Cyberkriminalität

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Wird bearbeitet von Daniel B.!


Definition

Mit Cyberkriminalität bezeichnet man Straftaten die unter Ausnutzung des Internets begangen werden (auch Cyberstraftaten).


Erscheinungsformen

Eine einheitliche Definition des Begriffs und ausschöpfende Aufzählung dessen Erscheinungsformen ist nicht möglich, weil sich die Cyberkriminalität immer weiterentwickelt und ständing neue Erscheinungsformen hinzukommen.

Ein Versuch manche bekannte Erscheinungsformen der Cyberkriminalität aufzuzählen ist trotzdem möglich: Die Erscheinungsformen können sehr vielfältig sein; Beispiele hierfür sind Internetbetrug, Computerbetrug, Phishing, Kreditkartenbetrug, Scheckkartenbetrug, Spionage, verbotene Pornografie, Identitätsdiebstahl, Anbahnung zur Verführung Minderjähriger über Chatrooms, Computervirusverbreitung, Verbreitung von Raubkopien (beispielsweise als Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke), Vorschussbetrug (Scam) und Cyber-Terrorismus sowie Äußerungsdelikte wie Volksverhetzung oder Beleidigung.


Mögliche Kategorien

Man kann versuchen die so unterschiedlichen Erscheinungsformen der Cyberkriminalität in verschiedene Kategorien zu Ordnen. Nach Geschützten Rechtsgütern wäre dann, z. B. zwischen folgenden Kategorien von Straftaten zu unterscheiden:


1.Die erste Kategorie würde diejenigen Delikte, die die IT-Sicherheit (d. h. die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität von Daten) schützen, umfassen. Dazu zählen vor allem die Tatbestände der Datenausspähung(§ 202a StGB), der Datenveränderung (§ 303a StGB), der Computersabotage (§ 303b StGB) und des Computerbetrugs(§ 263a StGB).Zu dieser Kategorie gehören auch noch Internetbetrug, Computerbetrug, Phishing, Computervirusverbreitung.


2.In eine zweite Kategorie, könnte man die Straftatbestände die vorwiegend einen wirtschaftlichen Schaden anrichten fassen. Dazu Zählen die Straftatbestände des Urheberrechts (Urheberrechtsgesetz) und der verwandten Leistungsschutzrechte (Markengesetz, Gebrauchsmustergesetz, Geschmacksmustergesetz, Patentgesetz) sowie die gewerbliche oder private Softwarepiraterie, die mittels Computer begangen werden.


3.Eine dritte Kategorie würde diejenigen Delikte umfassen, bei denen sich der Täter des Computers lediglich als eines Tatwerkzeugs bedient, die aber auch außerhalb von Informations- und Kommunikationsnetzen begangen werden können. Dies sind Äußerungsdelikte wie z. B. die Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB) oder die Volksverhetzung (§ 130 StGB), Kreditkartenbetrug, Scheckkartenbetrug, Spionage, verbotene Pornografie, Identitätsdiebstahl, Anbahnung zur Verführung Minderjähriger über Chatrooms, Vorschussbetrug (Scam), Cyber-Terrorismus sowie Äußerungsdelikte wie Volksverhetzung oder Beleidigung.