Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff '''Feindstrafrecht''' wurde 1985 vom Bonner Strafrechtsprofessor [[Günther Jakobs]] geprägt. Im Gegensatz zum klassischen Bürgerstrafrecht, das auf die Motivation des straffällig gewordenen Mitbürgers abzielt und ihn zu (re-) sozialisieren trachtet, richtet sich das Feindstrafrecht gegen Individuen, die hartnäckig und unbelehrbar rechtsfeindlich eingestellt sind und die deshalb eine dauerhafte Gefahrenquelle darstellen. Wegen seiner konstant rechtsfeindlichen Einstellung ist der Feind keine Person im Sinne des Rechts. Es geht nicht um Resozialisierung von Personen, sondern um Bekämpfung von Gefahren: „Bürgerstrafrecht erhält die Normgeltung, Feindstrafrecht (...) bekämpft Gefahren“, bzw.: "Der prinzipiell Abweichende bietet keine Garantie personalen Verhaltens; deshalb kann er nicht als Bürger behandelt, sondern muß als Feind bekriegt werden" (Jakobs 2004: 90). Elemente des Feindstrafrechts fand Jakobs schon 1985 im geltenden Strafgesetzbuch, etwa in der Sicherungsverwahrung (§ 61 Nr. 3 und § 66 StGB) und der Strafbarkeit der bloßen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB).
 
 
 


Nach dem 11. September 2001 stand der Begriff des Feindstrafrechts im Mittelpunkt einer Kontroverse um die Bewahrung rechtsstaatlicher Garantien im Kampf gegen den Terrorismus. Die große Mehrheit der deutschsprachigen Strafrechtswissenschaftler, die sich an der Diskussion beteiligten, lehnten feindstrafrechtliche Regelungen strikt ab (vgl. Vormbaum 2009).  
Nach dem 11. September 2001 stand der Begriff des Feindstrafrechts im Mittelpunkt einer Kontroverse um die Bewahrung rechtsstaatlicher Garantien im Kampf gegen den Terrorismus. Die große Mehrheit der deutschsprachigen Strafrechtswissenschaftler, die sich an der Diskussion beteiligten, lehnten feindstrafrechtliche Regelungen strikt ab (vgl. Vormbaum 2009).  
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