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In Deutschland fand die elektronische Überwachung als Alternative zum stationären [[Freiheitsentzug]] erstmals im Jahre 2000 praktische Anwendung. Zunächst im Rahmen eines Modellversuchs beim [[Amts- und Landgericht Frankfurt am Main]] zum Einsatz gebracht, wurde die elektronische Überwachung im Rahmen eines Projektes des Justizministeriums mittlerweile in allen Gerichtsbezirken Hessens als Vollzugsalternative eingeführt. Die landesweite Implementierung der elektronischen Überwachung wurde durch das [[Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht]] in Freiburg (MPI) wissenschaftlich begleitet und evaluiert. | In Deutschland fand die elektronische Überwachung als Alternative zum stationären [[Freiheitsentzug]] erstmals im Jahre 2000 praktische Anwendung. Zunächst im Rahmen eines Modellversuchs beim [[Amts- und Landgericht Frankfurt am Main]] zum Einsatz gebracht, wurde die elektronische Überwachung im Rahmen eines Projektes des Justizministeriums mittlerweile in allen Gerichtsbezirken Hessens als Vollzugsalternative eingeführt. Die landesweite Implementierung der elektronischen Überwachung wurde durch das [[Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht]] in Freiburg (MPI) wissenschaftlich begleitet und evaluiert. | ||
Das hessische Modell stellt die | Das hessische Modell stellt die Voraussetzungen für die Anwendung der elektronischen Fußfessel auf der derzeitigen Gesetzeslage zur Verfügung. Demnach besteht die Möglichkeit, elektronische Überwachung einzusetzen als: | ||
* [[Weisung]] bei einer zur [[Bewährung]] ausgesetzten [[Freiheitsstrafe]] bzw. als weitere [[Weisung]] zur Vermeidung eines [[Bewährungswiderruf]]s (§§ 56c, 56f StGB) | * [[Weisung]] bei einer zur [[Bewährung]] ausgesetzten [[Freiheitsstrafe]] bzw. als weitere [[Weisung]] zur Vermeidung eines [[Bewährungswiderruf]]s (§§ 56c, 56f StGB) | ||
* Maßnahme bei Aussetzung des Vollzugs eines [[Haftbefehl]]s (§ 116 StPO) | * Maßnahme bei Aussetzung des Vollzugs eines [[Haftbefehl]]s (§ 116 StPO) |
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