Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff des Feindstrafrechtes bezeichnet eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der Personenstatus abgesprochen wird. Der Täter kann damit zum Feind diminuiert werden, mit dem Ziel die von ihm ausgehende Gefahr zu bekämpfen - insbesondere mit physischen Zwang bis hin zum Krieg.<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.93 und 97</ref>
Der Begriff des Feindstrafrechtes bezeichnet eine Rechtsmaterie, in welcher dem Abweichler der Personenstatus abgesprochen wird. Der Täter kann damit zum Feind diminuiert werden, mit dem Ziel die von ihm ausgehende Gefahr zu bekämpfen - insbesondere mit physischen Zwang bis hin zum Krieg.<ref>Günther Jakobs ''Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht'' In: ''Ritsumeikan Law Review.'' Nummer 21, 2004, S.93 und 97</ref>


Der von Dr. [[Günther Jakobs]] 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel  ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' eingeführte Begriff des Feindstrafrechts ist demnach ein Mittel der [http://de.wikipedia.org/wiki/ Gefahrenabwehr] sowie [[Strafe|Abschreckung]] und setzt bei dessen konsequenter Anwendung die Exkludierung von bestimmten Individuen oder Gruppen aus dem als Gegenpol zu verstehenden Bürgerstrafrecht voraus.
Der von Dr. [[Günther Jakobs]] 1985 in einem Aufsatz mit dem Titel  ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen''<ref>Günther Jakobs ''Kriminalisierung im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen'' In: ''Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft.'' Nummer 97, Heft 4, 1985, S. 751 bis 785</ref> eingeführte Begriff des Feindstrafrechts ist demnach ein Mittel der [http://de.wikipedia.org/wiki/ Gefahrenabwehr] sowie [[Strafe|Abschreckung]] und setzt bei dessen konsequenter Anwendung die Exkludierung von bestimmten Individuen oder Gruppen aus dem als Gegenpol zu verstehenden Bürgerstrafrecht voraus.




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