Faisal bin Jaber gegen Bundesrepublik Deutschland

Faisal bin Jaber u.a. gegen Bundesrepublik Deutschland ist ein Fall, der am 27.05.2015 vom Verwaltungsgericht Köln (Az. 3 K 5625/14) entschieden wurde. Bisher liegt nur eine Pressemitteilung des Gerichts[1] vor.

Ausgangspunkt

Die Kläger sind jemenitische Staatsangehöriger. Sie stammen aus der Region Hadramout im Osten des Jemen. Faisal bin Jaber hat bei einem Drohnenangriff am 29.August 2012 im Dorf Khashamir seinen Schwager Salim und seinen Neffen Walid verloren. Salim, ein Prediger, hatte sich zu diesem Zeitpunkt gerade mit Vertretern der Al-Quaida getroffen - "allerdings nicht aus Sympathie, sondern, weil die ihn sich nach einer kritischen Predigt vorknöpften. Vier Raketen schlugen ein. Augenzeugen, so steht es in der Klageschrift, bot sich "ein grausames Bild, da die Körper der Getöteten zerfetzt waren"[2]. Die Menschen in Faisals Gegend leben in "täglicher und fortdauernder Todesangst", weil sie fürchten selbst Opfer von Drohnenangriffen zu werden. "Männer im wehrfähigen Alter seien außerdem ständig in Gefahr Opfer von sogenannten "Signature Strikes" zu werden. Bei diesen Angriffen feuern die USA mit ihren Drohnen schon dann auf Menschen, wenn sie aufgrund ihres Alters, Geschlechts und wegen vermeintlich verdächtigen Verhaltens auffallen. Hunderte von Jemeniten sind durch Drohnenschläge ums Leben gekommen, wie viele genau, weiß niemand. Immer wieder sterben Zivilisten, die nichts mit a--Quaida zu tun haben."[3].

Klagevorbringen

Die Kläger beantragen, dass die Bundesregierung verpflichtet wird, den USA die Nutzung der Air Base Ramstein für Einsätze von Drohnen auf dem Gebiet der Republik Jemen zu untersagen. Die Kläger gehen davon aus, dass jedenfalls Daten für die Steuerung von Drohnen im Jemen in der Air Base Ramstein weitergeleitet und auch im Übrigen die Drogenangriffe von dieser Air Base aus unterstützt werden. Die Kläger halten die Drohnenangriffe im Jemen für völker- und menschenrechtswidrig und meinen, dass die Beklagte nach dem Grundgesetz sowie dem Völkerrecht verpflichtet sei, Gefährdungen für Leib und Leben, die vom deutschen Staatsgebiet ausgingen, zu unterbinden.

Gerichtsentscheidung

Einzelnachweise