Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

37 Bytes hinzugefügt ,  02:40, 3. Apr. 2012
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Baustelle
wird bearbeitet von AnnaV
Der Begriff '''Feindstrafrecht''' wurde 1985 vom Bonner Strafrechtsprofessor [[Günther Jakobs]] geprägt. Im Gegensatz zum klassischen Bürgerstrafrecht, das auf die Motivation des straffällig gewordenen Mitbürgers abzielt und ihn zu (re-) sozialisieren trachtet, richtet sich das Feindstrafrecht gegen Individuen, die hartnäckig und unbelehrbar rechtsfeindlich eingestellt sind und die deshalb eine dauerhafte Gefahrenquelle darstellen. Wegen seiner konstant rechtsfeindlichen Einstellung ist der Feind keine Person im Sinne des Rechts. Es geht nicht um Resozialisierung von Personen, sondern um Bekämpfung von Gefahren: „Bürgerstrafrecht erhält die Normgeltung, Feindstrafrecht (...) bekämpft Gefahren“, bzw.: "Der prinzipiell Abweichende bietet keine Garantie personalen Verhaltens; deshalb kann er nicht als Bürger behandelt, sondern muß als Feind bekriegt werden" (Jakobs 2004: 90). Elemente des Feindstrafrechts fand Jakobs schon 1985 im geltenden Strafgesetzbuch, etwa in der Sicherungsverwahrung (§ 61 Nr. 3 und § 66 StGB) und der Strafbarkeit der bloßen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB).
Der Begriff '''Feindstrafrecht''' wurde 1985 vom Bonner Strafrechtsprofessor [[Günther Jakobs]] geprägt. Im Gegensatz zum klassischen Bürgerstrafrecht, das auf die Motivation des straffällig gewordenen Mitbürgers abzielt und ihn zu (re-) sozialisieren trachtet, richtet sich das Feindstrafrecht gegen Individuen, die hartnäckig und unbelehrbar rechtsfeindlich eingestellt sind und die deshalb eine dauerhafte Gefahrenquelle darstellen. Wegen seiner konstant rechtsfeindlichen Einstellung ist der Feind keine Person im Sinne des Rechts. Es geht nicht um Resozialisierung von Personen, sondern um Bekämpfung von Gefahren: „Bürgerstrafrecht erhält die Normgeltung, Feindstrafrecht (...) bekämpft Gefahren“, bzw.: "Der prinzipiell Abweichende bietet keine Garantie personalen Verhaltens; deshalb kann er nicht als Bürger behandelt, sondern muß als Feind bekriegt werden" (Jakobs 2004: 90). Elemente des Feindstrafrechts fand Jakobs schon 1985 im geltenden Strafgesetzbuch, etwa in der Sicherungsverwahrung (§ 61 Nr. 3 und § 66 StGB) und der Strafbarkeit der bloßen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB).


5

Bearbeitungen