Diskussion:Gnade: Unterschied zwischen den Versionen
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*§ 452 StPO legt fest, wem die Begnadigungsbefugnis zusteht (=Bund und Ländern). | *§ 452 StPO legt fest, wem die Begnadigungsbefugnis zusteht (=Bund und Ländern). | ||
Die Verfassungen und §452 StPO ergänzen sich demnach und sind einheitlich zu betrachten (Klein, S.62). | Die Verfassungen und §452 StPO ergänzen sich demnach und sind einheitlich zu betrachten (Klein, S.62). | ||
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Version vom 24. August 2008, 01:10 Uhr
Wie ist das Verhältnis zwischen Art. 60 GG und den entsprechenden Länderverfassungen zu dem § 452 StPO zu beurteilen?:
- Die Verfassungen besagen, wer die Gnadenbefugnis ausübt (=Bundespräsident und Ministerpräsidenten).
- § 452 StPO legt fest, wem die Begnadigungsbefugnis zusteht (=Bund und Ländern).
Die Verfassungen und §452 StPO ergänzen sich demnach und sind einheitlich zu betrachten (Klein, S.62).
Wer fragt hier? Und wer antwortet? Fragt sich