Elektronische Fussfessel: Unterschied zwischen den Versionen

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In Deutschland fand die elektronische Überwachung als Alternative zum stationären [[Freiheitsentzug]] erstmals im Jahre 2000 praktische Anwendung. Zunächst im Rahmen eines Modellversuchs beim [[Amts- und Landgericht Frankfurt am Main]] zum Einsatz gebracht, wurde die elektronische Überwachung im Rahmen eines Projektes des Justizministeriums mittlerweile in allen Gerichtsbezirken Hessens als Vollzugsalternative eingeführt. Die landesweite Implementierung der elektronischen Überwachung wurde durch das [[Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht]] in Freiburg (MPI) wissenschaftlich begleitet und evaluiert.  
In Deutschland fand die elektronische Überwachung als Alternative zum stationären [[Freiheitsentzug]] erstmals im Jahre 2000 praktische Anwendung. Zunächst im Rahmen eines Modellversuchs beim [[Amts- und Landgericht Frankfurt am Main]] zum Einsatz gebracht, wurde die elektronische Überwachung im Rahmen eines Projektes des Justizministeriums mittlerweile in allen Gerichtsbezirken Hessens als Vollzugsalternative eingeführt. Die landesweite Implementierung der elektronischen Überwachung wurde durch das [[Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht]] in Freiburg (MPI) wissenschaftlich begleitet und evaluiert.  


Das hessische Modell stellt die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der elektronischen Fußfessel auf der derzeitigen Gesetzeslage zur Verfügung. Demnach besteht die Möglichkeit, elektronische Überwachung einzusetzen als:
Das hessische Modell stellt die Voraussetzungen für die Anwendung der elektronischen Fußfessel auf der derzeitigen Gesetzeslage zur Verfügung. Demnach besteht die Möglichkeit, elektronische Überwachung einzusetzen als:
* [[Weisung]] bei einer zur [[Bewährung]] ausgesetzten [[Freiheitsstrafe]] bzw. als weitere [[Weisung]] zur Vermeidung eines [[Bewährungswiderruf]]s (§§ 56c, 56f StGB)  
* [[Weisung]] bei einer zur [[Bewährung]] ausgesetzten [[Freiheitsstrafe]] bzw. als weitere [[Weisung]] zur Vermeidung eines [[Bewährungswiderruf]]s (§§ 56c, 56f StGB)  
* Maßnahme bei Aussetzung des Vollzugs eines [[Haftbefehl]]s (§ 116 StPO)
* Maßnahme bei Aussetzung des Vollzugs eines [[Haftbefehl]]s (§ 116 StPO)
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