Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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In seinen Mitteln des gebändigten Krieges, also zur Behandlung des aus dem Personenstatus exkludierten wäre der Staat soweit frei, dass er lediglich Rechte des Eigentums einräumt (für den Sicherungsverwahrten)und in seinem Zwang so zurückhaltend agiert, dass ein späterer Friedensschluss noch möglich sein könnte (Ausschluss gezielter Vernichtung, Gesundheitssorge bei Verwahrung, usw.).<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.97</ref> Das bedeutet, dass die Einführung eines Feindstrafrechtes nicht heißen kann, "nunmehr sei ''alles'' erlaubt" und dass man "über das Erforderliche" hinausgehen dürfe.<ref>Günther Jakobs ''Das Selbstverständnis der Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart'' In: ''Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick.'' Hrsg. Eser/ Hassemer/ Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000, S.137</ref>
In seinen Mitteln des gebändigten Krieges, also zur Behandlung des aus dem Personenstatus exkludierten wäre der Staat soweit frei, dass er lediglich Rechte des Eigentums einräumt (für den Sicherungsverwahrten)und in seinem Zwang so zurückhaltend agiert, dass ein späterer Friedensschluss noch möglich sein könnte (Ausschluss gezielter Vernichtung, Gesundheitssorge bei Verwahrung, usw.).<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.97</ref> Das bedeutet, dass die Einführung eines Feindstrafrechtes nicht heißen kann, "nunmehr sei ''alles'' erlaubt" und dass man "über das Erforderliche" hinausgehen dürfe.<ref>Günther Jakobs ''Das Selbstverständnis der Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart'' In: ''Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende - Rückbesinnung und Ausblick.'' Hrsg. Eser/ Hassemer/ Burkhardt, C-H Beckverlag, 2000, S.137</ref>


Eine Kritik an seinem Konzept des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt er nur insoweit zu, dass er sich gegen eine Verteufelung dessen wehrt, da damit das Problem, "wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen", nicht zu lösen ist<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.103</ref>.
Eine Kritik an seinem Konzept des extra kodierten Feindstrafrechtes zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen von Rechtsgütern und zu erwartenden Normbrüchen lässt er nur insoweit zu, dass er sich gegen eine Verteufelung dessen wehrt, da damit das Problem, "wie man mit den Individuen umgehen soll, die sich nicht unter eine bürgerliche Verfassung zwingen lassen", nicht zu lösen ist<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.103</ref><ref>Thomas Vormbaum ''Einleitung: Das Feindstrafrecht und seine Kritik'' In: ''Kritik des Feindstrafrechts.'' Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen, Band 9, Hrsg. Vormbaum u.M.v. Asholt, LIT Verlag, 2009, S. VII.</ref>


==Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht==
==Kritik und Positionen zum Feindstrafrecht==
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