Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff des '''Feindstrafrechts''' wurde vom Strafrechtler Günther Jakobs in den 80 Jahren ins Leben gerufen. Das Feindstrafrecht richtet sich im Gegensatz zum "klassischen" [[Strafrecht]] gegen die Feinde einer Gesellschaft und versucht diese durch präventive oder repressive Maßnahmen zu "neutralisieren", anstatt anhand von Besserungsmaßnahmen die Straftäter zu [[Resozialisierung|resozialisieren]] (weil kein Sozialisationswille vorhanden). Der Straftäter oder blosse potentielle Straftäter werden als Feinde des Staates bzw. Gesellschaft gesehen und dementsprechend "bekämpft".
Der Begriff des '''Feindstrafrechts''' wurde vom Strafrechtler [[Günther Jakobs]] erstmals im Jahre 1985 ins Leben gerufen. Das Feindstrafrecht richtet sich im Gegensatz zum "klassischen" [[Strafrecht]] gegen die Feinde einer Gesellschaft und versucht diese durch präventive oder repressive Maßnahmen zu "neutralisieren", anstatt anhand von Besserungsmaßnahmen die Straftäter zu [[Resozialisierung|resozialisieren]] (weil der "Feind" Jakobs zufolge nicht als Person zu betrachten ist). Der Straftäter oder blosse potentielle Straftäter werden als Feinde des Staates bzw. Gesellschaft gesehen und dementsprechend "bekämpft".


Laut Jakobs sind typische Kennzeichen des Feindstrafrechts:
Laut Jakobs sind typische Kennzeichen des Feindstrafrechts:


1. Weite Vorverlegung der Strafbarkeit (Wendung des Blicks von der geschehenen auf eine kommende Tat). Beispiel: Tatbestände der Bildung krimineller oder [[terroristische Vereinigung|terroristischer Vereinigungen]] (§§129, 129a StGB) oder des Anbaus von Betäubungsmitteln (§§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG)
#Weite Vorverlegung der Strafbarkeit (Wendung des Blicks von der geschehenen auf eine kommende Tat). Beispiel: Tatbestände der Bildung krimineller oder [[terroristische Vereinigung|terroristischer Vereinigungen]] (§§129, 129a StGB) oder des Anbaus von Betäubungsmitteln (§§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG)
#Keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe.
#Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung. Beispiele: [[Wirtschaftskriminalität]], [[Terrorismus]], [[organisierte Kriminalität]] und auch [[Sexualdelikt]]e.
#Abbau prozessualer Garantien. Beispiel: Kontaktsperre (§§31 ff. EGGVG)


2. Keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe.
In dieser Sprache - vorverlagernd, mit harter Strafe bekämpfend, prozessuale Garantien Einschränkend - spreche der Staat nicht mit seinen Bürgern, sondern drohe er seinen Feinden.
 
3. Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung. Beispiele: [[Wirtschaftskriminalität]], [[Terrorismus]], [[organisierte Kriminalität]] und auch [[Sexualdelikt]]e.
 
4. Abbau prozessualer Garantien. Beispiel: Kontaktsperre (§§31 ff. EGGVG)
 
In dieser Sprache - vorverlagernd, mit harter Strafe bekämpfend, prozessuale Garantien Einschränkend - Spricht der Staat nicht mit seinen Bürgern, sondern droht er seinen Feinden.




==Literatur==
==Literatur==
*Günther Jakobs, Das Selbstverständnis der Strafwissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart (Kommentar), in: Eser, Albin/Hassemer, Winfried/Burkhart, Björn (2000)
*Günther Jakobs, ''Das Selbstverständnis der Strafwissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart (Kommentar)'', in: Albin Eser, Winfried Hassemer und Björn Burkhart (Hrsg.): '' Die deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende : Rückbesinnung und Ausblick'', Berlin 1999.


==Links==
==Links==
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