Einschließung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Einschließung''' war eine im ''Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches'' aus dem Jahre 1922 (bekannt auch unter den Bezeichnungen E 1922 bzw. "Entwurf [[Gustav Radbruch|Radbruch]]") vorgesehene besondere Strafart für [[Überzeugungstäter]]. Sie war konzeptionell mit der im damaligen StGB vorgesehenen [[Festungshaft]] verwandt, verzichtete jedoch auf moralisierende Vorstellungen von einer "ehrenhaften Gesinnung" des Täters und sollte im Gegensatz zur Festungshaft nicht auf bestimmte Straftatbestände beschränkt sein.
Die '''Einschließung''' war eine im [[E 1922|Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches]] aus dem Jahre 1922 (bekannt auch unter den Bezeichnungen E 1922 bzw. "Entwurf [[Gustav Radbruch|Radbruch]]") vorgesehene besondere Strafart für [[Überzeugungstäter]]. Sie war konzeptionell mit der im damaligen StGB vorgesehenen [[Festungshaft]] verwandt, verzichtete jedoch auf moralisierende Vorstellungen von einer "ehrenhaften Gesinnung" des Täters und sollte im Gegensatz zur Festungshaft nicht auf bestimmte Straftatbestände beschränkt sein.


Der E 1922 kam nicht über den Status einer "Kabinettsvorlage" hinaus. Somit wurde auch die Strafart der Einschließung niemals Teil des positiven deutschen Strafrechts.
Der E 1922 kam nicht über den Status einer "Kabinettsvorlage" hinaus. Somit wurde auch die Strafart der Einschließung niemals Teil des positiven deutschen Strafrechts.

Aktuelle Version vom 23. April 2010, 12:55 Uhr

Die Einschließung war eine im Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches aus dem Jahre 1922 (bekannt auch unter den Bezeichnungen E 1922 bzw. "Entwurf Radbruch") vorgesehene besondere Strafart für Überzeugungstäter. Sie war konzeptionell mit der im damaligen StGB vorgesehenen Festungshaft verwandt, verzichtete jedoch auf moralisierende Vorstellungen von einer "ehrenhaften Gesinnung" des Täters und sollte im Gegensatz zur Festungshaft nicht auf bestimmte Straftatbestände beschränkt sein.

Der E 1922 kam nicht über den Status einer "Kabinettsvorlage" hinaus. Somit wurde auch die Strafart der Einschließung niemals Teil des positiven deutschen Strafrechts.