PamelaR

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Des Weiteren nehmen die strafrechtlichen Vorschriften der Vermögensabschöfung Bezug auf zivilrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere auf Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß der §§ 812 ff. BGB.
Des Weiteren nehmen die strafrechtlichen Vorschriften der Vermögensabschöfung Bezug auf zivilrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere auf Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß der §§ 812 ff. BGB.


== Verfall ==
== Verfall ==
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''' Erweiterter Verfall '''
''' Erweiterter Verfall '''


Mit Hilfe der Vorschrift um Erweiterten Verfall (§73d StGB)soll die Organisierte Kriminalität verstärkt bekämpft werden. Im Verhältnis zum Verfall weist der Erweiterte Verfall zwei wesentliche Unterschiede auf, der Verfall hat aber Vorrang vor dem Erweiterten Verfall:
Mit Hilfe der Vorschrift um Erweiterten Verfall (§73d StGB)soll die Organisierte Kriminalität verstärkt bekämpft werden. Im Verhältnis zum Verfall weist der erweiterte Verfall zwei wesentliche Unterschiede auf, der Verfall hat aber Vorrang vor dem erweiterten Verfall:


a) Der Erweiterte Verfall kommt nur bei rechtswidrigen Taten in Betracht, die auf § 73d StGB verweisen. Der § 73d StGB findet insbesondere dann Anwendung, wenn die Täter als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig handeln.
a) Der erweiterte Verfall kommt nur bei rechtswidrigen Taten in Betracht, die auf § 73d StGB verweisen. Der § 73d StGB findet insbesondere dann Anwendung, wenn die Täter als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig handeln.


b)Für den Erweiterten Verfall muss die Herkunft des Verfallsgegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat nicht hunderprozentig nachgewiesen werden. Gemäß Rechtsvorschrift genügen die Umstände der Annahme bzw. eine gewisse konkrete Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt worden ist.
b)Für den erweiterten Verfall muss die Herkunft des Verfallsgegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat nicht hunderprozentig nachgewiesen werden. Gemäß Rechtsvorschrift genügen die Umstände der Annahme bzw. eine gewisse konkrete Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt worden ist.




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a) Die Gegenstände gehören dem Täter/Teilnehmer einer Straftat oder stehen diesen zu (§ 74 Abs.2 Nr.1 StGB. Die Definitionen von "gehören" und "zustehen" entsprechen denen der sog. Drittverfallsklausel unter den Ausführungen zu Verfall.
a) Die Gegenstände gehören dem Täter/Teilnehmer einer Straftat oder stehen diesen zu (§ 74 Abs.2 Nr.1 StGB. Die Definitionen von "gehören" und "zustehen" entsprechen denen der sog. Drittverfallsklausel unter den Ausführungen zu Verfall.


b) Es besteht die Gefahr, dass der einziehende Gegenstand bei einer strafrechtswidrigen Tat zum Einsatz kommt, wie beispielsweise Falschgeld oder gefälschte Urkunden, oder der einziehende Gegenstand stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar(§ 74 Abs.2 Nr.2 StGB). Ein Gegenstand kann gefährlich für die Allgemeinheit sein einerseits aufgrund seiner Beschaffenheit. Dazu gehören beispielsweise Gifte, Sprengstoffe oder radioaktive Stoffe. Andererseits ist gegebenenfalls eine Gefährlichkeit gegeben infolge der Verwendung oder Verbindung mit anderen Gegenständen oder durch die Nachlässigkeit des Inhabers.
b) Es besteht die Gefahr, dass der einziehende Gegenstand bei einer strafrechtswidrigen Tat zum Einsatz kommt, wie beispielsweise Falschgeld oder gefälschte Urkunden, oder der einziehende Gegenstand stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar (§ 74 Abs.2 Nr.2 StGB). Ein Gegenstand kann gefährlich für die Allgemeinheit sein einerseits aufgrund seiner Beschaffenheit. Dazu gehören beispielsweise Gifte, Sprengstoffe oder radioaktive Stoffe. Andererseits ist gegebenenfalls eine Gefährlichkeit gegeben infolge der Verwendung oder Verbindung mit anderen Gegenständen oder durch die Nachlässigkeit des Inhabers.




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'''Literatur'''
'''Literatur'''


*Adolf Schönke, Horst Schröder: Strafgesetzbuch, Kommentar, Verlag C.H. Beck München 2010, 28. Auflage 2010
 
*BGH, Beschluss vom 28.11.2000 - 5 StR 371/00 (LG Kleve): Verfall bei bestehenden Steuerforderungen
*BGH, Beschluss vom 28.11.2000 - 5 StR 371/00 (LG Kleve): Verfall bei bestehenden Steuerforderungen. In: Neue Juristische Wochenzeitschrift (NJW), 2001: 9, 93-694
*Karl Lackner, Kristian Kühl: Strafgesetzbuch, Kommentar, Verlag C.H. Beck München 2011, 27. Auflage 2011
*BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83: Verfall bei Ansprüchen des Verletzten. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), 1984: 9, 409-410
*BVerfG, 14.1.2004 - 2 BvR 564/95: Verfassungsmäßigkeit des erweiterten Verfalls. In: Neue Juristische Wochenzeitschrift (NJW), 2004: 29, 2073-2078
*Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Verlag C.H. Beck München 2012, 59. Auflage 2012, ISBN 978-3-406-662407-0
*Lackner, Karl/ Kühl, Kristian: Strafgesetzbuch, Kommentar, Verlag C.H. Beck München 2011, 27. Auflage 2011, ISBN 987-3-406-60993-0
*OLG Düsseldorf, 09.09.1985 - 2 Ws 226-227/85: Verfall bei Ersatzleistungen durch Versicherung. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), 1986: 5, 222-223
*Schönke, Adolf/ Schröder, Horst: Strafgesetzbuch, Kommentar, Verlag C.H. Beck München 2010, 28. Auflage 2010, ISBN 978-3-406-60404-1
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