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Die '''Einschließung''' war eine im E 1922 | Die '''Einschließung''' war eine im ''Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches'' aus dem Jahre 1922 (bekannt auch unter den Bezeichnungen E 1922 bzw. "Entwurf Radbruch") vorgesehene besondere Strafart für [[Überzeugungstäter]]. Sie war konzeptionell mit der im damaligen StGB vorgesehenen [[Festungshaft]] verwandt, verzichtete jedoch auf moralisierende Vorstellungen von einer "ehrenhaften Gesinnung" des Täters und sollte im Gegensatz zur Festungshaft nicht auf bestimmte Straftatbestände beschränkt sein. | ||
Der E 1922 kam nicht über den Status einer "Kabinettsvorlage" hinaus. Somit wurde auch die Strafart der Einschließung niemals Teil des positiven deutschen Strafrechts. |