PamelaR

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=== Einziehung des Wertersatzes ===
=== Einziehung des Wertersatzes ===
Wertersatz im Rahmen der Einziehung (§ 74c StGB) resultiert analog zum Wertersatzverfall in der Zahlung eines Geldbetrages. Folgene Voraussetzungen müssen für die Wertersatzeinziehung erfüllt sein:
a) Der Einziehungsgegenstand muss dem Täter/ Teilnehmer der Tat zum Tatzeipunkt gehört oder zugestanden haben (§ 74 Abs.1 StGB).
b) Der Einziehungsgegenstand hätte eingezogen werden können, d.h. die Voraussetzungen eines Einziehungstatbestandes liegen vor, wenn die Einziehung nicht vom Täter/ Teilnehmer der Tat nachweislich vereitelt worden wäre. Die Vereitelung umfasst im Wesentlichen die Veräußerung, das Verschenken oder der Verbrauch im Sinne von Verzehr und Verschleiß sowie die Zerstörung oder den Verlust des Gegenstandes (§ 74c Abs.1 StGB). Aber auch die Belastung des Gegenstandes mit dem Recht eines Dritten rechtfertigt die Einziehung des Wertersatzes (§ 74c Abs.2 StGB).
Die Anordnung der Wertersatzeinziehung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Lässt sich der Verkehrswert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung nicht ermitteln, dann kann analog zum Verfall der Wert des Gegenstandes geschätzt werden.


== Literatur ==
== Literatur ==
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