Diskussion:Gnade: Unterschied zwischen den Versionen

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*§ 452 StPO legt fest, wem die Begnadigungsbefugnis zusteht (=Bund und Ländern).
*§ 452 StPO legt fest, wem die Begnadigungsbefugnis zusteht (=Bund und Ländern).
Die Verfassungen und §452 StPO ergänzen sich demnach und sind einheitlich zu betrachten (Klein, S.62).
Die Verfassungen und §452 StPO ergänzen sich demnach und sind einheitlich zu betrachten (Klein, S.62).
Wer fragt hier? Und wer antwortet? Fragt sich

Version vom 24. August 2008, 01:10 Uhr

Wie ist das Verhältnis zwischen Art. 60 GG und den entsprechenden Länderverfassungen zu dem § 452 StPO zu beurteilen?:

  • Die Verfassungen besagen, wer die Gnadenbefugnis ausübt (=Bundespräsident und Ministerpräsidenten).
  • § 452 StPO legt fest, wem die Begnadigungsbefugnis zusteht (=Bund und Ländern).

Die Verfassungen und §452 StPO ergänzen sich demnach und sind einheitlich zu betrachten (Klein, S.62).

Wer fragt hier? Und wer antwortet? Fragt sich