Elektronischer Hausarrest: Unterschied zwischen den Versionen

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Hausarrest wird von Eltern, anderen Erziehungsberechtigten (und manchmal nicht Berechtigten) gegenüber Kindern oder anderen Minderjährigen oder in Rechtlosigkeit gehaltenen Personen als Strafe verhängt. Er besteht in dem Verbot, die (elterliche) Wohnung (außer für erlaubte Ausnahmen, z.B. den Schulbesuch) zu verlassen.


Am 2. November 2000 wurde das »Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts« (BGBl. I, S. 1479) verabschiedet. Der die Ächtung der Gewalt in der Erziehung betreffende Teil trat am 8. November 2000 in Kraft und hat § 1631 Abs. 2 BGB wie folgt gefasst: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
Nach diesem Gesetz ist Hausarrest in der Erziehung nur insoweit erlaubt, wenn durch kurze Arrestzeiten keine seelische Gewalt verursacht wird oder ein Zustand eintritt, der die körperliche Verfassung des Kindes in irgend einer Art und Weise beeinträchtigt. Ein Fernhalten schulpflichtiger Kinder vom Unterricht ist ebenfalls gesetzwidrig.
Mit dem elektronischen Hausarrest wird eine technische Überwachung eines veurteilten Straftäters verbunden. Der "Elektronische Hausarrest" wird im Rahmen der "[[Intermediate Sanctions]]" als Strafe verhängt. Verbunden mit der Kostenfrage sind bereits in den 90er Jahren 70.000 Menschen durch "electronic monitoring" überwacht und sanktioniert worden.
[[Strafvollzug in den USA]]
Eine Erfolsbilanz gibt es jedoch bisher nicht.
In Deutschland wird eine elektronische Überwachung in einem Pilotprojekt ("Elektronische [[Fussfesseln]]" in Frankfurt am Main) erprobt.
[[Bild:fussfessel.jpg|framed| [[Fussfessel]] alter Art]]
[http://iuscrim.mpg.de/ww/de/pub/forschung/forschungsarbeit/kriminologie/archiv/hausarrest.htm]
[http://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Fu%C3%9Ffessel]
[http://www.heise.de/newsticker/meldung/59130]
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