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Die '''Führungsaufsicht''' nach deutschem Strafrecht ist eine (nichtfreiheitsentziehende) Maßregel der Besserung und Sicherung und in den §§ 68 – 68g StGB geregelt. Sie zielt auf gefährliche oder gefährdete Straftäter. Vorrangiges Ziel der Führungsaufsicht ist die Verhinderung von neuen Straftaten. Nach ihrer gesetzlichen Konzeption sucht sie dies mittels Kontroll- und Betreuungsmaßnahmen zu erreichen. | Die '''Führungsaufsicht''' nach deutschem Strafrecht ist eine (nichtfreiheitsentziehende) Maßregel der Besserung und Sicherung und in den §§ 68 – 68g StGB geregelt. Sie zielt auf gefährliche oder gefährdete Straftäter. Vorrangiges Ziel der Führungsaufsicht ist die Verhinderung von neuen Straftaten. Nach ihrer gesetzlichen Konzeption sucht sie dies mittels Kontroll- und Betreuungsmaßnahmen zu erreichen. |