PamelaR

Beigetreten 26. November 2012
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Vermögensabschöpfung
(Vermögensabschöpfung)
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Hinweise auf den Zweck finden sich insbesondere in der Rechtsprechung zu den Verfallsvorschriften:
Hinweise auf den Zweck finden sich insbesondere in der Rechtsprechung zu den Verfallsvorschriften:
Die Täter/ Teilnehmer einer Straftat dürfen keinen finanziellen Nutzen aus ihrer Tat ziehen, und es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass sich kriminelles Handeln lohnen würde. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung könnte Schaden nehmen, wenn die Täter/ Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen bzw. die daraus gewonnenen Vorteile dauerhaft behalten dürfen.
Die Täter/ Teilnehmer einer Straftat dürfen keinen finanziellen Nutzen aus ihrer Tat ziehen, und es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass sich kriminelles Handeln lohnen würde. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung könnte Schaden nehmen, wenn die Täter/ Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen bzw. die daraus gewonnenen Vorteile dauerhaft behalten dürfen.


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b) Empfängerbezogene Verfall (73 Abs.3 StGB): Der empfängerbezogene Verfall unterscheidet sich vom täterbezogene Verfall dadurch, dass der Verfall sich gegen einen Unbeteiligten einer Tat richtet, der aus dieser Tat einen Vermögenszuwachs erlangt hat. Bei diesem Grundtyp, der sog. Vertreterklausel, handelt der Täter/ Teilnehmer der Tat für einen Dritten (Empfänger), ohne selbst bereichert zu werden. Für einen empfängerbezogenen Verfall ist es unerheblich, ob der Tatunbeteiligte Kenntnis von einer rechtswidrigen Tat hat. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, der der Empfänger gut- oder bösgläubig ist.
b) Empfängerbezogene Verfall (73 Abs.3 StGB): Der empfängerbezogene Verfall unterscheidet sich vom täterbezogene Verfall dadurch, dass der Verfall sich gegen einen Unbeteiligten einer Tat richtet, der aus dieser Tat einen Vermögenszuwachs erlangt hat. Bei diesem Grundtyp, der sog. Vertreterklausel, handelt der Täter/ Teilnehmer der Tat für einen Dritten (Empfänger), ohne selbst bereichert zu werden. Für einen empfängerbezogenen Verfall ist es unerheblich, ob der Tatunbeteiligte Kenntnis von einer rechtswidrigen Tat hat. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, der der Empfänger gut- oder bösgläubig ist.


c) Dritteigentümerbezogene Verfall (§ 73 Abs.4 StGB): Der dritteigentümerbezogene Verfall ist dann gegeben, wenn der Gegenstand des Verfalls einem Dritten gehört oder zusteht. Das Wort "gehören" beinhaltet das Eigentum an einer körperlichen Sache, während mit dem Wort "zustehen" die quasi-dingliche Inhaberschaft von Rechten verbunden ist. Voraussetzung für die Anwendung der sog. Drittverfallsklausel ist, dass der Dritte nicht selbst an der Tat beteiligt ist. Allerdings muss der Dritte bewusst den Gegenstand für die Tat oder mit Wissen der Tatumstände zur Verfügung stellen. Die Anordnung zum Verfall selbst richtet sich aber nicht gegen den Dritten, sondern den Täter/ Teilnehmer der Tat.
c) Dritteigentümerbezogene Verfall (§ 73 Abs.4 StGB): Der dritteigentümerbezogene Verfall ist dann gegeben, wenn der Gegenstand des Verfalls einem Dritten - zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über den Vefall - gehört oder zusteht. Das Wort "gehören" beinhaltet das Eigentum an einer körperlichen Sache, während mit dem Wort "zustehen" die quasi-dingliche Inhaberschaft von Rechten verbunden ist. Voraussetzung für die Anwendung der sog. Drittverfallsklausel ist, dass der Dritte nicht selbst an der Tat beteiligt ist. Allerdings muss der Dritte bewusst den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder mit Wissen der Tatumstände zur Verfügung stellen. Die Anordnung zum Verfall selbst richtet sich aber nicht gegen den Dritten, sondern den Täter/ Teilnehmer der Tat.


=== Vermögenszuwachs ===  
=== Vermögenszuwachs ===  
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Die vorgenannten Grundtypen betreffen den Verfall von etwas Erlangten, des Verfallsgegenstandes. Davon zu unterscheiden ist der Verfall vom sog. Wertersatz (§ 73a StGB). Der Wertersatzverfall besteht aus einem Geldanspruch in Höhe des Erlangten und findet dann Anwendung, wenn der Verfall des erlangten Gegenstandes unmöglich oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchführbar ist. Ansonsten entsprechen die Voraussetzungen des genannten Verfallstatbestandes auch denen des Wertersatzverfalls.
Die vorgenannten Grundtypen betreffen den Verfall von etwas Erlangten, des Verfallsgegenstandes. Davon zu unterscheiden ist der Verfall vom sog. Wertersatz (§ 73a StGB). Der Wertersatzverfall besteht aus einem Geldanspruch in Höhe des Erlangten und findet dann Anwendung, wenn der Verfall des erlangten Gegenstandes unmöglich oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchführbar ist. Ansonsten entsprechen die Voraussetzungen des genannten Verfallstatbestandes auch denen des Wertersatzverfalls.


Die Unmöglichkeit des Verfalls kann sich einerseits aus der Art bzw. den Eigenschaften des Erlangten ergeben. In diesen Fällen lässt sich das Erlangte nur rein rechnerisch ermitteln. Beispiele hierfür sind ersparte Aufwendungen, z.B. Steueraufwendungen bei Steuerhinterziehung, oder die Nutzung von Gebrauchsvorteilen, z.B. die unentgeltliche Nutzung eines Fahrzeugs. Der Verfall des etwas Erlangten scheidet ebenfalls dann aus, wenn das Erlangte mit einer anderen Sache verbunden oder vermischt wurde und in Folge davon eine neue Sache entsteht oder das Erlangte in der Hauptsache untergeht. Ein weiterer Nichtdurchführungsgrund ist dann gegeben, wenn der Verfallsgegenstand einem an der Tat unbeteiligten Dritten gehört oder untergegangen, unauffindbar, verbraucht oder sonst irgendwie beiseite geschafft worden ist. Schließlich findet der Wertersatzverfall auch dann Anwendung, wenn ein scheinbar schwieriger aber nicht zwingend unmöglicher Verfall von Surrogaten vorliegt und aus eher praktikablen Gründen auf den Verfall von Ersatzgegenständen verzichtet wird.
Die Unmöglichkeit des Verfalls kann sich einerseits aus der Art bzw. den Eigenschaften des Erlangten ergeben. In diesen Fällen lässt sich das Erlangte nur rein rechnerisch ermitteln. Beispiele hierfür sind ersparte Aufwendungen, z.B. Steueraufwendungen bei Steuerhinterziehung, oder die Nutzung von Gebrauchsvorteilen, z.B. die unentgeltliche Nutzung eines Fahrzeugs. Der Verfall des erlangten Gegenstandes scheidet ebenfalls dann aus, wenn das Erlangte mit einer anderen Sache verbunden oder vermischt wurde und in Folge davon eine neue Sache entsteht oder das Erlangte in der Hauptsache untergeht. Ein weiterer Nichtdurchführungsgrund ist dann gegeben, wenn der Verfallsgegenstand einem an der Tat unbeteiligten Dritten gehört oder untergegangen, unauffindbar, verbraucht oder sonst irgendwie beiseite geschafft worden ist. Schließlich findet der Wertersatzverfall auch dann Anwendung, wenn ein scheinbar schwieriger aber nicht zwingend unmöglicher Verfall von Surrogaten vorliegt und daraus resultierend aus eher praktischen Gründen auf den Verfall von Ersatzgegenständen verzichtet wird.


=== Schätzung des Vermögenszuwachses ===  
=== Schätzung des Vermögenszuwachses ===  
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=== Erweiterter Verfall ===
=== Erweiterter Verfall ===


Mit Hilfe der Vorschrift um Erweiterten Verfall (§73d StGB) soll die Organisierte Kriminalität verstärkt bekämpft werden. Im Verhältnis zum Verfall weist der erweiterte Verfall zwei wesentliche Unterschiede auf, der Verfall hat aber Vorrang vor dem erweiterten Verfall:
Mit Hilfe der Vorschrift um Erweiterten Verfall (§73d StGB) soll die Organisierte Kriminalität verstärkt bekämpft werden. Im Verhältnis zum Verfall weist der erweiterte Verfall zwei wesentliche Unterschiede auf, die Vorschrift zum Verfall hat aber Vorrang vor der Vorschrift zum erweiterten Verfall:


a) Der erweiterte Verfall kommt nur bei rechtswidrigen Taten in Betracht, die auf § 73d StGB verweisen. Der § 73d StGB findet insbesondere dann Anwendung, wenn die Täter als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig handeln.
a) Der erweiterte Verfall kommt nur bei rechtswidrigen Taten in Betracht, die auf § 73d StGB verweisen. Der § 73d StGB findet insbesondere dann Anwendung, wenn die Täter als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig handeln.


b)Für den erweiterten Verfall muss die Herkunft des Verfallsgegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat nicht tatsächlich nachgewiesen werden. Gemäß Rechtsvorschrift genügen die Umstände der Annahme bzw. eine gewisse konkrete Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt worden ist.
b) Für den erweiterten Verfall muss die Herkunft des Verfallsgegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat nicht tatsächlich nachgewiesen werden. Gemäß Rechtsvorschrift genügen die Umstände der Annahme bzw. eine gewisse konkrete Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt worden ist.


== Einziehung ==
== Einziehung ==


=== Voraussetzungen der Einziehung ===
=== Einziehungsvoraussetzungen ===


Die Vorschriften zur Einziehung (§ 74 ff. StGB) haben analog zu den Verfallsvorschriften eine general- und spezialpräventive Zielsetzung. Gemäß den Einziehungsvorschriften können Gegenstände eingezogen werden. Die Einziehung in Bezug auf Ob und Umfang der Einziehung unterliegt dabei dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts.
Die Vorschriften zur Einziehung (§ 74 ff. StGB) haben analog zu den Verfallsvorschriften eine general- und spezialpräventive Zielsetzung. Gemäß den Einziehungsvorschriften können Gegenstände eingezogen werden. Die Einziehung in Bezug auf Ob und Umfang der Einziehung unterliegt dabei dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts.
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a) Die Gegenstände gehören dem Täter/Teilnehmer einer Straftat oder stehen diesen zu (§ 74 Abs.2 Nr.1 StGB). Die Definitionen von "gehören" und "zustehen" entsprechen denen der sog. Drittverfallsklausel unter den Ausführungen zu Verfall.
a) Die Gegenstände gehören dem Täter/Teilnehmer einer Straftat oder stehen diesen zu (§ 74 Abs.2 Nr.1 StGB). Die Definitionen von "gehören" und "zustehen" entsprechen denen der sog. Drittverfallsklausel unter den Ausführungen zu Verfall.


b) Es besteht die Gefahr, dass der einziehende Gegenstand bei einer strafrechtswidrigen Tat zum Einsatz kommt, beispielsweise Falschgeld oder gefälschte Urkunden, oder der einziehende Gegenstand stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar (§ 74 Abs.2 Nr.2 StGB). Ein Gegenstand kann gefährlich für die Allgemeinheit sein einerseits aufgrund seiner Beschaffenheit. Dazu gehören beispielsweise Gifte, Sprengstoffe oder radioaktive Stoffe. Andererseits ist gegebenenfalls eine Gefährlichkeit gegeben infolge der Verwendung oder Verbindung mit anderen Gegenständen oder durch die Nachlässigkeit des Inhabers.
b) Es besteht die Gefahr, dass der einziehende Gegenstand bei einer strafrechtswidrigen Tat zum Einsatz kommt, beispielsweise Falschgeld oder gefälschte Urkunden, oder der einziehende Gegenstand stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar (§ 74 Abs.2 Nr.2 StGB). Ein Gegenstand kann gefährlich für die Allgemeinheit sein einerseits aufgrund seiner Beschaffenheit. Dazu gehören beispielsweise Gifte, Sprengstoffe oder radioaktive Stoffe. Andererseits liegt gegebenenfalls eine Gefährlichkeit vor durch die Verwendung oder Verbindung des Gegenstandes mit anderen Gegenständen oder die Nachlässigkeit des Inhabers.


Im Rahmen der erweiterten Voraussetzung der Einziehung (§ 74a StGB) dürfen auch Gegenstände eingezogen werden, die - zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über die Einziehung - Dritten gehören oder zustehen. Die Einziehung kann im Einzelnen erfolgen, wenn der tatunbeteiligte Dritte
Im Rahmen der erweiterten Voraussetzung der Einziehung (§ 74a StGB) dürfen auch Gegenstände eingezogen werden, die - zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über die Einziehung - Dritten gehören oder zustehen. Die Einziehung kann im Einzelnen erfolgen, wenn der tatunbeteiligte Dritte
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a) grob fahrlässig handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn leichtfertig und unkontrolliert ein Fahrzeug überlassen wird, mit dem der Täter dann Einbruchsbeute abtransportiert. Oder
a) grob fahrlässig handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn leichtfertig und unkontrolliert ein Fahrzeug überlassen wird, mit dem der Täter dann Einbruchsbeute abtransportiert. Oder


b)einem Dritten ist bei Erwerb eines Gegenstandes bewusst, dass der Gegenstand bei einer strafbaren Handlung eine Rolle spielte, die eine Einziehung rechtfertigen würde. Darüber hinaus muss der Dritte verwerflich handeln, indem er beispielsweise die Verhinderung der Einziehung beabsichtigt.
b) einem Dritten ist bei Erwerb eines Gegenstandes bewusst, dass der Gegenstand bei einer strafbaren Handlung eine Rolle spielte, die eine Einziehung rechtfertigen würde. Darüber hinaus muss der Dritte verwerflich handeln, indem er beispielsweise die Verhinderung der Einziehung beabsichtigt.


=== Gegenstände der Einziehung ===
=== Gegenstände der Einziehung ===
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Nicht unter die Einziehungsvorschrift fallen allerding die sog. Beziehungsgegenstände. Hierbei handelt es sich um Sachen und Rechte, die nicht Werkzeug für oder Produkte der Tat sind, sondern notwendige Gegenstände der Tat selbst. Während bei einem Transport von Betäubungsmitteln die verwendeten Fahrzeuge als Tatmittel/ Tatwerkzeuge dienen, stellen die beförderten Betäubungsmittel selbst Beziehungsobjekte dar.
Nicht unter die Einziehungsvorschrift fallen allerding die sog. Beziehungsgegenstände. Hierbei handelt es sich um Sachen und Rechte, die nicht Werkzeug für oder Produkte der Tat sind, sondern notwendige Gegenstände der Tat selbst. Während bei einem Transport von Betäubungsmitteln die verwendeten Fahrzeuge als Tatmittel/ Tatwerkzeuge dienen, stellen die beförderten Betäubungsmittel selbst Beziehungsobjekte dar.
=== Einziehung des Wertersatzes ===


== Literatur ==
== Literatur ==
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