PamelaR

Beigetreten 26. November 2012
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'''Vermögensabschöpfung (Strafrecht)'''
== Vermögensabschöpfung (Strafrecht)==


Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung (häufig auch Gewinnabschöpfung genannt) unterteilt sich grundsätzlich in die zwei Bereiche Verfall und Einziehung. Gemäß den Verfallsvorschriften sollen dem Täter oder Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen entzogen werden. Die Einziehung erlaubt es dagegen, Gegenstände aus einer vorsätzlich begangenen Straftat einzuziehen. Begünstigter der Vermögensabschöpfung ist der Staat.
Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung (häufig auch Gewinnabschöpfung genannt) unterteilt sich grundsätzlich in die zwei Bereiche Verfall und Einziehung. Gemäß den Verfallsvorschriften sollen dem Täter oder Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen entzogen werden. Die Einziehung erlaubt es dagegen, Gegenstände aus einer vorsätzlich begangenen Straftat einzuziehen. Begünstigter der Vermögensabschöpfung ist der Staat.
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Ziel der Vermögensabschöpfung ist es, die Vermögensordnung nach einer deliktischen Handlung wiederherzustellen. Die Verfallsvorschriften sollen darüber hinaus eine general- und spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Staat dem Täter/ Teilnehmer deliktisch Erlangtes entzieht und vor Augen führt, dass strafrechtswidrige Bereicherung nicht geduldet werden und Straftaten sich nicht lohnen.
Ziel der Vermögensabschöpfung ist es, die Vermögensordnung nach einer deliktischen Handlung wiederherzustellen. Die Verfallsvorschriften sollen darüber hinaus eine general- und spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Staat dem Täter/ Teilnehmer deliktisch Erlangtes entzieht und vor Augen führt, dass strafrechtswidrige Bereicherung nicht geduldet werden und Straftaten sich nicht lohnen.
== Anspruchsgrundlagen ==
== Verfall ==
* Verfallsgrundtypen
* Vermögenszuwachs
* Wertersatz von Verfall
* Schätzung des Vermögenszuwachses
* Rückggewinnungshilfe
'''Zweck der Vermögensabschöpfung'''
Hinweise auf den Zweck finden sich insbesondere in der Rechtsprechung zu den Verfallsvorschriften:
Die Täter/ Teilnehmer einer Straftat dürfen keinen finanziellen Nutzen aus ihrer Tat ziehen, und es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass sich kriminelles Handeln lohnen würde. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung könnte Schaden nehmen, wenn die Täter/ Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen bzw. die daraus gewonnenen Vorteile dauerhaft behalten dürfen.
Der Gesetzgeber beabsichtigt mit den Verfallsvorschriften im Wesentlichen, einen aus einer Straftat erlangten finanziellen Vorteil abzuschöpfen.
Dem Grundgedanken folgend, ist der Staat verpflichtet, jegliche Anreize zur Begehung gewinnorientierter Delikte abzuwenden.
Ziel der Vermögensabschöpfung ist es, die Vermögensordnung nach einer deliktischen Handlung wiederherzustellen. Die Verfallsvorschriften sollen darüber hinaus eine general- und spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Staat dem Täter/ Teilnehmer deliktisch Erlangtes entzieht und vor Augen führt, dass strafrechtswidrige Bereicherung nicht geduldet werden und Straftaten sich nicht lohnen.


== Anspruchsgrundlagen ==
== Anspruchsgrundlagen ==
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c) Dritteigentümerbezogene Verfall (§ 73 Abs.4 StGB): Der dritteigentümerbezogene Verfall ist dann gegeben, wenn der Gegenstand des Verfalls einem Dritten gehört oder zusteht. Das Wort "gehören" beinhaltet das Eigentum an einer körperlichen Sache, während mit dem Wort "zustehen" die quasi-dingliche Inhaberschaft von Rechten verbunden ist. Voraussetzung für die Anwendung der sog. Drittverfallsklausel ist, dass der Dritte nicht selbst an der Tat beteiligt ist. Allerdings muss der Dritte bewusst den Gegenstand für die Tat oder mit Wissen der Tatumstände zur Verfügung stellen. Die Anordnung zum Verfall selbst richtet sich aber nicht gegen den Dritten, sondern den Täter/ Teilnehmer der Tat.
c) Dritteigentümerbezogene Verfall (§ 73 Abs.4 StGB): Der dritteigentümerbezogene Verfall ist dann gegeben, wenn der Gegenstand des Verfalls einem Dritten gehört oder zusteht. Das Wort "gehören" beinhaltet das Eigentum an einer körperlichen Sache, während mit dem Wort "zustehen" die quasi-dingliche Inhaberschaft von Rechten verbunden ist. Voraussetzung für die Anwendung der sog. Drittverfallsklausel ist, dass der Dritte nicht selbst an der Tat beteiligt ist. Allerdings muss der Dritte bewusst den Gegenstand für die Tat oder mit Wissen der Tatumstände zur Verfügung stellen. Die Anordnung zum Verfall selbst richtet sich aber nicht gegen den Dritten, sondern den Täter/ Teilnehmer der Tat.


 
'''Vermögenszuwachs'''
== Vermögenszuwachs ==


Dem Verfall unterliegt nur der tatsächlich erlangte Vermögenszuwachs. Dabei umfasst der Vermögenszuwachs die Gesamtheit der wirtschaftlich messbaren Vorteile, die aus oder für eine Tat erlangt worden sind. Der Gegenstand des Verfalls lehnt sich an den Gegenstand der Bereicherung gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches an (§ 812 Abs.1 BGB).
Dem Verfall unterliegt nur der tatsächlich erlangte Vermögenszuwachs. Dabei umfasst der Vermögenszuwachs die Gesamtheit der wirtschaftlich messbaren Vorteile, die aus oder für eine Tat erlangt worden sind. Der Gegenstand des Verfalls lehnt sich an den Gegenstand der Bereicherung gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches an (§ 812 Abs.1 BGB).
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'''Verfall von Wertersatz'''
'''Verfall von Wertersatz'''  


Die vorgenannten Grundtypen betreffen den Verfall von etwas Erlangten, des Verfallsgegenstandes. Davon zu unterscheiden ist der Verfall vom sog. Wertersatz (§ 73a StGB). Der Wertersatzverfall besteht aus einem Geldanspruch in Höhe des Erlangten und findet dann Anwendung, wenn der Verfall des erlangten Gegenstandes unmöglich oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchführbar ist. Ansonsten entsprechen die Voraussetzungen des genannten Verfallstatbestandes auch denen des Wertersatzverfalls.
Die vorgenannten Grundtypen betreffen den Verfall von etwas Erlangten, des Verfallsgegenstandes. Davon zu unterscheiden ist der Verfall vom sog. Wertersatz (§ 73a StGB). Der Wertersatzverfall besteht aus einem Geldanspruch in Höhe des Erlangten und findet dann Anwendung, wenn der Verfall des erlangten Gegenstandes unmöglich oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchführbar ist. Ansonsten entsprechen die Voraussetzungen des genannten Verfallstatbestandes auch denen des Wertersatzverfalls.
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== Erweiterter Verfall ==
''' Erweiterter Verfall '''
Mit Hilfe der Vorschrift um Erweiterten Verfall (§73d StGB)
Mit Hilfe der Vorschrift um Erweiterten Verfall (§73d StGB)soll die Organisierte Kriminalität verstärkt bekämpft werden. Im Verhältnis zum Verfall weist der Erweiterte Verfall zwei wesentliche Unterschiede auf, der Verfall hat aber Vorrang vor dem Erweiterten Verfall:
 
a) Der Erweiterte Verfall kommt nur bei rechtswidrigen Taten in Betracht, die auf § 73d StGB verweisen. Der § 73d StGB findet insbesondere dann Anwendung, wenn die Täter als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig handeln.
 
b)Für den Erweiterten Verfall muss die Herkunft des Verfallsgegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat nicht hunderprozentig nachgewiesen werden. Gemäß Rechtsvorschrift genügen die Umstände der Annahme bzw. eine gewisse konkrete Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt worden ist.


'''Einziehung'''
== Einziehung ==


'''Voraussetzungen der Einziehung'''
'''Voraussetzungen der Einziehung'''
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