Elektronische Fussfessel: Unterschied zwischen den Versionen

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== Elektronische Fußfessel in Deutschland ==
== Elektronische Fußfessel in Deutschland ==
Bisher angekündigt wurden Modellversuche in Hamburg, Hessen und Baden-Württemberg. Von diesen Ländern hat bisher Hessen als einziges Bundesland im Jahr 2000 die elektronische Fußfessel eingeführt. Zunächst im Rahmen eines Modellversuchs beim [[Amts- und Landgericht Frankfurt am Main]] zum Einsatz gebracht, wurde die elektronische [[Überwachung]] im Rahmen eines Projektes des Justizministeriums mittlerweile in allen Gerichtsbezirken Hessens eingeführt. Die landesweite Implementierung der elektronischen [[Überwachung]] wurde durch das [[Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht]] in Freiburg (MPI) wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Das Projekt wurde als erfolgreich bewertet.


=== Hessen ===
=== Hessen ===
In Deutschland fand die elektronische Überwachung erstmals im Jahre 2000 praktische Anwendung. Zunächst im Rahmen eines Modellversuchs beim [[Amts- und Landgericht Frankfurt am Main]] zum Einsatz gebracht, wurde die elektronische [[Überwachung]] im Rahmen eines Projektes des Justizministeriums mittlerweile in allen Gerichtsbezirken Hessens eingeführt. Die landesweite Implementierung der elektronischen [[Überwachung]] wurde durch das [[Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht]] in Freiburg (MPI) wissenschaftlich begleitet und evaluiert.
Das hessische Modell stellt die Voraussetzungen für die Anwendung der elektronischen Fußfessel auf der derzeitigen Gesetzeslage zur Verfügung. Demnach besteht die Möglichkeit, elektronische Überwachung einzusetzen als:
Das hessische Modell stellt die Voraussetzungen für die Anwendung der elektronischen Fußfessel auf der derzeitigen Gesetzeslage zur Verfügung. Demnach besteht die Möglichkeit, elektronische Überwachung einzusetzen als:
* [[Weisung]] bei einer zur [[Bewährung]] ausgesetzten [[Freiheitsstrafe]] bzw. als weitere [[Weisung]] zur Vermeidung eines [[Bewährungswiderruf]]s (§§ 56c, 56f StGB)  
* [[Weisung]] bei einer zur [[Bewährung]] ausgesetzten [[Freiheitsstrafe]] bzw. als weitere [[Weisung]] zur Vermeidung eines [[Bewährungswiderruf]]s (§§ 56c, 56f StGB)  
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