Drogenprohibition: Unterschied zwischen den Versionen

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Auch bei anderen Drogen als bei Tabak - etwa bei Heroin, Kokain, Cannabis usw. - wird in vielen Rechtsordnungen der liberale Grundsatz der Straffreiheit der Selbstgefährdung im Prinzip anerkannt. Das findet seinen Ausdruck darin, dass der Konsum nicht mit Strafe bedroht wird.  
Auch bei anderen Drogen als bei Tabak - etwa bei Heroin, Kokain, Cannabis usw. - wird in vielen Rechtsordnungen der liberale Grundsatz der Straffreiheit der Selbstgefährdung im Prinzip anerkannt. Das findet seinen Ausdruck darin, dass der Konsum nicht mit Strafe bedroht wird.  


Allerdings ist der Grundsatz der Akzessorietät der Beihilfe in diesen Fällen durchbrochen. Denn alle Handlungen, die eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ermöglichen können (wie z.B. Einfuhr, Abgabe, Erwerb, Besitz usw.) sind strafbar, obwohl die eigentliche Haupttat - der Konsumakt - ja gerade straflos ist. Nach den Regeln der Akzessorietät sind aber alle Handlungen, die nur der Beihilfe zu einer straflosen Haupttat dienen, ebenfalls straflos. In einem Rechtsstaat dürfte sich der Drogenhändler nicht mehr und nicht weniger strafbar machen als ein Spirituosenhändler. Was der erwachsene Käufer mit dem Alkohol macht, liegt in seiner Verantwortung, nicht derjenigen des Händlers. Anders ist das nur dann, wenn der Konsument nicht selbstverantwortlich handeln kann (z.B. bei Minderjährigen, Geisteskranken, Betrunkenen).
Allerdings ist der Grundsatz der Akzessorietät der Beihilfe in diesen Fällen durchbrochen. Denn alle Handlungen, die eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ermöglichen können (wie z.B. Einfuhr, Abgabe, Erwerb, Besitz usw.) sind strafbar, obwohl die eigentliche Haupttat - der Konsumakt - ja gerade straflos ist. Nach den Regeln der Akzessorietät sind aber alle Handlungen, die nur der Beihilfe zu einer straflosen Haupttat dienen, ebenfalls straflos. In einem Rechtsstaat dürfte sich der Drogenhändler nicht mehr und nicht weniger strafbar machen als ein Spirituosenhändler. Was der erwachsene Käufer mit dem Alkohol macht, liegt in seiner Verantwortung, nicht derjenigen des Händlers. Anders ist das nur dann, wenn der Konsument nicht selbstverantwortlich handeln kann (z.B. bei Minderjährigen, Geisteskranken, Betrunkenen). Ein solcher Mangel der Eigenverantwortung kann nicht ohne weiteres bei allen Drogenkonsumenten angenommen werden. Erstens ist die große Mehrzahl nicht süchtig und läuft auch nicht Gefahr, süchtig zu werden - und zweitens beseitigt der als Sucht empfundene Zwang zur Einnahme nicht die individuelle Autonomie und Wahlfreiheit (Husak 1992: 81-130). Die Rechtsprechung erkennt das insofern auch an, als sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Süchtigen keineswegs grundsätzlich ausschließt und insofern auch kein Argument für die heutige Praxis liefert, per Gesetzgebung die Verantwortung für Schäden durch Drogen auf diejenigen abzuschieben, die als Dealer eine abstrakte Gefährdung herstellen.
 
Drogenkonsum kann allerdings die Volksgesundheit und damit Interessen Dritter tangieren. Die Volksgesundheit ist jedoch kein geeignetes strafrechtliches Rechtsgut. Denn es gibt keine strafrechtliche Pflicht, seine sozialen Beziehungen nicht zu vernachlässigen oder ein gesundes Leben zu führen. "Wenn aber ein Verhalten, das unmittelbar schädigend sein kann, kein strafrechtliches Unrecht darstellt, kann ein vorgelagertes Verhalten, welches das potentiell schädigende Verhalten ermöglicht, erst recht kein strafrechtliches Unrecht begründen" (Nestler 1998: 792).
 
== Nutzen und Nachteil der Prohibition ==


== Literatur ==
== Literatur ==
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