Falsche Verdächtigung

Version vom 15. Januar 2018, 14:10 Uhr von Sebastian (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Das Geldwäschegesetz verpflichtet den Bankangestellten, seinen Kunden zu "kennen", d.h. verdächtige Transaktionen hinter dem Rücken des Kunden aufzuspüren,…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Das Geldwäschegesetz verpflichtet den Bankangestellten, seinen Kunden zu "kennen", d.h. verdächtige Transaktionen hinter dem Rücken des Kunden aufzuspüren, ohne dem Kunden davon etwas sagen zu dürfen, andererseits aber ist der Bankangestellte von Strafverfolgung freigestellt, wenn sich herausstellt, dass er den staatlichen Stellen gegenüber, denen er von dem Verdacht Meldung machte, eine falsche Verdächtigung ausgesprochen hatte. Er ist sozusagen zur Denunziation verpflichtet, aber von den Folgen einer Denunziation freigestellt.


Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) § 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung

(1) Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von 1. einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Absatz 1, 2. einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer Meldung nach § 43 Absatz 1 eingeleitet worden ist, und 3. einem Auskunftsverlangen nach § 30 Absatz 3 Satz 1.

§ 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit

(1) Wer Sachverhalte nach § 43 Absatz 1 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn 1. ein Beschäftigter einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 seinem Vorgesetzten meldet oder einer Stelle meldet, die unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständig ist, und 2. ein Verpflichteter oder einer seiner Beschäftigten einem Auskunftsverlangen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3 Satz 1 nachkommt.


Weblinks und Literatur