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== Entwicklung in Deutschland ==
== Entwicklung in Deutschland ==
Der Gedanke des Verzichts auf ein förmliches Jugendstrafverfahren als Reaktion auf Jugendkriminalität ist nicht neu. Er findet sich schon in der berühmten Vermutung [[von Liszts]], es sei unter dem Aspekt der Rückfallverhütung besser, einen jungendlichen Straftäter „laufen zu lassen“, als ihn dem Gesetz entsprechend zu bestrafen. (Von Listz 1905)
Der Gedanke des Verzichts auf ein förmliches Jugendstrafverfahren als Reaktion auf Jugendkriminalität ist nicht neu. Er findet sich schon in der berühmten Vermutung von Liszts, es sei unter dem Aspekt der Rückfallverhütung besser, einen jungendlichen Straftäter „laufen zu lassen“, als ihn dem Gesetz entsprechend zu bestrafen. ([[Von Listz ]] 1905)
Bereits aus der Verordnung des sächsischen Justizministers vom 25.03.1895 geht hervor, dass insbesondere bei jugendlichen Straftätern die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens mehr Schaden als Nutzen bewirken kann.  
Bereits aus der Verordnung des sächsischen Justizministers vom 25.03.1895 geht hervor, dass insbesondere bei jugendlichen Straftätern die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens mehr Schaden als Nutzen bewirken kann.  


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