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Die wichtigste Voraussetzung für eine elektronische Überwachung besteht aus dem Einverständnis des zu Überwachenden und seiner Beteiligung. | Die wichtigste Voraussetzung für eine elektronische Überwachung besteht aus dem Einverständnis des zu Überwachenden und seiner Beteiligung. | ||
Eine weitere Notwendigkeit besteht aus der Zustimmung einer elektronischen Überwachung aller volljährigen Personen, die mit dem Überwachten zusammen leben. Sie sollten nämlich Verständnis dafür zeigen, dass er sich nicht so spontan bewegen kann, wie er möchte, aber gerade nicht darf. | Eine weitere Notwendigkeit besteht aus der Zustimmung einer elektronischen Überwachung aller volljährigen Personen, die mit dem Überwachten zusammen leben. Sie sollten nämlich Verständnis dafür zeigen, dass er sich nicht so spontan bewegen kann, wie er möchte, aber gerade nicht darf. | ||
Soweit möglich, wird gemeinsam mit dem [[Probanden]] der geplante Tagesablauf besprochen und ein Vorschlag für einen Wochenplan erstellt. In diesem werden verbindlich die Zeiten festgelegt, an denen der [[Proband]] zu Hause sein darf oder zu Hause sein muss. Seine Arbeitszeiten, Termine bei der Drogenberatung oder beim Arzt sowie die Freizeitaktivitäten werden hierbei berücksichtigt. | Soweit möglich, wird gemeinsam mit dem [[Probanden]] der geplante Tagesablauf besprochen und ein Vorschlag für einen Wochenplan erstellt. In diesem werden verbindlich die Zeiten festgelegt, an denen der [[Proband]] zu Hause sein darf oder zu Hause sein muss. Seine Arbeitszeiten, Termine bei der Drogenberatung oder beim Arzt sowie die Freizeitaktivitäten werden hierbei berücksichtigt. | ||
Das zuständige Gericht oder die zuständige [[Strafvollstreckungskammer]] entscheidet, meist im Rahmen einer [[Hauptverhandlung]], eines [[Anhörung]]s- oder [[Haftprüfung]]stermins, ob die elektronische Fußfessel zur Anwendung kommt. | Das zuständige Gericht oder die zuständige [[Strafvollstreckungskammer]] entscheidet, meist im Rahmen einer [[Hauptverhandlung]], eines [[Anhörung]]s- oder [[Haftprüfung]]stermins, ob die elektronische Fußfessel zur Anwendung kommt. | ||
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=== Baden-Württemberg === | === Baden-Württemberg === | ||
Die Landesregierung Baden-Württemberg wollte bereits im Jahr 2000 – parallel | |||
zum ambulanten hessischen Ansatz – einen Modellversuch zum elektronisch | |||
überwachten Hausarrest zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe durchführen. | |||
Die konzeptionellen Arbeiten waren bereits weit fortgeschritten; Haushaltsmittel | |||
waren vorgemerkt (vgl. dazu Landtags-Drucksache 12/4233, zu 2.). Wie in der | |||
Begründung des vorliegenden Antrags zutreffend aufgeführt, hätte es einer ge- | |||
setzlichen Ermächtigung im Strafvollzugsgesetz bedurft. Der unter anderem von | |||
Baden-Württemberg unterstützte Gesetzentwurf wurde auf Bundesebene bedauer- | |||
licherweise nicht weiter verfolgt. | |||
Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. Juni 2006 haben die | |||
Länder u. a. die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug erhalten. In einem | |||
baden-württembergischen Landesstrafvollzugsgesetz soll nun die Verbüßung von | |||
Ersatzfreiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest ladesrechtlich ver- | |||
ankert werden. | |||
== Kritik == | == Kritik == |
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