Faisal bin Jaber gegen Bundesrepublik Deutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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==Gerichtsentscheidung==
==Gerichtsentscheidung==
Dem folgte das Gericht im Ergebnis nicht. In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende Richterin aus, die Kläger könnten sich zwar im Grundsatz auf eine Pflicht der Beklagten zum Schutz von Leib und Leben berufen. Eine solche Pflicht bestehe dann auch gegenüber ausländischen Staatsangehörigen, die im Ausland leben, wenn die Gefährdung vom deutschen Hoheitsgebiet ausgehe. Aus der Schutzpflicht folge aber nicht zwingend die von den Klägern begehrte Handlungspflicht. Vielmehr stehe der Beklagten bei der Erfüllung der Schutzpflicht – gerade wenn außenpolitische  Angelegenheiten betroffen seien – ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Handlungsspielraum zu. Dieser Spielraum umfasse auch die völkerrechtliche Bewertung der Drohnenangriffe und dürfe aus Gründen der Gewaltenteilung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Die Bundesregierung habe auch in jüngerer Vergangenheit regelmäßig darauf gedrungen, dass bei der Nutzung der Air Base Ramstein das deutsche Recht und das Völkerrecht beachtet werden. Dies habe die amerikanische Regierung auch zugesagt. Das Gericht könne aufgrund seiner eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten keine weitergehende Verpflichtung aussprechen.
"Dem folgte das Gericht im Ergebnis nicht. In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende Richterin aus, die Kläger könnten sich zwar im Grundsatz auf eine Pflicht der Beklagten zum Schutz von Leib und Leben berufen. Eine solche Pflicht bestehe dann auch gegenüber ausländischen Staatsangehörigen, die im Ausland leben, wenn die Gefährdung vom deutschen Hoheitsgebiet ausgehe. Aus der Schutzpflicht folge aber nicht zwingend die von den Klägern begehrte Handlungspflicht. Vielmehr stehe der Beklagten bei der Erfüllung der Schutzpflicht – gerade wenn außenpolitische  Angelegenheiten betroffen seien – ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Handlungsspielraum zu. Dieser Spielraum umfasse auch die völkerrechtliche Bewertung der Drohnenangriffe und dürfe aus Gründen der Gewaltenteilung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Die Bundesregierung habe auch in jüngerer Vergangenheit regelmäßig darauf gedrungen, dass bei der Nutzung der Air Base Ramstein das deutsche Recht und das Völkerrecht beachtet werden. Dies habe die amerikanische Regierung auch zugesagt. Das Gericht könne aufgrund seiner eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten keine weitergehende Verpflichtung aussprechen.


Zudem sähen die Verträge über die Stationierung befreundeter Streitkräfte im Bundesgebiet nur eine sehr eingeschränkte Einwirkungsmöglichkeit deutscher Behörden auf die Liegenschaftsnutzung durch fremde Truppen vor. Ein zielgerichtetes Einschreiten gegen die Satellitenrelaisstation auf der Air Base Ramstein sei deshalb ausgeschlossen. Ein Anspruch der Kläger auf Kündigung dieser Verträge bestehe offenkundig nicht, zumal durch eine Kündigung zahlreiche vitale und berechtigte außen- und verteidigungspolitische Interessen der Beklagten beeinträchtigt würden.<ref>[http://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/28_150527/index.php Pressemitteilung vom 27.05.2015]</ref>.
Zudem sähen die Verträge über die Stationierung befreundeter Streitkräfte im Bundesgebiet nur eine sehr eingeschränkte Einwirkungsmöglichkeit deutscher Behörden auf die Liegenschaftsnutzung durch fremde Truppen vor. Ein zielgerichtetes Einschreiten gegen die Satellitenrelaisstation auf der Air Base Ramstein sei deshalb ausgeschlossen. Ein Anspruch der Kläger auf Kündigung dieser Verträge bestehe offenkundig nicht, zumal durch eine Kündigung zahlreiche vitale und berechtigte außen- und verteidigungspolitische Interessen der Beklagten beeinträchtigt würden".<ref>[http://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/28_150527/index.php Pressemitteilung vom 27.05.2015]</ref>.


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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