Einschließung

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Die Einschließung war eine im E 1922 ("Entwurf Radbruch") vorgesehene besondere Strafart für Überzeugungstäter. Sie war konzeptionell mit der im damaligen StGB vorgesehenen Festungshaft verwandt, verzichtete jedoch auf moralisierende Vorstellungen von einer "ehrenhaften Gesinnung" des Täters und sollte im Gegensatz zur Festungshaft nicht auf bestimmte Straftatbestände beschränkt sein.