Droge: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Wort Droge gelangte als Lehnwort aus dem Niederländischen -  wo sich aus dem Adjektiv ''droog'' für ''trocken'' u.a. ein Sammelbegriff für alle ''getrocknete Ware'' (aus den Kolonien) wie z.B. Tee und Gewürze entwickelt hatte - über das Französische (''drogue'') ins Deutsche. Unter einem [[Drogenhändler]] verstand man demzufolge (bis in das frühe 20. Jahrhundert) einen gewöhnlichen, d.h. legal operierenden Geschäftsmann, der entweder international Gewürze, Teeblätter und Arzneidrogen aller Art kaufte und den Großhandel, bzw. Einzelhandel belieferte oder aber als Einzelhändler (Drogist) eine Drogerie betrieb und die Endverbraucher versorgte.  
Das Wort Droge gelangte als Lehnwort aus dem Niederländischen -  wo sich aus dem Adjektiv ''droog'' für ''trocken'' u.a. ein Sammelbegriff für alle ''getrocknete Ware'' (aus den Kolonien) wie z.B. Tee und Gewürze entwickelt hatte - über das Französische (''drogue'') ins Deutsche. Unter einem [[Drogenhändler]] verstand man demzufolge (bis in das frühe 20. Jahrhundert) einen gewöhnlichen, d.h. legal operierenden Geschäftsmann, der entweder international Gewürze, Teeblätter und Arzneidrogen aller Art kaufte und den Großhandel, bzw. Einzelhandel belieferte oder aber als Einzelhändler (Drogist) eine Drogerie betrieb und die Endverbraucher versorgte.  


Später verengte sich der Begriffsinhalt im allgemeinen Sprachgebrauch auf diejenigen psychoaktiven Substanzen, die unter Hinweis auf ihre besondere Gefährlichkeit einem internationalen Prohibitionsregime unterworfen wurden (Heroin, Opium; Kokain, Crack; Haschisch, Marihuana, LSD, Ekstasy etc.). Nur eine Minderheit in der Gesellschaft assoziiert mit dem Begriff der Droge über die verbotenen Substanzen hinaus auch die legalen Genussmittel Alkohol und Tabak.   
Später verengte sich der Begriffsinhalt im allgemeinen Sprachgebrauch auf diejenigen psychoaktiven Substanzen, die unter Hinweis auf ihre besondere Gefährlichkeit einem internationalen Prohibitionsregime unterworfen wurden ([[Heroin]], Opium; [[Kokain]], [[Crack]]; [[Haschisch]], Marihuana, [[LSD]], [[Ecstasy|Ekstasy]] etc.). Nur eine Minderheit in der Gesellschaft assoziiert mit dem Begriff der Droge über die verbotenen Substanzen hinaus auch die legalen Genussmittel Alkohol und Tabak.   


Im antiken Griechenland gab es einen verwandten Begriff: Pharmakon (φάρμακον): a complex term meaning sacrament, remedy, poison, talisman, cosmetic, perfume or intoxicant.
Im antiken Griechenland gab es einen verwandten Begriff: Pharmakon (φάρμακον): a complex term meaning sacrament, remedy, poison, talisman, cosmetic, perfume or intoxicant.
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== Rechtslage in Deutschland ==
== Rechtslage in Deutschland ==
   
   
In der Bundesrepublik Deutschland wird der Umgang mit Drogen durch das Betäubungsmittelgesetz [http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/index.html] (BtmG) vom 28.07.1981 geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei Betäubungsmitteln um einen weiter gefassten Begriff als bei dem der Droge handelt. Unter diesem Begriff werden also nicht nur Drogen wie sie oben beschrieben wurden zusammengefasst, sondern weitaus mehr Substanzen wie z.B. bestimmte Medikamente. Was Betäubungsmittel sind, wird in den Anlagen I - III zu §1 Abs. I BtmG definiert.
In der Bundesrepublik Deutschland wird der Umgang mit Drogen durch das [[Betäubungsmittelgesetz]] [http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/index.html] (BtmG) vom 28.07.1981 geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei Betäubungsmitteln um einen weiter gefassten Begriff als bei dem der Droge handelt. Unter diesem Begriff werden also nicht nur Drogen wie sie oben beschrieben wurden zusammengefasst, sondern weitaus mehr Substanzen wie z.B. bestimmte Medikamente. Was Betäubungsmittel sind, wird in den Anlagen I - III zu §1 Abs. I BtmG definiert.


In den gerade genannten Anlagen I - III zu §1 Abs. I BtmG sind alle Substanzen und Stoffe aufgezählt, welche der Gesetzgeber als regelungsbedürftig im Umgang befunden hat. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sie kann erweitert oder gekürzt werden. Im BtmG wird zwischen den so genannten "nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln", "verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln" und "verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln" unterschieden.  
In den gerade genannten Anlagen I - III zu §1 Abs. I BtmG sind alle Substanzen und Stoffe aufgezählt, welche der Gesetzgeber als regelungsbedürftig im Umgang befunden hat. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sie kann erweitert oder gekürzt werden. Im BtmG wird zwischen den so genannten "nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln", "verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln" und "verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln" unterschieden.  
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Das Thema wie sich ein sinnvoller und verantwortungsbewusster Umgang mit Drogen, sowie eine effektive Bekämpfungsstrategie von Drogenkriminalität darstellen soll, steht seit Jahren in der öffentlichen Diskussion. Eine zunehmend zentrale Rolle im Streit zur „Lösung des Drogenproblems“ nehmen die Gesichtspunkte von Prävention und Aufklärung ein.
 
Neben den klassischen exekutiven Handlungsmöglichkeiten der Instanzen sozialer Kontrolle, gewinnen diese Aspekte immer  mehr an Popularität, wenn es um die Frage einer nachhaltigen Lösung des Problems geht. Besondere Sensibilität und Aktionismus lässt sich hier im Bereich der Hilfe für Kinder und Jugendliche, als zukünftige "potentielle Süchtige" feststellen.
Das Thema wie sich ein sinnvoller und verantwortungsbewusster Umgang mit Drogen, sowie eine effektive Bekämpfungsstrategie von Drogenkriminalität darstellen soll, steht seit Jahren in der öffentlichen Diskussion. Eine zunehmend zentrale Rolle im Streit zur „Lösung des Drogenproblems“ nehmen die Gesichtspunkte von Prävention und Aufklärung ein. Neben den klassischen exekutiven Handlungsmöglichkeiten der Instanzen sozialer Kontrolle, gewinnen diese Aspekte immer  mehr an Popularität, wenn es um die Frage einer nachhaltigen Lösung des Problems geht. Besondere Sensibilität und Aktionismus lässt sich hier im Bereich der Hilfe für Kinder und Jugendliche, als zukünftige "potentielle Süchtige" feststellen.


Als übergeordnete behördliche Institution in Deutschland rund um die Themen: Drogen, Drogenmissbrauch, Strategien und statistische Erfassungen, fungiert das Bundesministerium für Gesundheit. Hier bekleidet Frau Sabine Bätzing, Mitglied des Deutschen Bundestages, seit November 2005 die Stellung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung. Darüber hinaus beschäftigen sich noch andere staatliche sowie private Präventions-, Beratungs- und Hilfeeinrichtungen sowie Forschungseinrichtungen mit dem Thema Drogen und Drogensucht. Auch in Schulen gehört Drogenaufklärung mittlerweile zum pädagogischen Stoffverteilungsplan.
Als übergeordnete behördliche Institution in Deutschland rund um die Themen: Drogen, Drogenmissbrauch, Strategien und statistische Erfassungen, fungiert das Bundesministerium für Gesundheit. Hier bekleidet Frau Sabine Bätzing, Mitglied des Deutschen Bundestages, seit November 2005 die Stellung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung. Darüber hinaus beschäftigen sich noch andere staatliche sowie private Präventions-, Beratungs- und Hilfeeinrichtungen sowie Forschungseinrichtungen mit dem Thema Drogen und Drogensucht. Auch in Schulen gehört Drogenaufklärung mittlerweile zum pädagogischen Stoffverteilungsplan.
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Die seit der Drogen- Prohibition immer wieder diskutierte Legalisierung von Drogen in Deutschland ist ein nach wie vor aktuelles Thema.
 
Grundsätzlich geht es hierbei um die Forderung den Konsum (der an sich auch derzeit nicht strafbar ist), den Besitz, die Produktion und die Weitergabe von illegalen Drogen zu legalisieren.
Die seit der Drogen- Prohibition immer wieder diskutierte Legalisierung von Drogen in Deutschland ist ein nach wie vor aktuelles Thema. Grundsätzlich geht es hierbei um die Forderung den Konsum (der an sich auch derzeit nicht strafbar ist), den Besitz, die Produktion und die Weitergabe von illegalen Drogen zu legalisieren.
Unterschieden werden muss hier allerdings die Forderung nach der Legalisierung der so genannten „weichen Drogen“ wie Cannabis und jender der „harten Drogen“ wie Heroin. Bei letzteren wird jedoch häufig eine kontrollierte Abgabe an den Konsumenten gefordert. Letzteres wird bereits in Pilotprojekten in den Bundesländern Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie in den Städten Bonn, Frankfurt, Hannover, Karlsruhe, Köln und München getestet. [http://www.heroinstudie.de]
Unterschieden werden muss hier allerdings die Forderung nach der Legalisierung der so genannten „weichen Drogen“ wie Cannabis und jener der „harten Drogen“ wie Heroin. Bei letzteren wird jedoch häufig eine kontrollierte Abgabe an den Konsumenten gefordert. Letzteres wird bereits in Pilotprojekten in den Bundesländern Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie in den Städten Bonn, Frankfurt, Hannover, Karlsruhe, Köln und München getestet. [http://www.heroinstudie.de]


Die Befürworter des Legalisierungsgedankens, bei denen es sich um einzelne Bundesbürger, Parteien wie Bündnis 90/ Die Grünen [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~clabudda/drogen/parteien/gruene/index.html], Vereine und lose Gruppen handelt, drängen auf eine Abschaffung/Änderung des in Deutschland geltenden Rechts.  
Die Befürworter des Legalisierungsgedankens, bei denen es sich um einzelne Bundesbürger, Parteien wie Bündnis 90/ Die Grünen [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~clabudda/drogen/parteien/gruene/index.html], Vereine und lose Gruppen handelt, drängen auf eine Abschaffung/Änderung des in Deutschland geltenden Rechts.  


Die grundlegenden Argumentationsstränge lassen sich in zentrale Aspekte zusammenfassen:
Die grundlegenden Argumentationsstränge lassen sich in zentrale Aspekte zusammenfassen:


'''Pro Legalisierung:'''
'''Pro Legalisierung:'''


 
# Die entstehenden Kosten der Prohibition für die Gesamtgesellschaft seien höher als solche die durch eine Legalisierung entstehen würden.(Kostenaspekt)
1. Die entstehenden Kosten der Prohibition für die Gesamtgesellschaft seien höher als solche die durch eine Legalisierung entstehen würden.(Kostenaspekt)
# Drogensucht ist eine Krankheit die der Hilfe bedarf, Prohibition verhindert aber die Hilfe oder schränkt diese zumindest stark ein. (Hier sind jedoch auch Überschneidungen mit Legalisierungsgegnern festzustellen)(Krankheitsaspekt)
 
# Jeder Mensch sollte im Rahmen seines Grundrechtes der Selbstbestimmung das Recht haben selbst entscheiden zu können ob er Drogen konsumieren will oder nicht. Der Staat habe kein Recht diese Freiheit zu beschränken.(Freiheitsaspekt)
2. Drogensucht ist eine Krankheit die der Hilfe bedarf, Prohibition verhindert aber die Hilfe oder schränkt diese zumindest stark ein. (Hier sind jedoch auch Überschneidungen mit Legalisierungsgegnern festzustellen)(Krankheitsaspekt)
# Der hygienische Standard der Drogenabhängigen würde sich stark verbessern (saubere Spritzen, hygienische Konsumräume e.t.c.)
 
3. Jeder Mensch sollte im Rahmen seines Grundrechtes der Selbstbestimmung das Recht haben selbst entscheiden zu können ob er Drogen konsumieren will oder nicht. Der Staat habe kein Recht diese Freiheit zu beschränken.(Freiheitsaspekt)
 
4. Der hygienische Standart der Drogenabhängigen würde sich stark verbessern (saubere Spritzen, hygienische Konsumräume e.t.c.)


Auf Seiten der Prohibitionsanhänger welche seit Beginn der Drogenkriminalisierung bis heute die aktuelle Politik bestimmen, kristallisieren sich folgende Hauptargumentationsstränge heraus:
Auf Seiten der Prohibitionsanhänger welche seit Beginn der Drogenkriminalisierung bis heute die aktuelle Politik bestimmen, kristallisieren sich folgende Hauptargumentationsstränge heraus:


'''Contra Legalisierung:'''
'''Contra Legalisierung:'''


1. Gerade „weiche Drogen“ sind Einstiegsdrogen für den späteren Konsum von „harten Drogen“.
# Gerade „weiche Drogen“ sind Einstiegsdrogen für den späteren Konsum von „harten Drogen“.
 
# Aufgrund der entstehenden allgegenwärtigen Verfügbarkeit von „weichen Drogen“ könnte es zu einem unüberschaubaren Anstieg der Neukonsumenten  und einem Absinken der Hemmschwelle gegenüber Drogen im Allgemeinen kommen (sog. Drogenboom).
2. Aufgrund der entstehenden allgegenwärtigen Verfügbarkeit von „weichen Drogen“ könnte es zu einem unüberschaubaren Anstieg der Neukonsumenten  und einem Absinken der Hemmschwelle gegenüber Drogen im Allgemeinen kommen (sog. Drogenboom).
# Besonders junge Menschen könnten „weiche Drogen“ in exzessiver Weise konsumieren, so dass es zu Langzeitschäden kommen könnte, wie es besonders in jüngerer Zeit bei „Alkoholexzessen“  zu beobachten sei.
 
# Die Anzahl rauschbedingter Verkehrsunfälle würde steigen.
3. Besonders junge Menschen könnten „weiche Drogen“ in exzessiver Weise konsumieren, so dass es zu Langzeitschäden kommen könnte, wie es besonders in jüngerer Zeit bei „Alkoholexzessen“  zu beobachten sei.
# Bei der kontrollierten Abgabe von „harten Drogen“ an Suchtkranke bestehe ein zu hohes Risiko des Missbrauches.
 
# Der Wirkstoffgehalt (THC Konzentration) von Cannabisprodukten hat sich im Laufe der Zeit enorm erhöht, was ein unkalkulierbares Risiko für die Konsumenten zur Folge haben würde.
4. Die Anzahl rauschbedingter Verkehrsunfälle würde steigen.
 
5. Bei der kontrollierten Abgabe von „harten Drogen“ an Suchtkranke bestehe ein zu hohes Risiko des Missbrauches.
 
6. Der Wirkstoffgehalt (THC Konzentration) von Cannabisprodukten hat sich im Laufe der Zeit enorm erhöht, was ein unkalkulierbares Risiko für die Konsumenten zur Folge haben würde.


Erste Schritte in Richtung eines liberaleren Umganges gegenüber Drogen lassen sich zum Beispiel anhand von eingerichteten Drogenkonsumräumen (§10a Abs.1 BtmG) in einigen Bundesländern und Urteilen[http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv090145.html] des Bundesverfassungsgerichtes zum Besitz von geringen Mengen (§§ 29 Abs. 5, 31a BtmG)  Cannabis und deren Strafbarkeit beobachten.
Erste Schritte in Richtung eines liberaleren Umganges gegenüber Drogen lassen sich zum Beispiel anhand von eingerichteten Drogenkonsumräumen (§10a Abs.1 BtmG) in einigen Bundesländern und Urteilen[http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv090145.html] des Bundesverfassungsgerichtes zum Besitz von geringen Mengen (§§ 29 Abs. 5, 31a BtmG)  Cannabis und deren Strafbarkeit beobachten.
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* Färber, W.: Wenn ich will, hör ich auf, Ravensburg, Ravensburger Verlag, 2007
* Färber, W.: Wenn ich will, hör ich auf, Ravensburg, Ravensburger Verlag, 2007
[[Kategorie:Drogen und Rauschmittel]]