berlin: LIT].  
*[http://books.google.de/books?id=6ilY-ow4jFQC&pg=PR23&lpg=PR23&dq=Merkmale+des+feindstrafrechts+nach+jakobs&source=bl&ots=NtYAO_i-9F&sig=rITistP2JrvN0tTVmA0cznvPOvY&hl=en&sa=X&ei=-d8iVMfUKarXyQO3oYDwBg&ved=0CCwQ6AEwAQ#v=onepage&q=Merkmale%20des%20feindstrafrechts%20nach%20jakobs&f=false Vormbaum, Thomas, Hg., unter Mitarbeit von Martin Asholt (2009) Kritik des Feindstrafrechts. Berlin: LIT].  
*Zöller, Mark A. (2009) Terrorismusstrafrecht. Ein Handbuch. Heidelberg usw.: C.F. Müller.
*Zöller, Mark A. (2009) Terrorismusstrafrecht. Ein Handbuch. Heidelberg usw.: C.F. Müller.
== Einzelnachweise ==
<references />


== Weblinks ==
== Weblinks ==
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