Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff des Feindstrafrechts wurde vom Strafrechtler Günther Jakobs in den 80 Jahren ins Leben gerufen. Das Feindstrafrecht richtet sich im Gegensatz zum "klassischen" Strafrecht gegen die Feinde einer Gesellschaft und versucht diese durch präventive oder repressive Maßnahmen zu "neutralisieren", anstatt anhand von Besserungsmaßnahmen die Straftäter zu resozialisieren (weil kein Sozialisationwille vorhanden). Der Straftäter oder blosse potentielle Straftäter werden als Feinde des Staates bzw. Gesellschaft gesehen und dementsprechend "bekämpft".
Der Begriff des Feindstrafrechts wurde vom Strafrechtler Günther Jakobs in den 80 Jahren ins Leben gerufen. Das Feindstrafrecht richtet sich im Gegensatz zum "klassischen" [[Strafrecht]] gegen die Feinde einer Gesellschaft und versucht diese durch präventive oder repressive Maßnahmen zu "neutralisieren", anstatt anhand von Besserungsmaßnahmen die Straftäter zu resozialisieren (weil kein Sozialisationswille vorhanden). Der Straftäter oder blosse potentielle Straftäter werden als Feinde des Staates bzw. Gesellschaft gesehen und dementsprechend "bekämpft".


Laut Jakobs sind typische Kennzeichen des Feindstrafrechts:
Laut Jakobs sind typische Kennzeichen des Feindstrafrechts:


1. Weite Vorverlegung der Strafbarkeit (Wendung des Blicks von der geschehenen auf eine kommende Tat). Beispiel: Tatbestände der Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§§129, 129a StGB) oder des Anbaus von Betäubungsmitteln (§§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG)
1. Weite Vorverlegung der Strafbarkeit (Wendung des Blicks von der geschehenen auf eine kommende Tat). Beispiel: Tatbestände der Bildung krimineller oder [[terroristische Vereinigung|terroristischer Vereinigungen]] (§§129, 129a StGB) oder des Anbaus von Betäubungsmitteln (§§30 Abs.1 Nr.1, 31 Abs.1 Nr.1 BtMG)


2. Keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe.  
2. Keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe.  


3. Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung. Beispiele: Wirtschaftskrimimnalität, Terrorismus, organisierte Kriminalität und auch Sexualdelikte.
3. Übergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bekämpfungsgesetzgebung. Beispiele: [[Wirtschaftskriminalität]], [[Terrorismus]], [[organisierte Kriminalität]] und auch [[Sexualdelikt]]e.


4. Abbau prozessualer Garantien. Beispiel: Kontaktsperre (§§31 ff. EGGVG)
4. Abbau prozessualer Garantien. Beispiel: Kontaktsperre (§§31 ff. EGGVG)
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