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''Volkmann (1999, S. 227 f.)'', ''Hess (2004, S. 89 ff.)'' und ''Walter (1998, S. 357 f.)'' geben zu bedenken, dass in den USA bereits seit 1993 sinkende Kriminalitätszahlen verzeichnet worden seien. Es handele sich also um ein nationales Phänomen, das nicht unbedingt auf die damalige örtliche Sicherheitpolitik zurückzuführen sei.
''Volkmann (1999, S. 227 f.)'', ''Hess (2004, S. 89 ff.)'' und ''Walter (1998, S. 357 f.)'' geben zu bedenken, dass in den USA bereits seit 1993 sinkende Kriminalitätszahlen verzeichnet worden seien. Es handele sich also um ein nationales Phänomen, das nicht unbedingt auf die damalige örtliche Sicherheitpolitik zurückzuführen sei.


Insbesondere ''Hess (a.a.O.)'' erläutert, dass für den Rückgang der Kriminalitätszahlen eine Reihe alternative Ursachen erwogen werden müssten.
Insbesondere ''Hess (a.a.O.)'' erläutert, dass für den Rückgang der Kriminalitätszahlen eine Reihe alternativer Ursachen erwogen werden müssten.
So sei das Sinken der Kriminalität möglicherweise auf einen demographischen Wandel zurückzuführen. Die "Baby-Boom"-Generation sei inzwischen über das am stärksten kriminalitätsbelastete Alter hinaus; mit den sinkenden Zahlen von Jugendlichen und Heranwachsenden sinke naturgemäß auch die Kriminalität.
So sei das Sinken der Kriminalität möglicherweise auf einen demographischen Wandel zurückzuführen. Die "Baby-Boom"-Generation sei inzwischen über das am stärksten kriminalitätsbelastete Alter hinaus; mit den sinkenden Zahlen von Jugendlichen und Heranwachsenden sinke naturgemäß auch die Kriminalität.
Ferner sei -wie bereits gesagt- der Rückgang der Kriminalität ein nationales Phänomen in den U.S.A., das sich foglich auch in New York zeige.
Ferner sei -wie bereits gesagt- der Rückgang der Kriminalität ein nationales Phänomen in den U.S.A., das sich foglich auch in New York zeige.
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Zu der in der öffentlichen Diskussion immer wieder auftauchenden Forderung, der Staat dürfe kein noch so unbedeutendes rechtswidriges Verhalten sehenden Auges dulden und man müsse den Anfängen wehren, äußert sich auch ''Kühne (2002, S. 20 f.)'': Diese Ansicht sei in doppelter Hinsicht schief. Zunächst reiche es aus, sich diesbzüglich auf das gute, alte Legalitätsprinzip zu berufen. Der Zero Tolerance bedürfe es hierbei nicht. Zum anderen verkenne eine solche Argumentation, dass die Verfahrenswirklichkeit seit jeher vom Opportunitätsprinzip regiert werde. Würden die Staatsanwaltschaften nicht rund 60% aller Verfahren einstellen, wäre die Justiz im Strafrechtsbereich schon längst zusammengebrochen. Als ressourcensparendes Instrument habe das Einstellungsverhalten der Staatsanwaltschaften die das Legalitätsprinzip beschwörenden Rechtspolitiker offenbar noch nie beunruhigt. Immerhin werde ein weiterer Aspekt der Zero Tolerance deutlich: Das Opportunitätsprinzip werde in Frage gestellt; man müsse es mit Einführung dieser Strategie abschaffen. Folglich müsse man auch die rechtsethischen und verfassungsrechtlichen Gründe, auf denen das Opportunitätsprinzip beruhe, ignorieren. Schließlich sei dieses Prinzip getragen von dem tiefen Wissen um die Unfähigkeit des Menschen zur Perfektion und zum anderen vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Lezterer erlaube im Strafrecht nur solche Verfolgungen, bei denen der Verfolgungs- und Vollstreckungsaufwand nicht im groben Missverhältnis zum Anlass stünden. Demgegenüber betone Zero Tolerance das Faktum der Normverletzung und skandalisiere es. Nicht mehr Täter und Opfer, sondern der Anschlag auf die bürgerliche Ordnung, auf die Unverbrüchlichkeit des Rechts, gerate dabei ins Zentrum der rechtpolitischen Betrachtung. Schließlich müsse man bei allen derartigen Debatten auch immer im Auge haben, dass in New York selbst nach dem Rückgang der Kriminalitätszahlen Zustände bestünden, die bei uns als überaus besorgniserregend angesehen würden. Selbst nach Halbierung der Rate der Tötungsdelikte in New York sei diese immer noch 15-fach höher als der entsprechende deutsche Wert.
Zu der in der öffentlichen Diskussion immer wieder auftauchenden Forderung, der Staat dürfe kein noch so unbedeutendes rechtswidriges Verhalten sehenden Auges dulden und man müsse den Anfängen wehren, äußert sich auch ''Kühne (2002, S. 20 f.)'': Diese Ansicht sei in doppelter Hinsicht schief. Zunächst reiche es aus, sich diesbzüglich auf das gute, alte Legalitätsprinzip zu berufen. Der Zero Tolerance bedürfe es hierbei nicht. Zum anderen verkenne eine solche Argumentation, dass die Verfahrenswirklichkeit seit jeher vom Opportunitätsprinzip regiert werde. Würden die Staatsanwaltschaften nicht rund 60% aller Verfahren einstellen, wäre die Justiz im Strafrechtsbereich schon längst zusammengebrochen. Als ressourcensparendes Instrument habe das Einstellungsverhalten der Staatsanwaltschaften die das Legalitätsprinzip beschwörenden Rechtspolitiker offenbar noch nie beunruhigt. Immerhin werde ein weiterer Aspekt der Zero Tolerance deutlich: Das Opportunitätsprinzip werde in Frage gestellt; man müsse es mit Einführung dieser Strategie abschaffen. Folglich müsse man auch die rechtsethischen und verfassungsrechtlichen Gründe, auf denen das Opportunitätsprinzip beruhe, ignorieren. Schließlich sei dieses Prinzip getragen von dem tiefen Wissen um die Unfähigkeit des Menschen zur Perfektion und zum anderen vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Letzterer erlaube im Strafrecht nur solche Verfolgungen, bei denen der Verfolgungs- und Vollstreckungsaufwand nicht im groben Missverhältnis zum Anlass stünden. Demgegenüber betone Zero Tolerance das Faktum der Normverletzung und skandalisiere es. Nicht mehr Täter und Opfer, sondern der Anschlag auf die bürgerliche Ordnung, auf die Unverbrüchlichkeit des Rechts, gerate dabei ins Zentrum der rechtpolitischen Betrachtung. Schließlich müsse man bei allen derartigen Debatten auch immer im Auge haben, dass in New York selbst nach dem Rückgang der Kriminalitätszahlen Zustände bestünden, die bei uns als überaus besorgniserregend angesehen würden. Selbst nach Halbierung der Rate der Tötungsdelikte in New York sei diese immer noch 15-fach höher als der entsprechende deutsche Wert.


==Literatur==
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