Edmund Mezger: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Edmund Mezger''' (* 15. Oktober 1883 in Basel; † 24. März 1962 in Göppingen) war ein deutscher [[Strafrecht]]ler und [[Kriminologie|Kriminologe]]. Von der Zeit der [[Weimarer Republik]] bis in die Zeit nach dem 2. Weltkrieg hinein leistete er wichtige Beiträge zur Strafrechtsdogmatik − hier insbesondere in der [[Tatbestand|Tatbestandslehre]], den [[Unrecht|subjektiven Unrechtselementen]] und zum [[Schuld|Schuldbegriff]]. Während der Herrschaft des [[Kriminologie im Dritten Reich|Nationalsozialismus]] war er neben [[Franz Exner]] einer der prominentesten juristischen Vertreter der deutschsprachigen Kriminologie.  
'''Edmund Mezger''' (* 15. Oktober 1883 in Basel; † 24. März 1962 in Göppingen) war ein deutscher [[Strafrecht]]ler und [[Kriminologie|Kriminologe]]. Von der Zeit der [[Weimarer Republik]] bis in die Zeit nach dem 2. Weltkrieg hinein leistete er wichtige Beiträge zur Strafrechtsdogmatik − hier insbesondere in der [[Tatbestand|Tatbestandslehre]], den [[Unrecht|subjektiven Unrechtselementen]] und zum [[Schuld|Schuldbegriff]]. Während der Herrschaft des [[Kriminologie im Dritten Reich|Nationalsozialismus]] war er neben [[Franz Exner]] einer der prominentesten juristischen Vertreter der deutschsprachigen Kriminologie.  
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1932 wechselte er an die Ludwig-Maximilian-Universität München und lehrte dort [[Strafrecht]], [[Strafprozessrecht]] und [[Rechtsphilosophie]] und ab 1942 auch [[Kriminologie]]. <br />  
1932 wechselte er an die Ludwig-Maximilian-Universität München und lehrte dort [[Strafrecht]], [[Strafprozessrecht]] und [[Rechtsphilosophie]] und ab 1942 auch [[Kriminologie]]. <br />  
Dort hielt er seine oft fachübergreifenden Vorlesungen gemeinsam mit Psychologen, Psychiatern und Ärzten ab, um das interdisziplinäre Wissen der Studenten zu steigern und Vertiefungen juristischer Einsichten zu erreichen. Er erhielt daraufhin den Titel eines Dr. med. honoris causa. [http://de.wikipedia.org/wiki/Ehrendoktor] <br />
Dort hielt er seine oft fachübergreifenden Vorlesungen gemeinsam mit Psychologen, Psychiatern und Ärzten ab, um das interdisziplinäre Wissen der Studenten zu steigern und Vertiefungen juristischer Einsichten zu erreichen. Er erhielt daraufhin den Titel eines Dr. med. honoris causa. [http://de.wikipedia.org/wiki/Ehrendoktor] <br />
In München lernte Mezger dann auch seinen Kollegen [[Franz Exner]] kennen, mit dem er in der Folgezeit ein intensives Arbeitsbündnis gründete.  
Wahrscheinlich in München lernte Mezger dann seinen Kollegen [[Franz Exner]] kennen, mit dem er in der Folgezeit ein intensives Arbeitsbündnis gründete.  


Spätere Rufe nach Berlin und Leipzig schlug er aus.  
Spätere Rufe nach Berlin und Leipzig schlug er aus.  
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Er begründete ein Programm, das darauf gerichtet war  
Er begründete ein Programm, das darauf gerichtet war  
''“zu beweisen, dass der einzige Ursprung des [[Strafrecht]]s und die einzige Basis dieser Dogmatik nichts anderes sein könnten als der „Führerwille“. So sagte er z.B. in seinem Aufsatz aus dem Jahre 1936 über ‚Die materielle Rechtswidrigkeit im kommenden Strafrecht’ (in ZStW 55, 1936, S. 1 ff.), dass die deutsche nationalsozialistische Partei  
''“zu beweisen, dass der einzige Ursprung des [[Strafrecht]]s und die einzige Basis dieser Dogmatik nichts anderes sein könnten als der „Führerwille“. So sagte er z.B. in seinem Aufsatz aus dem Jahre 1936 über ‚Die materielle Rechtswidrigkeit im kommenden Strafrecht’ (in ZStW 55, 1936, S. 1 ff.), dass die deutsche nationalsozialistische Partei''


‚als Instrument in der Hand des Führers zur Gestaltung und Formung des deutschen politischen Wollens besonders berufen [ist]. Ihr ist die bewusste Bildung der ‘gesunden Volksanschauung‘ als eine besondere Aufgabe übertragen, und insofern ist sie allerdings entscheidend mit daran beteiligt zu bestimmen, was materielle Rechtswidrigkeit ist’.  
''‚als Instrument in der Hand des Führers zur Gestaltung und Formung des deutschen politischen Wollens besonders berufen [ist]. Ihr ist die bewusste Bildung der ‘gesunden Volksanschauung‘ als eine besondere Aufgabe übertragen, und insofern ist sie allerdings entscheidend mit daran beteiligt zu bestimmen, was materielle Rechtswidrigkeit ist’.''


Und daraus zog er logischerweise auch die Konsequenz für die Einstellung des Richters:
''Und daraus zog er logischerweise auch die Konsequenz für die Einstellung des Richters:''


‚Kein Richter der Zukunft kann sich auf den Wortlaut des Gesetzes berufen, um damit im Blick auf die gesunde Volksanschauung unvernünftige Ergebnisse zu rechtfertigen’.  
''‚Kein Richter der Zukunft kann sich auf den Wortlaut des Gesetzes berufen, um damit im Blick auf die gesunde Volksanschauung unvernünftige Ergebnisse zu rechtfertigen’.''


Das war nichts anderes als die Konsequenz der Zulassung des Analogieschlusses im Strafrecht, wonach nicht mehr nur das Delikt strafbar war, was das Gesetz als solches definierte, sondern auch alles, was der grundlegenden Idee der Strafgesetzgebung und dem gesunden Volksempfinden zufolge Strafe verdiente.“'' (Muñoz Conde, Francisco (2007b) S.9)
''Das war nichts anderes als die Konsequenz der Zulassung des Analogieschlusses im Strafrecht, wonach nicht mehr nur das Delikt strafbar war, was das Gesetz als solches definierte, sondern auch alles, was der grundlegenden Idee der Strafgesetzgebung und dem gesunden Volksempfinden zufolge Strafe verdiente.“'' (Muñoz Conde, Francisco (2007b) S.9)


Mezger betonte, dass die legislativen [[Norm]]en zuungunsten des Angeklagten ausgelegt werden müssten, wenn politische Gründe oder der Führerwille es so erforderten.  
Mezger betonte, dass die legislativen [[Norm]]en zuungunsten des Angeklagten ausgelegt werden müssten, wenn politische Gründe oder der Führerwille es so erforderten.  
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Er zeigte seine nationalsozialistische Ideologie u.a. durch seine Auffassung, dass die Funktion der [[Strafe]] auch in der „der Ausmerzung volks- und rassenschädlicher Teile der Bevölkerung“ bestehe, oder wenn er „rassenhygienische Maßnahmen zur Ausrottung krimineller Stämme“ vorschlug.  
Er zeigte seine nationalsozialistische Ideologie u.a. durch seine Auffassung, dass die Funktion der [[Strafe]] auch in der „der Ausmerzung volks- und rassenschädlicher Teile der Bevölkerung“ bestehe, oder wenn er „rassenhygienische Maßnahmen zur Ausrottung krimineller Stämme“ vorschlug.  


„Gleichermaßen modifizierte er seine Theorie des Irrtums, bekannt als ‚Vorsatztheorie’, und benutzte den von ihm in der Nazizeit entwickelten Begriff der ‚Lebensführungsschuld’, um die schwerere Strafe der vorsätzlichen Straftat auf Fälle von ‚Rechtsfahrlässigkeit’ auszuweiten. Danach waren auch solche Personen mit der Vorsatzstrafe zu sanktionieren, die wegen ihrer unzureichenden Kenntnis juristischer Gemeinschaftswerte bei Ausführung der Straftat keine genaue und greifbare Vorstellung vom verbotenen Charakter ihres Tuns hatten.“ (Muñoz Conde, Francisco (2007b) S.10). Als Beispiele nannte er in seinem Beitrag ‚Rechtsirrtum und Rechtsblindheit’ in der Festschrift für Kohlrausch, 1944, S. 180 f.: Homosexualität, Abtreibung und „Rassenschande“, die er als „crima odiosa“ bezeichnete und die, wenn sie „unter Ausnutzung der Kriegsverhältnisse“ begangen wurden, mit der [[Todesstrafe]] (Vorsatzstrafe) bestraft werden sollten.  
''„Gleichermaßen modifizierte er seine Theorie des Irrtums, bekannt als ‚Vorsatztheorie’, und benutzte den von ihm in der Nazizeit entwickelten Begriff der ‚Lebensführungsschuld’, um die schwerere Strafe der vorsätzlichen Straftat auf Fälle von ‚Rechtsfahrlässigkeit’ auszuweiten. Danach waren auch solche Personen mit der Vorsatzstrafe zu sanktionieren, die wegen ihrer unzureichenden Kenntnis juristischer Gemeinschaftswerte bei Ausführung der Straftat keine genaue und greifbare Vorstellung vom verbotenen Charakter ihres Tuns hatten.“'' (Muñoz Conde, Francisco (2007b) S.10). Als Beispiele nannte er in seinem Beitrag ‚Rechtsirrtum und Rechtsblindheit’ in der Festschrift für Kohlrausch, 1944, S. 180 f.: Homosexualität, Abtreibung und „Rassenschande“, die er als „crima odiosa“ bezeichnete und die, wenn sie „unter Ausnutzung der Kriegsverhältnisse“ begangen wurden, mit der [[Todesstrafe]] (Vorsatzstrafe) bestraft werden sollten.  


Gemeinsam mit [[Franz Exner]], wirkte Mezger an dem Entwurf eines „Gesetzes über die Behandlung der Gemeinschaftsfremden“ mit, als dessen intellektueller Urheber er angesehen werden kann.  
Gemeinsam mit [[Franz Exner]], wirkte Mezger an dem Entwurf eines „Gesetzes über die Behandlung der Gemeinschaftsfremden“ mit.  


Es handelte sich dabei um ein [[Gesetz]], das sicherstellen sollte, dass „[[Gemeinschaftsfremde]], die durch ihr Verhalten die Volksgemeinschaft schädigen, ihr als nützliche Glieder eingeordnet oder an einer weiteren Schädigung der Volksgemeinschaft gehindert  werden.“  
Es handelte sich dabei um ein [[Gesetz]], das sicherstellen sollte, dass „[[Gemeinschaftsfremde]], die durch ihr Verhalten die Volksgemeinschaft schädigen, ihr als nützliche Glieder eingeordnet oder an einer weiteren Schädigung der Volksgemeinschaft gehindert  werden.“  
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#die Verbrechergruppe: Menschen, die nach ihrer Persönlichkeit und Lebensführung erkennen lassen, dass ihre Sinnesart auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist.  
#die Verbrechergruppe: Menschen, die nach ihrer Persönlichkeit und Lebensführung erkennen lassen, dass ihre Sinnesart auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist.  


Strafrechtliche Maßnahmen sollten [[Gefängnis]] oder [[Zuchthaus]] von unbestimmter Dauer, für Unverbesserliche die Einweisung in ein [[Konzentrationslager]], die [[Todesstrafe]], die Entmannung von Sittlichkeitsverbrechern (dazu gehörten auch Homosexuelle), Unfruchtbarmachung, wenn unerwünschter Nachwuchs zu erwarten ist. (Muñoz Conde, Francisco (2007a) S. 47-53)
Strafrechtliche Maßnahmen sollten sein:[[Gefängnis]] oder [[Zuchthaus]] von unbestimmter Dauer, für Unverbesserliche die Einweisung in ein [[Konzentrationslager]], die [[Todesstrafe]], die Entmannung von Sittlichkeitsverbrechern (dazu gehörten auch Homosexuelle), Unfruchtbarmachung, wenn unerwünschter Nachwuchs zu erwarten ist. (Muñoz Conde, Francisco (2007a) S. 47-53)


Ab 1. Oktober 1934 wurde er mit der kommissarischen Wahrung der Geschäfte eines Gaufachberaters in der Reichsfachgruppe Hochschullehrer beim OLG München betreut, ab 1. Dezember 1935 wurde er Fachberater der Hochschullehrer im Gau München-Oberbayern. Im gleichen Jahr wurde er Mitglied der NS-Wohlfahrt und des Reichsluftschutzbundes.  
Ab 1. Oktober 1934 wurde er mit der kommissarischen Wahrung der Geschäfte eines Gaufachberaters in der Reichsfachgruppe Hochschullehrer beim OLG München betraut, ab 1. Dezember 1935 wurde er Fachberater der Hochschullehrer im Gau München-Oberbayern. Im gleichen Jahr wurde er Mitglied der NS-Wohlfahrt und des Reichsluftschutzbundes.  


Weltweite Beachtung fand der I. Internationale Kongress für Kriminologie in Rom vom 3.-8. Oktober 1938. Mezger gehörte als Vizepräsident der [[kriminalbiologische Gesellschaft |kriminalbiologischen Gesellschaft]] und Mitglied der Akademie für deutsches Recht zu der deutschen Delegation und wurde im März 1938 mit den gesamten Vorbereitungen für die deutsche Teilnahme beauftragt.  
Weltweite Beachtung fand der I. Internationale Kongress für Kriminologie in Rom vom 3.-8. Oktober 1938. Mezger gehörte als Vizepräsident der [[kriminalbiologische Gesellschaft |kriminalbiologischen Gesellschaft]] und Mitglied der Akademie für deutsches Recht zu der deutschen Delegation und wurde im März 1938 mit den gesamten Vorbereitungen für die deutsche Teilnahme beauftragt.  
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Es fielen alle in die Kategorie der „[[Gemeinschaftsfremdengesetz | Gemeinschaftsfremde]]n“.  
Es fielen alle in die Kategorie der „[[Gemeinschaftsfremdengesetz | Gemeinschaftsfremde]]n“.  


Da Mezger die Zusammenarbeit mit dem Naziregime nach seinem Besuch im KZ-Dachau nicht einstellte, kann man davon ausgehen, dass ihm die Grausamkeit des Nazi-Regimes, die Existenz des Völkermordes und der Konzentrationslager nicht unbekannt waren. <br />
Auch nachdem Mezger die Zustände im Konzentrationslager mit eigenen Augen gesehen hat, hat er die Zusammenarbeit mit dem Naziregime nicht einstellte. <br />
Im Gegenteil, im Sommer 1944 verkündet er die „guten Nachrichten“ vom Inkrafttreten des [[Gemeinschaftsfremdengesetz]]es, das wahrscheinlich, wäre es voll zur Anwendung gekommen, die Zahl der Inhaftierten in diesen Lagern noch hätte ansteigen lassen.  
Im Gegenteil, im Sommer 1944 verkündet er die „guten Nachrichten“ vom Inkrafttreten des [[Gemeinschaftsfremdengesetz]]es, das wahrscheinlich, wäre es voll zur Anwendung gekommen, die Zahl der Inhaftierten in diesen Lagern noch hätte ansteigen lassen.  


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Auf sein Ersuchen auf Wiedereinstellung wurde er von der Spruchkammer X München mit Urteil vom 20. Februar 1947 als Mitläufer (Gruppe IV) [http://www.geo.de/GEO/kultur/geschichte/269.html?p=2&pageview=&pageview=] eingestuft. Er musste 2000,- RM an den Wiedergutmachungsfond bezahlen.  
Auf sein Ersuchen auf Wiedereinstellung wurde er von der Spruchkammer X München mit Urteil vom 20. Februar 1947 als Mitläufer (Gruppe IV) [http://www.geo.de/GEO/kultur/geschichte/269.html?p=2&pageview=&pageview=] eingestuft. Er musste 2000,- RM an den Wiedergutmachungsfond bezahlen.  


Über das Datum der [[Rechtskraft]] liegen unterschiedliche Angaben vor:  
Über den Ausgang des Verfahrens liegen unterschiedliche Angaben vor:  
Bei Thulfaut, Gerit, S. 19 heißt es: ''„Mezger verzichtete auf Rechtsmittel, so daß der Spruch am 11. März 1947 rechtskräfig wurde“''. <br />
Bei Thulfaut, Gerit, S. 19 heißt es: ''„Mezger verzichtete auf Rechtsmittel, so daß der Spruch am 11. März 1947 rechtskräfig wurde“''. <br />
Telp, Jan, S. 162 sagt dazu: ''“Ein Revisionsverfahren Mezgers auf Einstufung als Entlaster (Gruppe V) wurde von der Militärregierung am 24. November 1947 zurückgewiesen.“''  
Telp, Jan, S. 162 sagt dazu: ''“Ein Revisionsverfahren Mezgers auf Einstufung als Entlaster (Gruppe V) wurde von der Militärregierung am 24. November 1947 zurückgewiesen.“''  
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Er erhielt mehrere Ehrendoktortitel (Universitäten Tübingen, Athen, Coimbra).  
Er erhielt mehrere Ehrendoktortitel (Universitäten Tübingen, Athen, Coimbra).  


Mezgers wohl nicht unbekannte Vergangenheit stellte in der frühen Bundesrepublik offensichtlich keinen Hinderungsgrund für die wissenschaftliche Mitwirkung an der [[Gesetzgebung]] dar.  
Mezgers Vergangenheit stellte in der frühen Bundesrepublik offensichtlich keinen Hinderungsgrund für die wissenschaftliche Mitwirkung an der [[Gesetzgebung]] dar.  
Im Sommersemester 1957 musste Mezger seine Vorlesungstätigkeit wegen eines Schlaganfalls beenden.
Im Sommersemester 1957 musste Mezger seine Vorlesungstätigkeit wegen eines Schlaganfalls beenden.


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Ab November 1933 war er in der amtlichen Strafrechtskommission des Deutschen Reiches tätig.
Ab November 1933 war er in der amtlichen Strafrechtskommission des Deutschen Reiches tätig.


Mezger war Mitglied in allen wichtigen Vereinigungen von Juristen, Professoren etc. des NS-Regimes, wie z.B.
Mezger war Mitglied in allen wichtigen Vereinigungen des NS-Regimes, wie z.B.
* NS-Rechtswahrerbund (Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen, BNSDJ).
* NS-Rechtswahrerbund (Bund nationalsozialistischer deutscher Juristen, BNSDJ).
* NS-Volkswohlfahrt
* NS-Volkswohlfahrt
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* NS-Dozentenbund
* NS-Dozentenbund


Er war Vizepräsident der Kriminalbiologischen Gesellschaft, 1961 wurde er zum Ehrenpräsidenten gewählt, außerdem war er Mitglied der Akademie für deutsches Recht
Er war Vizepräsident der [[kriminalbiologische Gesellschaft | Kriminalbiologischen Gesellschaft]], 1961 wurde er zum Ehrenpräsidenten gewählt, außerdem war er Mitglied der Akademie für deutsches Recht


== Literatur ==
== Literatur ==
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*Mezger, Edmund (1920): ''Sein und Sollen im Recht''. Tübingen: Mohr.
*Mezger, Edmund (1920): ''Sein und Sollen im Recht''. Tübingen: Mohr.
*Mezger, Edmund (1926a): ''Persönlichkeit und strafrechtliche Zurechnung.'' München: Bergmann (Grenzfragen des Nerven- und Seelenlebens; Einzeldarstellungen für Gebildete aller Stände, 124).
*Mezger, Edmund (1926): ''Persönlichkeit und strafrechtliche Zurechnung.'' München: Bergmann (Grenzfragen des Nerven- und Seelenlebens; Einzeldarstellungen für Gebildete aller Stände, 124).
*Mezger, Edmund (1931): ''Strafrecht. Ein Lehrbuch.'' München: Duncker & Humblot.
*Mezger, Edmund (1931): ''Strafrecht. Ein Lehrbuch.'' München: Duncker & Humblot.
*Mezger, Edmund (1932): ''Schuld und Persönlichkeit.'' Vortrag vor d. jurist. Fachgemeinschaft d. Univ. Bonn 1932. Marburg: Elwert.
*Mezger, Edmund (1932): ''Schuld und Persönlichkeit.'' Vortrag vor d. jurist. Fachgemeinschaft d. Univ. Bonn 1932. Marburg: Elwert.
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*Mezger, Edmund (1943b): ''Kriminalpsychologische Probleme im Strafrecht.'' München: Verl. der Bayerischen Akad. der Wiss. (Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Abteilung, 1943,4).
*Mezger, Edmund (1943b): ''Kriminalpsychologische Probleme im Strafrecht.'' München: Verl. der Bayerischen Akad. der Wiss. (Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Abteilung, 1943,4).
*Mezger, Edmund (1947): ''Über Willensfreiheit.'' München: Verl. der Bayerischen Akad. der Wiss. (Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse, 1944/46, 9).
*Mezger, Edmund (1947): ''Über Willensfreiheit.'' München: Verl. der Bayerischen Akad. der Wiss. (Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse, 1944/46, 9).
*Mezger, Edmund (1948 -): ''Strafrecht. Ein Studienbuch.'' München, Berlin: Biederstein.
*Mezger, Edmund (1948): ''Strafrecht. Ein Studienbuch.'' München, Berlin: Biederstein.
*Mezger, Edmund (1950): ''Moderne Wege der Strafrechtsdogmatik.'' Eine ergänzende Betrachtung zum Lehrbuch des Strafrechts in seiner 3. Aufl. (1949). Berlin: Duncker & Humblot.
*Mezger, Edmund (1950): ''Moderne Wege der Strafrechtsdogmatik.'' Eine ergänzende Betrachtung zum Lehrbuch des Strafrechts in seiner 3. Aufl. (1949). Berlin: Duncker & Humblot.
*Mezger, Edmund (1951b): ''Kriminologie. Ein Studienbuch.'' München: Beck (Kurzlehrbücher für das juristische Studium).
*Mezger, Edmund (1951): ''Kriminologie. Ein Studienbuch.'' München: Beck (Kurzlehrbücher für das juristische Studium).
*Mezger, Edmund (1953b): ''Vortraege bei der 7. Tagung der Kriminalbiologischen Gesellschaft.'' Stuttgart: Enke (Kriminalbiologische Gegenwartsfragen).
*Mezger, Edmund (1953): ''Vortraege bei der 7. Tagung der Kriminalbiologischen Gesellschaft.'' Stuttgart: Enke (Kriminalbiologische Gegenwartsfragen).
*Mezger, Edmund (1955): ''Das Typenproblem in Kriminologie und Strafrecht.'' München: Verl. der Bayerischen Akad. der Wiss. (Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse, 1955,4).
*Mezger, Edmund (1955): ''Das Typenproblem in Kriminologie und Strafrecht.'' München: Verl. der Bayerischen Akad. der Wiss. (Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse, 1955,4).
*Mezger, Edmund (1986b): ''Das Verstehen als Grundlage der Zurechnung.'' ; Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften: Philosophisch-Historische Klasse; 1951/1: Bayerische Akademie der Wissenschaften.
*Mezger, Edmund (1986a): ''Das Verstehen als Grundlage der Zurechnung.'' ; Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften: Philosophisch-Historische Klasse; 1951/1: Bayerische Akademie der Wissenschaften.
*Mezger, Edmund (1986e): ''Verbrechen als Schicksal nach neueren japanischen Forschungen.'' ; Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften: Philosophisch-Historische Klasse; 1957/7: Bayerische Akademie der Wissenschaften.
*Mezger, Edmund (1986b): ''Verbrechen als Schicksal nach neueren japanischen Forschungen.'' ; Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften: Philosophisch-Historische Klasse; 1957/7: Bayerische Akademie der Wissenschaften.


Für eine umfangreiche Auflistung seiner selbständigen Schriften, Abhandlungen und Aufsätze siehe:
Für eine umfangreiche Auflistung seiner selbständigen Schriften, Abhandlungen und Aufsätze siehe:
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[[Kategorie:Jurist]]
[[Kategorie:Jurist]]
[[Kategorie:Kriminologe]]
[[Kategorie:Kriminologe]]
[[Kategorie:Geboren 1883]]
[[Kategorie:Gestorben 1962]]
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