Cyberkriminalität

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Definition

Mit Cyberkriminalität bezeichnet man Straftaten die unter Ausnutzung des Internets begangen werden (auch Cyberstraftaten).


Erscheinungsformen

Eine einheitliche Definition des Begriffs und ausschöpfende Aufzählung dessen Erscheinungsformen ist nicht möglich, weil sich die Cyberkriminalität immer weiterentwickelt und ständing neue Formen hinzukommen. Im Grunde genommen gehören alle über das internet durchführbare Straftaten dazu.

Diese können sehr vielfältig sein; Beispiele hierfür sind Internetbetrug, Computerbetrug, Phishing, Kreditkartenbetrug, Scheckkartenbetrug, Spionage, verbotene Pornografie, Identitätsdiebstahl, Anbahnung zur Verführung Minderjähriger über Chatrooms, Computervirusverbreitung, Verbreitung von Raubkopien (beispielsweise als Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke), Vorschussbetrug (Scam) und Cyberterrorismus sowie Äußerungsdelikte wie Volksverhetzung oder Beleidigung.

Kategorien

Man kann versuchen die so unterschiedlichen Erscheinungsformen der Cyberkriminalität in verschiedene Kategorien zu ordnen. Die Enquete-Kommission Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten -die von dem Bundestag beauftragt wurde sich systematisch mit den Fragen der Globalisierung beschäftigten, hat in Ihrem Schlussberich von 2002 die Erscheinungsformen nach Geschützten Rechtsgütern Kategorisiert:

1.Die erste Kategorie würde diejenigen Delikte, die die IT-Sicherheit (d. h. die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität von Daten) schützen, umfassen. Dazu zählen vor allem die Tatbestände der Datenausspähung(§ 202a StGB), der Datenveränderung (§ 303a StGB), der Computersabotage (§ 303b StGB) und des Computerbetrugs(§ 263a StGB).


2.In eine zweite Kategorie, könnte man die Straftatbestände die vorwiegend einen wirtschaftlichen Schaden anrichten fassen. Dazu Zählen die Straftatbestände des Urheberrechts (Urheberrechtsgesetz) und der verwandten Leistungsschutzrechte (Markengesetz, Gebrauchsmustergesetz, Geschmacksmustergesetz, Patentgesetz) sowie die gewerbliche oder private Softwarepiraterie, die mittels Computer begangen werden.


3.Eine dritte Kategorie würde diejenigen Delikte umfassen, bei denen sich der Täter des Computers lediglich als eines Tatwerkzeugs bedient, die aber auch außerhalb von Informations- und Kommunikationsnetzen begangen werden können. Dies sind Äußerungsdelikte wie z. B. die Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB) oder die Volksverhetzung (§ 130 StGB), Kreditkartenbetrug, Scheckkartenbetrug, Spionage, verbotene Pornografie, Identitätsdiebstahl, Anbahnung zur Verführung Minderjähriger über Chatrooms, Vorschussbetrug (Scam), Cyber-Terrorismus sowie Äußerungsdelikte wie Volksverhetzung oder Beleidigung.

Die Cybercrime-Konvention

Am 8. November 2001 wurde die Cybercrime-Konvention durch das Ministerkomittee des Europarats verabschiedet. Die so genannte Budapester Konvention, die auch Cybercrime-Konvention genannt wird, verfolgt das Ziel einer internationalen Harmonisierung der Verfolgung von Computerkriminalität und verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zur Einführung oder Anpassung nationaler strafrechtlicher Regelungen gegen „Kriminalität im Internet“. Darunter fallen etwa Angriffe gegen die Vertraulichkeit, Integrität und Zugänglichkeit von Computerdaten und -systemen, also der illegale Zugang zu Computersystemen, das Abfangen von fremden Daten, die Zerstörung oder Veränderung dieser, sowie die Zerstörung oder Veränderung fremder Computersysteme.

Am 23. November haben die ersten Staaten die Cybercrime-Konvention unterzeichnet. Dazu gehören die Mitgliedsstaaten Albanien, Armenien, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, ehem. Jugoslawische Republik Mazedonien, Kroatien, Moldavien, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Österreich, Rumänien, Spanien (vorbehaltlich eines Referendums), Schweden, Schweiz, Ukraine, Ungarn und Zypern sowie die Nicht-Mitgliedsstaaten Kanada, Japan, Südafrika und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Am 30. November 2001 ist noch Island zu den Unterzeichnerstaaten hinzugekommen.


Kritik:

Die Cybercrime- Konvention versucht durch die Einführung von diversen Gesetzen, die Strafverfolgung von den verschiedensten Straftaten für die Behörden zu vereinfachen - und erhofft sich dadurch eine effektivere Cyberkriminalitäts-konttrolle. Normalerweise ist ein Zuwachs an prozessuellen Strafverfolgungsmöglichkeiten nichts negatives, nur gibt es auch hier, wie bei fast jeder Erweiterung der eingriffsbefugnis Seitens des Staates in die Privatsphäre, Kritiker die darin einen Abbau von individuellen Schutzrechten seitens der Bürger befürchten. Während des Entwurfs der Cybercrime-Konvention haben sich mehrere Bürgerrechtsorganisationen und Menschenrechtler gegen den mangelnden Datenschutz der durch das Abkommen gewährleistet wird eingesetzt, mit dem Vorwurf dass die Freiheit im Internet, die Informationsfreiheit und damit die Menschenrechte gravierend und unnötig einzuschränkt würden. Ausserdem werden auch noch Zweifel daran geäußert, wie geeignet die Kommunikationsüberwachung zur Bekämpfung von Straftaten überhaupt ist.

Quellen:

http://conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/185.htm

https://www.datenschutzzentrum.de/cybercrime/

http://www.lexexakt.de/glossar/cyberkriminalitaet.php

http://www.ccc.de/cybercrime/

http://www.bundestag.de/gremien/welt/glob_end/5_2_2_2.html

https://www.datenschutzzentrum.de/cybercrime/cyberkon.htm

http://fm4v2.orf.at/connected/29748/main

http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/16484.html