Drogenprohibition

Version vom 7. Januar 2011, 06:24 Uhr von Tiao (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „== Legitimität der Prohibition == Die klassische Aufgabe des Staates ist der ''negative Schutz'' des Bürgers, d.h. vor Schädigungen durch Dritte (v. Humboldt 1…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Legitimität der Prohibition

Die klassische Aufgabe des Staates ist der negative Schutz des Bürgers, d.h. vor Schädigungen durch Dritte (v. Humboldt 1792). Unfähig und unberechtigt ist der Staat hingegen zum positiven Schutz seiner Bürger im Sinne von Druck oder Zwang, der den Bürger dazu bringen soll, zu seinem eigenen Besten seine positiven Potentiale zu verwirklichen. 1854 griff John Stuart Mill in seinem Essay On Liberty diese Unterscheidung wieder auf. Sie ging auch in die Verfassungen vieler Staaten ein, darunter in Artikel 2 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes. Das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit schließt das Recht auf Selbstgefährdungen etwa durch riskante Freizeitvergnügungen, Extremsportarten usw. ein.



Literatur

  • Hess, Henner (2008) Repression oder Legalisierung? Ein drogenpolitisches Nachwort, in: Bernd Werse, Hg., Drogenmärkte - Strukturen und Szenen des Kleinhandels. Frankfurt/New York: Campus
  • v. Humboldt, Wilhelm (1792) Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen.