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Der von Dr. [[Günther Jakobs]] 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen''<ref>Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 751 bis 785</ref> eingeführte Begriff des '''Feindstrafrechts''' bezeichnet ein Recht anderer Art der [http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrenabwehr Gefahrenabwehr] sowie [[Strafe|Abschreckung]] und setzt bei dessen konsequenter Anwendung die Exkludierung von bestimmten Individuen oder Gruppen aus dem als Gegenpol zu verstehenden Bürgerstrafrecht voraus.<ref name=Grundlage2/> | |||
Der von Dr. [[Günther Jakobs]] 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen''<ref>Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 751 bis 785</ref> eingeführte Begriff des Feindstrafrechts | |||
Er bezeichnet eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der Personenstatus abgesprochen wird. Der Täter kann damit zum Feind diminuiert werden, mit dem Ziel die von ihm ausgehende Gefahr zu bekämpfen - insbesondere mit physischen Zwang bis hin zum Krieg.<ref name=Grundlage2>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.93 bis 107</ref> | |||
== Jakob`s Lehre und Kritik == | == Jakob`s Lehre und Kritik == |
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