PamelaR

Beigetreten 26. November 2012
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'''Verfall'''
== Verfall ==


'''Verfallsgrundtypen'''
'''Verfallsgrundtypen'''
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'''Vermögenszuwachs'''
== Vermögenszuwachs ==


Dem Verfall unterliegt nur der tatsächlich erlangte Vermögenszuwachs. Dabei umfasst der Vermögenszuwachs die Gesamtheit der wirtschaftlich messbaren Vorteile, die aus oder für eine Tat erlangt worden sind. Der Gegenstand des Verfalls lehnt sich an den Gegenstand der Bereicherung gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches an (§ 812 Abs.1 BGB).
Dem Verfall unterliegt nur der tatsächlich erlangte Vermögenszuwachs. Dabei umfasst der Vermögenszuwachs die Gesamtheit der wirtschaftlich messbaren Vorteile, die aus oder für eine Tat erlangt worden sind. Der Gegenstand des Verfalls lehnt sich an den Gegenstand der Bereicherung gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches an (§ 812 Abs.1 BGB).
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'''Schätzung des Vermögenszuwachses'''
== Schätzung des Vermögenszuwachses ==


Die Ermittlung von Umfang und Wert des Vermögenszuwachses bereitet in der praktischen Umsetzung häufig Probleme. Für solche Fälle besteht die Möglichkeit, Umfang und Wert des Erlangten zu schätzen (§ 73d StGB). Eine Schätzung kann darüber hinaus auch angewendet werden, um die Höhe von Ansprüchen derjenigen festzustellen, die von der Tat betroffen sind und einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben (Geschädigte bzw. Verletzte). Diese Ansprüche sind insofern von Bedeutung, da sie im Rahmen der sog. Rückgewinnungshilfe den Ansprüchen aus dem Verfall vorgehen.
Die Ermittlung von Umfang und Wert des Vermögenszuwachses bereitet in der praktischen Umsetzung häufig Probleme. Für solche Fälle besteht die Möglichkeit, Umfang und Wert des Erlangten zu schätzen (§ 73d StGB). Eine Schätzung kann darüber hinaus auch zur Feststellung der Höhe von Ansprüchen derjenigen vorgenommen werden, die von der Tat betroffen sind und einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben (Geschädigte bzw. Verletzte). Diese Ansprüche sind insofern von Bedeutung, da sie im Rahmen der sog. Rückgewinnungshilfe den Ansprüchen aus dem Verfall vorgehen.


Die Schätzung darf allerdings nur aus der Notwendigkeit erfolgen, wenn feststeht, dass Umfang und Wert nicht eindeutig ermittelt werden können oder die Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit oder Kosten bedeuten würde. Die Entscheidung über die Durchführung einer Schätzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Schätzung umfasst lediglich den Umfang und Wert des Erlangten. Die Frage, inwieweit der Verfall zulässig ist, muss als Voraussetzung vor der Schätzung bejahrt worden sein.
Die Schätzung darf allerdings nur aus der Notwendigkeit erfolgen, wenn feststeht, dass Umfang und Wert nicht eindeutig ermittelt werden können oder die Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit oder Kosten bedeuten würde. Die Entscheidung über die Durchführung einer Schätzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Schätzung umfasst lediglich den Umfang und Wert des Erlangten. Die Frage, inwieweit der Verfall zulässig ist, muss als Voraussetzung vor der Schätzung bejahrt worden sein.




'''Rückgewinnungshilfe'''
== Rückgewinnungshilfe ==


Der Anspruch eines Verletzten bzw. Geschädigten hat Vorrang vor der Vermögensabschöpfung zugunsten der Staatskasse. Insoweit ist der Verfall in dem Maße ausgeschlossen, wie einem Geschädigten Ansprüche aus einer Tat zustehen (§ 73 Abs.1 Satz 2 StGB). An diese Vorschrift knüpft unmittelbar die Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs.5 StPO) an. Die Rückgewinnungshilfe beabsichtigt die Ansprüche von Verletzten bereits während der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu sichern. Verletzte können natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen sein. Aber auch der Staat im Rahmen von Steuerdelikten oder Versicherungen, die für den ursprünglich Geschädigten bereits Ersatz geleistet haben, kommen als Verletzte in Betracht. Für die Durchführung der Rückgewinnungshilfe spielt es keine Rolle, dass der privatrechtliche Anspruch nicht geltend gemacht worden ist oder der Verletzte nicht ermittelt werden kann. Des Weiteren bedeutet die Regelung zur Rückgewinnungshilfe für die Strafverfolgungsbehörden in der Praxis keinen Unterschied zum Verfall. Auf die Sicherung von Gegenständen für privatrechtliche Ansprüche finden die selben Vorschriften Anwendung (§§ 73 und 73a StGB), die auch dem Verfall bzw. dem Wertersatzverfall zugrunde liegen.  
Der Anspruch eines Verletzten bzw. Geschädigten hat Vorrang vor der Vermögensabschöpfung zugunsten der Staatskasse. Insoweit ist der Verfall in dem Maße ausgeschlossen, wie einem Geschädigten Ansprüche aus einer Tat zustehen (§ 73 Abs.1 Satz 2 StGB). An diese Vorschrift knüpft unmittelbar die Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs.5 StPO) an. Die Rückgewinnungshilfe beabsichtigt die Ansprüche von Verletzten bereits während der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu sichern. Verletzte können natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen sein. Aber auch der Staat im Rahmen von Steuerdelikten oder Versicherungen, die für den ursprünglich Geschädigten bereits Ersatz geleistet haben, kommen als Verletzte in Betracht. Für die Durchführung der Rückgewinnungshilfe spielt es keine Rolle, dass der privatrechtliche Anspruch nicht geltend gemacht worden ist oder der Verletzte nicht ermittelt werden kann. Des Weiteren bedeutet die Regelung zur Rückgewinnungshilfe für die Strafverfolgungsbehörden in der Praxis keinen Unterschied zum Verfall. Auf die Sicherung von Gegenständen für privatrechtliche Ansprüche finden die selben Vorschriften Anwendung (§§ 73 und 73a StGB), die auch dem Verfall bzw. dem Wertersatzverfall zugrunde liegen.  




 
== Erweiterter Verfall ==
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Mit Hilfe der Vorschrift um Erweiterten Verfall (§73d StGB)


'''Einziehung'''
'''Einziehung'''
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