Brechmitteleinsatz: Unterschied zwischen den Versionen

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*Inhaltsverzeichnis
== Vorgehensweise der Ermittlungsmethode ==
*1.Vorgehensweise der Ermittlungsmethode
**1.1. Risiken
**1.2. Empirische Realität
*2.Meinungsbild
**2.1. Positive Einschätzung der Methode
**2.2. Kritik an der Methode
*3.Juristische Betrachtungsweise
**3.1. Ermächtigungsgrundlage§ 81a StPO
**3.2. Verhältnismäßigkeit
**3.3. Urteil vom EGMR 11.Juli 2006
**3.4. Strafprozessuale Folgen
*4.Kriminalpolitische Sicht
*5.Literatur         


 
Der Einsatz von Emetika ( wörtlich „das Brechreizende“) dient zur Exkorpuration von verschluckten Drogencontainern ( oder auch Bubbles, Kokainkügelchen oder Betäubungsmittelbehältnisse genannt). Dabei wird hauptsächlich der Sirup der südamerikanischen Brechwurzel Ipecacuanha verwendet. Die so erhoffte Beweisgewinnung erfolgt bei den sog. Straßendealern, da professionelle Drogenkuriere die [[Drogen]] Stunden vorher runterschlucken oder direkt in den Darm einbringen. Der Brechmitteleinsatz kann aber nur erfolgreich sein, solange die Drogenkügelchen sich noch im Magen aufhalten und noch nicht im Darm gelandet sind. Daher beschränkt sich das vorhandene Zeitfenster zur Sicherstellung der Drogen auf ungefähr 2 Stunden, bevor die Drogen den Magen passiert haben.  
 
'''1. Vorgehensweise der Ermittlungsmethode'''
 
 
Der Einsatz von Emetika ( wörtlich „das Brechreizende“) dient zur Exkorpuration von verschluckten Drogencontainern ( oder auch Bubbles, Kokainkügelchen oder Betäubungsmittelbehältnisse genannt). Dabei wird hauptsächlich der Sirup der südamerikanischen Brechwurzel Ipecacuanha verwendet. Die so erhoffte Beweisgewinnung erfolgt bei den sog. Straßendealern, da professionelle Drogenkuriere die Drogen Stunden vorher runterschlucken oder direkt in den Darm einbringen. Der Brechmitteleinsatz kann aber nur erfolgreich sein, solange die Drogenkügelchen sich noch im Magen aufhalten und noch nicht im Darm gelandet sind. Daher beschränkt sich das vorhandene Zeitfenster zur Sicherstellung der Drogen auf ungefähr 2 Stunden, bevor die Drogen den Magen passiert haben.  
Der Brechmitteleinsatz kann angeordnet werden, wenn entsprechende Verkaufsverhandlungen und/oder Drogencontainer im Mund des Betroffenen gesehen wurden und eventuelle Zeugenaussagen dieses bestätigen. Außerdem muss bei der Festnahme eine „typische Schluckbewegung“ gesehen werden. Der Verdacht der Beamten reicht aus, dass der Festgenommene mit harten Drogen gehandelt hat.  
Der Brechmitteleinsatz kann angeordnet werden, wenn entsprechende Verkaufsverhandlungen und/oder Drogencontainer im Mund des Betroffenen gesehen wurden und eventuelle Zeugenaussagen dieses bestätigen. Außerdem muss bei der Festnahme eine „typische Schluckbewegung“ gesehen werden. Der Verdacht der Beamten reicht aus, dass der Festgenommene mit harten Drogen gehandelt hat.  
Der Beschuldigte wird anschließend entweder auf eine Polizeiwache oder auch in ein Rechtsmedizinisches Institut ( siehe Hamburg) gebracht, wo dann der Brechmitteleinsatz entweder durch einen Polizeiarzt oder Rechtsmediziner durchgeführt wird.  
Der Beschuldigte wird anschließend entweder auf eine Polizeiwache oder auch in ein Rechtsmedizinisches Institut (siehe Hamburg) gebracht, wo dann der Brechmitteleinsatz entweder durch einen Polizeiarzt oder Rechtsmediziner durchgeführt wird.  
Der Beschuldigte muss sich zunächst vor den Beamten und dem Mediziner komplett entkleiden und wird nochmal auf Drogen in Haaren und Körperöffnungen untersucht.  
Der Beschuldigte muss sich zunächst vor den Beamten und dem Mediziner komplett entkleiden und wird nochmal auf Drogen in Haaren und Körperöffnungen untersucht.  
Vor der Brechmittelvergabe hat eine Aufklärung über die Maßnahme stattzufinden, sowie eine Anamese um mögliche Kontraindikationen auszuschließen.  
Vor der Brechmittelvergabe hat eine Aufklärung über die Maßnahme stattzufinden, sowie eine Anamese um mögliche Kontraindikationen auszuschließen.  
Danach bekommt der Beschuldigte die Möglichkeit einen Becher mit 30-60 ml des Sirups und Wasser zu trinken. Teilweise wird auch eine salzhaltige Wasserlösung genommen, um das Erbrechen zu beschleunigen. Schluckt der Beschuldigte nicht freiwillig den Sirup, wird ihm eine Magensonde durch die Nase gelegt und so der Sirup plus Wasser eingeflösst. Wehrt sich der Betroffene kann er durch die Beamten gewaltsam fixiert werden. Nach ca.30 Minuten kommt es dann zu einem heftigen, schwallartigen Erbrechen. Die ganze Prozedur wird solange fortgesetzt, bis die Drogencontainer erbrochen werden oder nach mehrmaliger Wiederholung der Behandlung sich nichts finden lässt. Nach dem Brechmitteleinsatz ist der Beschuldigte zu untersuchen und ca. eine halbe Stunde zu beobachten. Danach wird er auf freien Fuß gesetzt.  
Danach bekommt der Beschuldigte die Möglichkeit einen Becher mit 30-60 ml des Sirups und Wasser zu trinken. Teilweise wird auch eine salzhaltige Wasserlösung genommen, um das Erbrechen zu beschleunigen. Schluckt der Beschuldigte nicht freiwillig den Sirup, wird ihm eine Magensonde durch die Nase gelegt und so der Sirup plus Wasser eingeflößt. Wehrt sich der Betroffene kann er durch die Beamten gewaltsam fixiert werden. Nach ca.30 Minuten kommt es dann zu einem heftigen, schwallartigen Erbrechen. Die ganze Prozedur wird solange fortgesetzt, bis die Drogencontainer erbrochen werden oder nach mehrmaliger Wiederholung der Behandlung sich nichts finden lässt. Nach dem Brechmitteleinsatz ist der Beschuldigte zu untersuchen und ca. eine halbe Stunde zu beobachten. Danach wird er auf freien Fuß gesetzt.  
Der Brechmitteleinsatz dauert somit ungefähr 2 Stunden.  
Der Brechmitteleinsatz dauert somit ungefähr 2 Stunden.  


 
=== Risiken ===
 
:'''1.1. Risiken'''
 


Laut einigen Rechtsmediziner ist in der Vergabe von Emetika wie bsp. Ipecacuanha überhaupt keine Gefährdung zu sehen. Der Sirup werde schließlich auch schon Kindern verabreicht, wenn diese an einer Vergiftung leiden. Auch die zwangsweise Verabreichung mittels einer Magensonde stelle kein besonderes Risiko dar. Die Schläuche seihen mittlerweile so dünn und biegsam, dass es zu keinen Komplikationen kommt.  
Laut einigen Rechtsmediziner ist in der Vergabe von Emetika wie bsp. Ipecacuanha überhaupt keine Gefährdung zu sehen. Der Sirup werde schließlich auch schon Kindern verabreicht, wenn diese an einer Vergiftung leiden. Auch die zwangsweise Verabreichung mittels einer Magensonde stelle kein besonderes Risiko dar. Die Schläuche seihen mittlerweile so dünn und biegsam, dass es zu keinen Komplikationen kommt.  
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Im Jahr 2001 starb in Hamburg der 19 jährige Achidi John an einem Herzstillstand nach der gewaltsamen Verabreichung des Brechmittels. Im Jahr 2005 starb in Bremen der 35 jährige Layle-Alama Conde nach zwangsweiser Vergabe des Brechmittels, weil ihm zuviel Wasser in die Lunge gepumpt wurde, so dass er schließlich ertrank.  
Im Jahr 2001 starb in Hamburg der 19 jährige Achidi John an einem Herzstillstand nach der gewaltsamen Verabreichung des Brechmittels. Im Jahr 2005 starb in Bremen der 35 jährige Layle-Alama Conde nach zwangsweiser Vergabe des Brechmittels, weil ihm zuviel Wasser in die Lunge gepumpt wurde, so dass er schließlich ertrank.  


===Empirische Realität===


:'''1.2. Empirische Realität'''
Nach einer durchgeführten Untersuchung von Schlegel zeigt sich, dass es sich bei dem Brechmitteleinsatz nicht um eine gängige polizeiliche Ermittlungsmethode handelt. Demnach wurde der Brechmitteleinsatz in Berlin, Bremen (nach dem Todesfall 2005 nur noch freiwillig), Hessen und Hamburg durchgeführt. Die anderen Bundesländer sehen den Brechmitteleinsatz teilweise als unverhältnismäßig an oder geben an, dass bei ihnen das Problem der [[Drogenkriminalität]] in dieser Form nicht bestehe.  
 
 
Nach einer durchgeführten Untersuchung von Schlegel zeigt sich, dass es sich bei dem Brechmitteleinsatz nicht um eine gängige polizeiliche Ermittlungsmethode handelt. Demnach wurde der Brechmitteleinsatz in Berlin, Bremen ( nach dem Todesfall 2005 nur noch freiwillig), Hessen und Hamburg durchgeführt. Die anderen Bundesländer sehen den Brechmitteleinsatz teilweise als unverhältnismäßig an oder geben an, dass bei ihnen das Problem der Drogenkriminalität in dieser Form nicht bestehe.  
Schlegel hat am Beispiel Hamburg herausgefunden, dass in den Jahren 2001-2005 es zu 506 Anordnungen kam von denen 392 ausgeführt wurden. Dabei lag bei keinem der Fälle eine richterliche Anordnung vor. In 33 Fällen wurde unmittelbarer Zwang ausgeübt. 82 % der Beschuldigten waren afrikanischer Herkunft.  
Schlegel hat am Beispiel Hamburg herausgefunden, dass in den Jahren 2001-2005 es zu 506 Anordnungen kam von denen 392 ausgeführt wurden. Dabei lag bei keinem der Fälle eine richterliche Anordnung vor. In 33 Fällen wurde unmittelbarer Zwang ausgeübt. 82 % der Beschuldigten waren afrikanischer Herkunft.  


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'''2. Meinungsbild'''
== Meinungsbild ==
 


Das Meinungsbild über Brechmitteleinsätze geht teilweise stark auseinander. Dabei werden unterschiedliche Ansichten von Ärzten, Rechtsmedizinern, Politikern und der Bevölkerung abgegeben.  
Das Meinungsbild über Brechmitteleinsätze geht teilweise stark auseinander. Dabei werden unterschiedliche Ansichten von Ärzten, Rechtsmedizinern, Politikern und der Bevölkerung abgegeben.  
   
   


:'''2.1. Positive Einschätzung der Methode'''
 
=== Positive Einschätzung der Methode ===




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:'''2.2. Kritik an der Methode'''
===Kritik an der Methode===




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'''3. Juristische Betrachtungsweise'''
==Juristische Betrachtungsweise==




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:'''3.1. Ermächtigungsgrundlage § 81a StPO'''
===Ermächtigungsgrundlage § 81a StPO===




Als Rechtsgrundlage für die Brechmitteleinsätze kommt § 81a StPO in Frage, der die körperliche Untersuchung eines Beschuldigten gestattet. Nach dieser Vorschrift sind körperliche Eingriffe nur zulässig, wenn sie von einem Mediziner nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Des weiteren sind körperliche Eingriffe ohne Einwilligung der Beschuldigten nur zulässig, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist. In Absatz 2 wird festgeschrieben, dass nur ein Richter Anordnungsbefugnis hat und lediglich bei „Gefahr im Verzug“ darf eine solche Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten vorgenommen werden.  
Als Rechtsgrundlage für die Brechmitteleinsätze kommt § 81a [[StPO]] in Frage, der die körperliche Untersuchung eines Beschuldigten gestattet. Nach dieser Vorschrift sind körperliche Eingriffe nur zulässig, wenn sie von einem Mediziner nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Des weiteren sind körperliche Eingriffe ohne Einwilligung der Beschuldigten nur zulässig, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist. In Absatz 2 wird festgeschrieben, dass nur ein Richter Anordnungsbefugnis hat und lediglich bei „Gefahr im Verzug“ darf eine solche Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten vorgenommen werden.  
Im Blickfeld steht nun was unter den Regeln der ärztlichen Kunst zu verstehen ist. Und inwieweit eine Gesundheitsgefährdung vorliegt.  
Im Blickfeld steht nun was unter den Regeln der ärztlichen Kunst zu verstehen ist. Und inwieweit eine Gesundheitsgefährdung vorliegt.  
Laut Montgomery, dem Vorsitzenden des Marburger Bundes, ist eine zwangsweise Einführung der Magensonde schon nicht mit den Regeln der ärztlichen Kunst vereinbar. Ein Berufsgrundsatz der Ärzte besagt; „nihil nocere“ – niemals schaden. Eine solche Gewaltanwendung, wie das Einführen der Magensonde sei in der Medizin ausschließlich nur mit Einwilligung des Patienten möglich.  
Laut Montgomery, dem Vorsitzenden des Marburger Bundes, ist eine zwangsweise Einführung der Magensonde schon nicht mit den Regeln der ärztlichen Kunst vereinbar. Ein Berufsgrundsatz der Ärzte besagt; „nihil nocere“ – niemals schaden. Eine solche Gewaltanwendung, wie das Einführen der Magensonde sei in der Medizin ausschließlich nur mit Einwilligung des Patienten möglich.  
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:'''3.2. Verhältnismäßigkeit'''
===Verhältnismäßigkeit===




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:'''3.3. Urteil vom EGMR 11.Juli 2006'''
===Urteil vom EGMR 11.Juli 2006===




Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in dem Fall Jalloh vs. Deutschland am 11.Juli 2006 entschieden, dass der Brechmitteleinsatz als eine unmenschliche und erniedrigende Handlung zu qualifizieren sei und gegen das absolute Folterverbot von Art.3 EMRK verstößt.
Der [[Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] hat in dem Fall Jalloh vs. Deutschland am 11.Juli 2006 entschieden, dass der Brechmitteleinsatz als eine unmenschliche und erniedrigende Handlung zu qualifizieren sei und gegen das absolute Folterverbot von Art.3 EMRK verstößt.
Dabei handelte es sich bei dem Kläger um einen typischen Fall eines Brechmitteleinsatzes. Jalloh wurde auf der Straße festgenommen und sollte dann das Brechmittel zu sich nehmen. Als er dies verweigerte, wurde ihm mittels einer Magensonde das Brechmittel verabreicht. Infolge der Behandlung erbrach er 1 Bubble. Noch Tage danach klagte er über Schmerzen.  
Dabei handelte es sich bei dem Kläger um einen typischen Fall eines Brechmitteleinsatzes. Jalloh wurde auf der Straße festgenommen und sollte dann das Brechmittel zu sich nehmen. Als er dies verweigerte, wurde ihm mittels einer Magensonde das Brechmittel verabreicht. Infolge der Behandlung erbrach er 1 Bubble. Noch Tage danach klagte er über Schmerzen.  
Das Gericht kam zur Überzeugung, dass die Maßnahme erhebliche gesundheitliche Risiken in sich birgt, was durch die 2 Todesopfer bestätigt wurde. Der Brechmitteleinsatz führe zu Angstzuständen , Demütigungen und vor allem psychischen Leiden bei den Betroffenen. Als zentrales Argument führte der Gerichtshof an, dass man durchhaus auf das mildere Mittel, die natürliche Darmtätigkeit zurückgreifen könnte. Andere Staaten würden schließlich auch so handeln.  
Das Gericht kam zur Überzeugung, dass die Maßnahme erhebliche gesundheitliche Risiken in sich birgt, was durch die 2 Todesopfer bestätigt wurde. Der Brechmitteleinsatz führe zu Angstzuständen , Demütigungen und vor allem psychischen Leiden bei den Betroffenen. Als zentrales Argument führte der Gerichtshof an, dass man durchhaus auf das mildere Mittel, die natürliche Darmtätigkeit zurückgreifen könnte. Andere Staaten würden schließlich auch so handeln.  




:'''3.4. Strafprozessuale Folgen'''
===Strafprozessuale Folgen===




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'''4. Kriminalpolitische Sichtweise'''
==Kriminalpolitische Sichtweise==




Aus kriminologischer Sicht muss man sich fragen, warum trotz heftiger Kritik und offensichtlicher gesundheitsgefährdender Prozedur am Brechmitteleinsatz festgehalten wurde. Kemper hat in ihrer Untersuchung das Konzept der Punitivität näher beleuchtet, um dieses Phänomen zu erklären. Dabei weist sie insbesondere darauf hin, dass die Vergabe von Brechmitteln auf eine breite Zustimmung in der Bevölkerung stößt und dazu benutzt wird, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu steigern. Durch das harte Durchgreifen in der Drogenpolitik entsteht der Anschein, die Politik hätte alles unter Kontrolle. Der Brechmitteleinssatz lässt sich anscheinend sehr gut dafür gebrauchen, das Strafbedürfnis der Bevölkerung aufzugreifen. Gleichzeitig die eigene Machtstellung zu festigen.  
Aus kriminologischer Sicht muss man sich fragen, warum trotz heftiger Kritik und offensichtlicher gesundheitsgefährdender Prozedur am Brechmitteleinsatz festgehalten wurde. Kemper hat in ihrer Untersuchung das Konzept der [[Punitivität]] näher beleuchtet, um dieses Phänomen zu erklären. Dabei weist sie insbesondere darauf hin, dass die Vergabe von Brechmitteln auf eine breite Zustimmung in der Bevölkerung stößt und dazu benutzt wird, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu steigern. Durch das harte Durchgreifen in der Drogenpolitik entsteht der Anschein, die Politik hätte alles unter Kontrolle. Der Brechmitteleinssatz lässt sich anscheinend sehr gut dafür gebrauchen, das Strafbedürfnis der Bevölkerung aufzugreifen. Gleichzeitig die eigene Machtstellung zu festigen.  
Die Dealer werden exkludiert, was wiederum den Zusammenhalt der vermeintlichen Opfer steigert.  
Die Dealer werden exkludiert, was wiederum den Zusammenhalt der vermeintlichen Opfer steigert.  




==Literatur==






'''5. Literatur'''
*Fall Jalloh v. Germany, EGMR, Urteil vom 11.Juli 2006
 
 
 
Fall Jalloh v. Germany, EGMR, Urteil vom 11.Juli 2006
 
K. Gaede Deutscher Brechmitteleinsatz menschenrechtswidrig:
Begründungsgang und Konsequenzen der Grundsatz-
Entscheidung des EGMR im Fall Jalloh, HRRS 2006 S.241
 
A. Kemper Drogenbekämpfung durch Brechmittelverabreichung
Eine kriminologische Untersuchung im Kontext der
„Neuen Punitivität“ 2006
 
A. Kemper/
H. Pollähne Unmenschliche und erniedrigende Drogenkontrollpolitik
Anmerkung zu EGMR- 54810/00 in: ZJJ 2006
 
K. Schlegel Kriminologische Analyse von Brechmitteleinsätzen
Eine empirische Untersuchung zur Verhältnismäßigkeit
von Brechmitteleinsätzen 2006
 
E. Weßlau Juristische Stellungnahme, Anhang 1, in: Antirassismusbüro
Bremen(Hg), Polizisten, die zum Brechen reizen- Verabreichung
Von Emetika am Beispiel Bremen, Bremen 1995,


*K. Gaede, Deutscher Brechmitteleinsatz menschenrechtswidrig: Begründungsgang und Konsequenzen der Grundsatz-Entscheidung des EGMR im Fall Jalloh, HRRS 2006 S.241


*A. Kemper, Drogenbekämpfung durch Brechmittelverabreichung. Eine kriminologische Untersuchung im Kontext der „Neuen Punitivität“ 2006


*A. Kemper/ H. Pollähne, Unmenschliche und erniedrigende Drogenkontrollpolitik. Anmerkung zu EGMR- 54810/00 in: ZJJ 2006


*K. Schlegel, Kriminologische Analyse von Brechmitteleinsätzen. Eine empirische Untersuchung zur Verhältnismäßigkeit von Brechmitteleinsätzen 2006


[[Kategorie:Grundbegriffe der Kriminologie]]
*E. Weßlau, Juristische Stellungnahme, Anhang 1, in: Antirassismusbüro Bremen(Hg), Polizisten, die zum Brechen reizen - Verabreichung von Emetika am Beispiel Bremen, Bremen 1995