Corporate Compliance: Unterschied zwischen den Versionen

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Für einzelne Branchen gibt es konkrete gesetzliche Vorgaben zur Einrichtung eines Compliance-Programms (bspw. § 25a I KWG, § 33 I Nr. 3 WpHG für Kreditinstitute; an der US-Börse gelistete Unternehmen unterliegen den Compliance-Anforderungen des Sarbanes-Oxley-Actes). Abgesehen von diesen Bestimmungen gibt es keine einheitliche Meinung darüber, ob eine Verplichtung zur Einrichtung eines Compliance Management Systems besteht. Zumindest die herrschende Meinung bejaht diese für größere Unternehmen und sieht in den Haftungs- und Pflichtenregeln für Unternehmensverantwortliche (insbes. § 130 OWiG, §§ 76, 91 II, 116 AktG, § 43 GmbHG) eine Pflicht zur Einrichtung organisatorischer Maßnahmen, die den Anforderungen eines Compliance Management Systems entsprechen.  
Für einzelne Branchen gibt es konkrete gesetzliche Vorgaben zur Einrichtung eines Compliance-Programms (bspw. § 25a I KWG, § 33 I Nr. 3 WpHG für Kreditinstitute; an der US-Börse gelistete Unternehmen unterliegen den Compliance-Anforderungen des Sarbanes-Oxley-Actes). Abgesehen von diesen Bestimmungen gibt es keine einheitliche Meinung darüber, ob eine Verplichtung zur Einrichtung eines Compliance Management Systems besteht. Zumindest die herrschende Meinung bejaht diese für größere Unternehmen und sieht in den Haftungs- und Pflichtenregeln für Unternehmensverantwortliche (insbes. § 130 OWiG, §§ 76, 91 II, 116 AktG, § 43 GmbHG) eine Pflicht zur Einrichtung organisatorischer Maßnahmen, die den Anforderungen eines Compliance Management Systems entsprechen.  


Die nachteiligen Folgen von Non-Compliance führen dazu, dass im Grunde jede sanktionierenden Norm eine Rechtsgrundlage für die praktische Gebotenheit eines Compliance Management Systems im Unternehmen darstellt. Folgen von Non-Compliance lassen sich dabei unterteilen in Sanktionen gegen das Unternehmen (sog. Business Risks) und wirtschaftliche als auch straf-, zivil- und arbeitsrechtliche Sanktionen gegen den einzelnen Mitarbeitern oder handelndes Organ (sog. Personal Risks) (Bock 2009).
Die nachteiligen Folgen von Non-Compliance führen dazu, dass im Grunde jede sanktionierende Norm eine Rechtsgrundlage für die praktische Gebotenheit eines Compliance Management Systems im Unternehmen darstellt. Folgen von Non-Compliance lassen sich dabei unterteilen in Sanktionen gegen das Unternehmen (sog. Business Risks) und wirtschaftliche als auch straf-, zivil- und arbeitsrechtliche Sanktionen gegen den einzelnen Mitarbeiter oder handelndes Organ (sog. Personal Risks) (Bock 2009).


Business Risks*:
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