Beschaffungskriminalität

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Beschaffungskriminalität

1. Definition

Beschaffungskriminalität ist ein Sammelbegriff für Delikte, die in einem Zusammenhang zwischen dem Konsum von Rauschmitteln und deren Abhängigkeit stehen. Es geht um das Beschaffen von Mitteln zur Finanzierung des Konsums (zur Beschaffung von Rauschmitteln). In diesem Zusammenhang werden auch die Begriffe "drogenbezogene Straftaten" oder "Versorgungsdelinquenz" verwandt. Beschaffungskriminalität wird dem Deliktsbereich der Rauschgiftkriminalität zugeordnet. Hier muss Beschaffungskriminalität jedoch von der Rubrik der professionellen, profitorienteierten Rauschgiftkriminalität abgegrenzt werden, da sich diese durch den bloßen Gewinnorientierungsgedanken charakterisiert. Täter dieser Rubrik sind sind größtenteils keine Drogenkonsumenten, sondern gehören der organisierten Kriminalität an. Beschaffungskriminalität lässt sich in die folgenden zwei bereiche unterteilen.

1.1 Direkte Beschaffungskriminalität

Man spricht von der direkten Beschaffungskriminalität, wenn die Delikte darauf abzielen, an die Rauschmittel selbst zu gelangen. Darunter fallen Straftaten wie beispielsweise Apothekeneinbrüche, Rezeptfälschungen, oder auch der Diebstahl von Rauschmitteln sowie deren Substitute. Sie werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik separat ausgewiesen.

1.2 Indirekte Beschaffungskriminalität Von indirekter Beschaffungskriminalität oder auch klassischen Beschaffungskriminalität spricht man,bei Straftaten die der Besorgung von Geldmitteln zur Beschaffung der Droge dienen. Dazu gehören unter anderem Diebstahl, Raub, Einbruch sowie der Handel von Betäubungsmitteln. Die indirekte Beschaffungskriminalität ist im Lagebild der Rauschgiftkriminalität nicht erfasst.

2. Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

2.1 Die Geschichte des Betäubungsmittelgesetzes

Das Opiumgesetz von 1920 wurde 1971 novelliert. In den Jahren 1968 und 1969 stieg die Anzahl der Rauschgiftdelikte um 151,8%. Des weiteren kam eine vielzahl neuer Substanzen wie beispielsweise Heroin auf den Schwarzmarkt. Die Grundlagen des Opiumgesetzes reichten nicht mehr aus um auf diese veränderte Situation zu reagieren und machte eine Reform des Gesetzes notwendig. 1972 trat das "Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln" in Kraft. Ziel war es, die Rauschgiftkriminalität sowie die Sucht zu bekämpfen. Mittels einer Kann-Vorschrift (§ 11 V BtMG) war es dem Richter möglich, entweder Hilöfe oder Strafe zum Einsatz kommen zu lassen.Die Rauschgiftkrimianlität, vor allem die Beschaffungskriminalität stieg jedoch weiterhin an. Hinzu kamen viele Fälle von Drogentoten, hauptsächlich Herointoten. Diese Situation verlangte eine Neugestaltung des Betäubungsmittelrechts. 1979 wurde bereits ein Entwurf des neuen Grundsatzes "Theapie statt Strafe" vom Bundeskabinett verabschiedet. Er enthielt allerdings keine Regelungen zum Aisbau der Strafaussetzungsmöglichkeiten. Erst 1982 trat das heutige Betäubungsmittelgesetz in Kraft.


2.2 Die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes

Im BtMG ist definiert welche Suchtmittel in Deutschland illegal sind. Des weiteren benennt der Gesetzgeber bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit diesen Suchtmitteln als strafbar. Hierzu zählen unter anderem der Anbau, die Herstellung, der Erwerb sowie der Besitz dieser Substanzen (§§ 29 bis 30 BtMG). In Deutschland ist der Konsum von illegalen Drogen aufgrund des Prinzips der Straflosigkeit von Selbstschädigung nicht unter Strafe gestellt. Das Betäubungsmittelgesetz regelt auch den gesellschaftlöichen Umgang mit den Betäubungsmittelabhängigen.

2.3. Der siebente Abschnitt: Betäubungsabhängige Straftäter

Im siebenten Abschnitt des BtMG wird auf die betäubungsabhängigen Straftäter eingegangen. Konkret sagt der § 35 auch bekannt unter dem Schlagwort "Therapie statt Strafe" aus, dass jemand der wegen einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und laut Urteil die Straftat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, seine Strafe zu Gunsten einer Drogentherapie mit Zustimmung des Gerichts zurückstellen lassen kann. Laut § 36 BtMG kann die Zeit des Aufenthalöts in der Einrichtung auf die Strafe angerechnet werden.



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