Edmund Mezger: Unterschied zwischen den Versionen

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Er zeigte seine nationalsozialistische Ideologie u.a. durch seine Auffassung, dass die Funktion der [[Strafe]] auch in der „der Ausmerzung volks- und rassenschädlicher Teile der Bevölkerung“ bestehe, oder wenn er „rassenhygienische Maßnahmen zur Ausrottung krimineller Stämme“ vorschlug.  
Er zeigte seine nationalsozialistische Ideologie u.a. durch seine Auffassung, dass die Funktion der [[Strafe]] auch in der „der Ausmerzung volks- und rassenschädlicher Teile der Bevölkerung“ bestehe, oder wenn er „rassenhygienische Maßnahmen zur Ausrottung krimineller Stämme“ vorschlug.  


„Gleichermaßen modifizierte er seine Theorie des Irrtums, bekannt als ‚Vorsatztheorie’, und benutzte den von ihm in der Nazizeit entwickelten Begriff der ‚Lebensführungsschuld’, um die schwerere Strafe der vorsätzlichen Straftat auf Fälle von ‚Rechtsfahrlässigkeit’ auszuweiten. Danach waren auch solche Personen mit der Vorsatzstrafe zu sanktionieren, die wegen ihrer unzureichenden Kenntnis juristischer Gemeinschaftswerte bei Ausführung der Straftat keine genaue und greifbare Vorstellung vom verbotenen Charakter ihres Tuns hatten.“ (Muñoz Conde, Francisco (2007b) S.10). Als Beispiele nannte er in seinem Beitrag ‚Rechtsirrtum und Rechtsblindheit’ in der Festschrift für Kohlrausch, 1944, S. 180 f.: Homosexualität, Abtreibung und „Rassenschande“, die er als „crima odiosa“ bezeichnete und die, wenn sie „unter Ausnutzung der Kriegsverhältnisse“ begangen wurden, mit der [[Todesstrafe]] (Vorsatzstrafe) bestraft werden sollten.  
''„Gleichermaßen modifizierte er seine Theorie des Irrtums, bekannt als ‚Vorsatztheorie’, und benutzte den von ihm in der Nazizeit entwickelten Begriff der ‚Lebensführungsschuld’, um die schwerere Strafe der vorsätzlichen Straftat auf Fälle von ‚Rechtsfahrlässigkeit’ auszuweiten. Danach waren auch solche Personen mit der Vorsatzstrafe zu sanktionieren, die wegen ihrer unzureichenden Kenntnis juristischer Gemeinschaftswerte bei Ausführung der Straftat keine genaue und greifbare Vorstellung vom verbotenen Charakter ihres Tuns hatten.“'' (Muñoz Conde, Francisco (2007b) S.10). Als Beispiele nannte er in seinem Beitrag ‚Rechtsirrtum und Rechtsblindheit’ in der Festschrift für Kohlrausch, 1944, S. 180 f.: Homosexualität, Abtreibung und „Rassenschande“, die er als „crima odiosa“ bezeichnete und die, wenn sie „unter Ausnutzung der Kriegsverhältnisse“ begangen wurden, mit der [[Todesstrafe]] (Vorsatzstrafe) bestraft werden sollten.  


Gemeinsam mit [[Franz Exner]], wirkte Mezger an dem Entwurf eines „Gesetzes über die Behandlung der Gemeinschaftsfremden“ mit, als dessen intellektueller Urheber er angesehen werden kann.  
Gemeinsam mit [[Franz Exner]], wirkte Mezger an dem Entwurf eines „Gesetzes über die Behandlung der Gemeinschaftsfremden“ mit, als dessen intellektueller Urheber er angesehen werden kann.  
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#die Verbrechergruppe: Menschen, die nach ihrer Persönlichkeit und Lebensführung erkennen lassen, dass ihre Sinnesart auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist.  
#die Verbrechergruppe: Menschen, die nach ihrer Persönlichkeit und Lebensführung erkennen lassen, dass ihre Sinnesart auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist.  


Strafrechtliche Maßnahmen sollten [[Gefängnis]] oder [[Zuchthaus]] von unbestimmter Dauer, für Unverbesserliche die Einweisung in ein [[Konzentrationslager]], die [[Todesstrafe]], die Entmannung von Sittlichkeitsverbrechern (dazu gehörten auch Homosexuelle), Unfruchtbarmachung, wenn unerwünschter Nachwuchs zu erwarten ist. (Muñoz Conde, Francisco (2007a) S. 47-53)
Strafrechtliche Maßnahmen sollten sein:[[Gefängnis]] oder [[Zuchthaus]] von unbestimmter Dauer, für Unverbesserliche die Einweisung in ein [[Konzentrationslager]], die [[Todesstrafe]], die Entmannung von Sittlichkeitsverbrechern (dazu gehörten auch Homosexuelle), Unfruchtbarmachung, wenn unerwünschter Nachwuchs zu erwarten ist. (Muñoz Conde, Francisco (2007a) S. 47-53)


Ab 1. Oktober 1934 wurde er mit der kommissarischen Wahrung der Geschäfte eines Gaufachberaters in der Reichsfachgruppe Hochschullehrer beim OLG München betreut, ab 1. Dezember 1935 wurde er Fachberater der Hochschullehrer im Gau München-Oberbayern. Im gleichen Jahr wurde er Mitglied der NS-Wohlfahrt und des Reichsluftschutzbundes.  
Ab 1. Oktober 1934 wurde er mit der kommissarischen Wahrung der Geschäfte eines Gaufachberaters in der Reichsfachgruppe Hochschullehrer beim OLG München betraut, ab 1. Dezember 1935 wurde er Fachberater der Hochschullehrer im Gau München-Oberbayern. Im gleichen Jahr wurde er Mitglied der NS-Wohlfahrt und des Reichsluftschutzbundes.  


Weltweite Beachtung fand der I. Internationale Kongress für Kriminologie in Rom vom 3.-8. Oktober 1938. Mezger gehörte als Vizepräsident der [[kriminalbiologische Gesellschaft |kriminalbiologischen Gesellschaft]] und Mitglied der Akademie für deutsches Recht zu der deutschen Delegation und wurde im März 1938 mit den gesamten Vorbereitungen für die deutsche Teilnahme beauftragt.  
Weltweite Beachtung fand der I. Internationale Kongress für Kriminologie in Rom vom 3.-8. Oktober 1938. Mezger gehörte als Vizepräsident der [[kriminalbiologische Gesellschaft |kriminalbiologischen Gesellschaft]] und Mitglied der Akademie für deutsches Recht zu der deutschen Delegation und wurde im März 1938 mit den gesamten Vorbereitungen für die deutsche Teilnahme beauftragt.  
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