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Die Einziehung erfolgt durch Urteil, meist nach vorheriger [[Beschlagnahme]]. | Die Einziehung erfolgt durch Urteil, meist nach vorheriger [[Beschlagnahme]]. | ||
Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Jedoch ist die Anordnung des Erlöschens dieser Rechte regelmäßig mit der Einziehung verbunden ([http://dejure.org/gesetze/StGB/74e.html § 74e StGB], § 26 OWiG). | Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Jedoch ist die Anordnung des Erlöschens dieser Rechte regelmäßig mit der Einziehung verbunden ([http://dejure.org/gesetze/StGB/74e.html § 74e StGB], § 26 OWiG). | ||
Die Einziehung wird vom [[Verfall]] unterschieden. |
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